Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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unserem  Leserkreise  kurz  zur  Anzeige  bringen  wollen.  Das  Programm  des
ersten  Entwurfes  ist  nicht  nur  reichlich  eingehalten  worden,  es  hat  inhaltlich
werthvolle  Erweiterung  gefunden;  die  Autonomie  der  Autoren  hat  sich  allmählich'
  befestigt,  indem  diese  mit  sanfter  Gewalt  eine  ihrer  Individualität
angemessene  Mannigfaltigkeit  in  den  einheitlichen  Arbeitsplan  gebracht  haben.
Die  im  Laufe  der  Zeit  eingetretene  wiederholte  Bearbeitung  desselben  Stoffes
durch  verschiedene  Autoren  in  verschiedenem  Geiste  mit  gründlich  abweichendem
  wissenschaftlichen  Apparat  eröffnet  zuweilen  nicht  nur  ein  weites  Feld
ergiebiger  'vergleichender  Betrachtung,  es  treten  uns  in  dieser  Nachfolge  mitunter
  auch  verschiedene  Arbeitsperioden  und  Wandlungen  in  der  ganzen
Methode  entgegen.  Auch  nach  dieser  Richtung  hin  wird  das  Handbuch  in
künftigen  Tagen  als  Prüfstein  für  das  wissenschaftliche  Schaffen  unserer  Zeit
gelten  können.  Es  wird  mit  Recht  als  Massstab  benutzt  werden,  um  den
„Record“,  hoffentlich  ist  der  Ausdruck  nicht  ganz  verfehlt,  zu  bemessen,
den  unsere  Zeit  in  dem  Vermögen  der  wissenschaftlichen  Fassung  und  Ausprägung
  der  uns  umgebenden  staatlichen  Welt  erreicht  hat.  Es  ist  immer
ein  gewagtes  Spiel,  in  die  Rolle  des  Propheten  zu  verfallen  und  unser  Sinnen
und  Fühlen  künftigen  Tagen  anzuempfinden;  gleichwohl  glauben  wir  annehmen
zu  sollen,  dass  der  künftige  Litterarhistoriker  in  diesen  in  gleichem  Schritt
und  Tritt  sich  bewegenden,  vielfach  trefflichen  Darstellungen  des  deutschen
Staats-  und  Verwaltungsrechts  zwar  ebensoviele  Zeugnisse  für  die  Geschichte
unserer  Zeit  und  unserer  litterarischen  Bewegung  erblicken,  aber  auch  zugleich
  darüber  staunen  wird,  dass  die  dringendsten  Probleme  unserer  Tage,  die
heftigen  Fragen,  die  wir  von  der  Tagesordnung  nicht  abbringen,  die  wir
nicht  lösen  und  von  denen  wir  uns  nicht  ablösen  können  —  für  die  zeitgenössische
  fachjuristische  Arbeit  zumeist  nicht  zu  existiren  scheinen.  Merkt
ein  aufmerksamer  Leser  all  dieser  Staats-  und  Verwaltungsrechtswerke  in
der  sorgfältigen  Darstellung  der  Amtsorganisation,  des  Behördensystems  in
Reich  und  Staat,  in  Provinz  und  Gemeinde  etwas  vom  erdrückenden  bureaukratischen
  System,  das  in  unseren  Tagen  alles  staatliche  Leben  mit  seinen
Fangarmen  umschlungen  hält?  Die  kurze  Darstellung,  die  v.  Massow  in
seinem  wahrhaft  und  wirklich  vornehmen  Geistes  geschriebenen  Buche
„Reform  oder  Revolution“  (Berlin,  Liebmäun  1894,  S.  238f.)  von  den  Rangverhältnissen
  der  „Decernenten“  und  vom  Uebergang  der  „Souveränetät  auf
die  Herren  des  Departements“  giebt,  erklärt  auch  juristisch  den  ganzen
mpdernen  Beamtenstaat  in  seinen  Licht-  und  Schattenseiten  weit  deutlicher
und  zutreffender,  als  die  geistvollsten  Kommentare  zu  unserem  abwechslungsreichen
  deutschen  Beamtenrecht.  Merkt  jener  Leser  etwas  vom  tiefen  Riss,
der  zwischen  städtischer  und  ländlicher,  zwischen  grossstädtischer  und  kleinstädtischer
  Verwaltung  klafft?  Kein  Wort  verräth  etwas  von  den  grossen  wirthschäftlichen
  und  sozialen  Kämpfen  organisirter  Interessengruppen,  von  den
tiefsitzenden  nationalen  und  religiösen  Gegensätzen,  von  der  Spaltung  zwischen
Ost..und  West,  zwischen  Hoch  und  Niedrig?  Von  gll  den  tausend  Zügen