Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 44 1018. 319 
2. Besondere Vorschriften für Hersteller, welche hauptsächlich 
Rohstoffe verarbeiten, die von der Riemen-Freigabe-Stelle 
nicht zugeteilt sind. 
§ 18. 
Die Verarbeitung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten, die von der Riemen-Frei- 
abe-Stelle nicht zugeteilt sind, bedarf der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung der 
iemen-Freigabe-Stelle. Sie unterliegt ebenso wie der Vertrieb der erzeugten Treib- 
riemen usw. den Bestimmungen der § 2—11 und den folgenden Vorschriften. 
Die Lieferung und Berechnung hat nur an denjenigen zu erfolgen, auf den der 
Bezugsschein lautet, sofern nicht die Riemen-Freigabe-Stelle aus dem Bezugaschein oder 
sonst andere Weisung erteilt. 
* 19. 
Die Hersteller sind verpflichtet, der Riemen-Freigabe-Stelle über den Bezug der- 
artiger Rohstoffe oder Halbfabrikate wöchentlich zu berichten, und zwar über Art, Menge 
Gewicht, Bezugsquelle und Einheitspreis. Auf Anfordern der Riemen-Freigabe-Stelle 
sind ihr kostenlos Proben der zu verarbeitenden Rohstoffe bezw. Halbfabrikate sowie 
Probeabschnitte und auch ganze Probestücke der erzeugten Gegenstände einzureichen. 
g 20. 
Die Hersteller sind verpflichtet, binnen 5 Tagen nach Ablauf jeder Woche der 
Riemen-Freigabe-Stelle in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 122 afb, durch einge- 
schriebenen Brief eine Nachweisung einzureichen, aus der zu ersehen sein muß: 
Menge der Erzeugung, getrennt nach den verschiedenen Arten; 
Menge und Art der verwendeten Rohstoffe bezw. Halbfabrikate; 
Nummern der belieferten Bezugsscheine; 
Name und Wohnort der Empfänger; 
Tag der Ablieferung; 
genaue Bezeichnung der den einzelnen Empfängern gelieferten Gegenstände 
wie Länge, Breite, Stärke, Gewicht, gegebenenfalls Fabrikmarke, sowie 
die berechneten Preise; · « 
BerechnunderabzuführendenGebühren(vgl.§—21); 
Höhe der Vorräte an Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie an fertiger Ware. 
g 21. 
Zur Deckung der Unkosten der Riemen-Freigabe-Stelle werden bis auf weiteres 
ür jedes Kilogramm verkaufter derartiger Treibriemen usw. nach dem Gewichte der 
lieferung 20 Pfennig Gebühren vom Hersteller erhoben. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle behält sich vor, die Höhe oder die Berechnungsart 
der Gebühren in besonderen Fällen anders festzusetzen. 
Die Hersteller sind verpflichtet, monatlich binnen zehn Tagen nach Ablauf des Ka- 
lendermonats eine auf die eingereichten Berichte über vollzogene Ablieferungen (val. 
5. 20) bezugnehmende summarische Berechnung der zu entrichtenden Gebühren der 
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