$ 55. Landschädengesetz. Die vergütungspflichtigen Vorgänge. 251
I. Mittelbare Sachschäden.
Vergütungsfähig waren nach dem Gesetz nur solche Sachschäden,
die durch Beschießung oder Brandlegungen entstanden waren.
mußte also ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang
zwischen diesen Kriegsereignissen und den durch die Kommissionen
ihnen gleichgestellten kriegerischen Operationen (S. 244) und der
Beschädigung vorhanden sein. Der Reichskanzler hat aber (oben
S. 224°) die ausdehnende Auslegung der Kommissionen gegenüber
Gem Rechnungshof verteidigt.
Il. Vermögensbeeinträchtigungen.
Daß für andere als Sachschäden auf Grund des RG. vom 14.
Juni 1871 kein Ersatz geleistet werden konnte, war gegenüber den
klaren Gesetzesworten „Schäden an Mobilien und Immobilien“ auch
bei weitherzigster Auslegung: unzweifelhaft. Wenn von Staatswegen
andere Vermögensbeeinträchtigungen, insbesondere Erwerbsschäden
ersetzt wurden, so geschah dies nur im Gnadenwege, um die Betroffenen
wieder erwerbsfähig zu machen, oder es handelte sich
um Vermögensverluste, die ihrer Natur nach eher als Folgen von
Kriegsleistungen anzusehen als dem Begriff der Kriegsschäden zu
unterstellen waren.!+)
wurden zB. allein in Lothringen an Unterstützungen an kriegsbeschädigte Zivilpersonen
68 257 Fr. bewilligt Im ganzen sind im Reichslande nach Edgar Loening.
Die verwaltu General-Gouvernements im Elsaß (1874), S. 159, an etwa
Personen ersiueen im Betrage von über 400000 Fr. gegeben worden.
Entschädigt wurdeg insbesondere deutsche Fuhrleute, die von deutschen Truppen
& efordert, bei der Rückkehr aber von französischen Truppen oder Franktireura
ritfen wurden. Für die verlorenen Gespanne wurden sie nach dem Kriegs-Teintungsgesetz
entschädigt (unten S. 267), für die erlittene persönliche Unbill
mangelte es aber an einem Fond“ Es mußte daher im Wege der Gnade geholfen
werden. Das geschah zB. auch bei Körperverletzungen und Tötungen Reichsdeutscher
in Frankreich. Vgl. außer den vorbezeichneten Akten des Metzer Archivs
auch die Akten des Pr. Min. d. Innern betr. die Vergütung der „Kriegsschädeh
aus dem Jahre 1870 (GStA. Rep. 77. Tit. LIX, Nr. 87, vol. 1, 3 4, zB. Verfügungen
vom 19. Dezember 1870, 28. Januar und 29. Mai 1871, 3. März 1872,
10. Januar 1873) und unten S. 253 18,
Den Hinterbliebenen eines nach Eintritt des Waffenstillstandes von Franktirears
erschossenen Fuhrmanns Fritz hat die französische Regierung eine Entschädigung
von 8000 Fr. gezahlt, (Nordd. Allg. Ztg. vom 14. Januar 1874).
14) So wurde zB. dem Oekonomen eınes zu Lazareitzwecken in Anspruch genommenen
Logengrundstückes für dıe ınm aadurcn erwachsenen Einkommensverluste
eine Entschädigung aus dem Bundeskriegsfonda zugebilligt (Schreiben des Pr. Kriegsministers
vom 5. Januar 1873 an den Fin.-Min., Akten Militaria D, Nr. 248). Vgl.
ferner — in den gleichen Akten — den Schriftwechsel zwischen den verschiede-.nen
beteiligten Ministern über die Entschädigung eines Göttinger Universitätsstallmeisters,
dem durch Verwendung der Universitätereitbahn als Lazarett die
Erwerbsgrundlage entzogen war
Dagegen wurden einem Fabrikbesitzer, dessen in die Ostsee gebaute Landun
brücke bei Kriegssusbruch vom Militär abgebrochen war, zwar die Kosten der
Wiederherstellung, aber nicht die aus der zeitweiligen Unmöglichkeit der Benutzung
der Brücke erwachsenden Mehraufwendungen erstattet. Es wurde dabei
sogar zum Ausdruck gebracht, daß auch jene Wederberstellungekosten nicht aus
Rechte-, sondern ledig! ich aus Billigkeitsgründen auf die Stsatekasse übernommen
worden seien. Denn die auf Grund des $ 4 des Pr. Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 angeordnete .Maßregel falle nicht unter das KLG
vom 11. Mai 1851, „weil durch die Zerstörung der Brücke zu dem ‚notwendigam