Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

§  10.  Weibliche  Handarbeiten.  153

203)  G.  B.  „Immer  sind  die  Schüler  bei  den  Gerätübungen
möglichst  gleichzeitig  zu  beschäftigen,  was  sich  auch  bei  stärkeren  Schülerabteilungen
  dadurch  leicht  ermöglichen  läßt,  daß  z.  B.  die  gleichen  Hangund
  Stützübungen  zu  derselben  Zeit  abteilungsweise  an  verschiedenen
Geräten  geübt  werden.“  :

Vergl.  übrigens  zu  den  vorausgehenden  Anmerkungen:  Frohberg,
Lehrplan  für  den  Turnunterricht  in  Landschulen  Ceiyzig;  Frohberg,
Handbuch  für  Turnlehrer  und  Vorturner.  Enthaltend  Ubungsbeispiele  rc.
(Leipzig);  Heeger,  Anleitung  für  den  Turnunterricht  in  Knabenschulen
(Leipzig);  Heeger,  Ubungsbeispiele  aus  dem  Gebiete  der  Frei-,  Ordnungs=
  und  Stabübungen  2c.  Für  das  Turnen  der  weiblichen  Jugend
zusammengestellt  (Leipzig);  Kohlrausch  und  Marten,  Turnspiele
(Hannover);  Zettler,  Methodik  des  Turnunterrichts  (Berlin).

203b)  Was  die  Turnkleidung  der  Mädchen  anlangt,  so  hat
die  oberste  Schulbehörde  durch  Generalv.  v.  18.  7.  1907  die  Bezirksschulinspektionen
  angewiesen,  soweit  dies  nicht  bereits  geschehen,  auf
Beseitigung  des  Korsettragens  beim  Turnunterrichte  und  auf
Einführung  einer  zweckmäßigen  Turnkleidung  hinzuwirken.  —  Besonders
  zu  empfehlen  ist  der  nach  Matrosenform  gefertigte  Turnanzug,
der  nicht  nur  als  Schulkleid,  sondern  auch  als  Haus=  und  Straßenkleid
benutzt  werden  kann  und  wegen  seiner  Zweckmäßigkeit  und  Billigkeit
bereits  weite  Verbreitung  gefunden  hat.

8  10.
Weibliche  Handarbeiten?).

1.  Durch  diesen  Unterricht  sollen  die  Schülerinnen  zur
Ausführung  der  im  häuslichen  Leben  unentbehrlichen  Handarbeiten
  205)  (Stricken,  Nähen,  Wäschezeichnen,  Ausbessern,  Zuschneiden]
  ?06)  befähigt  werden?07).  «

2.  Der  Unterricht  2975)  hat  in  der  Regel  mit  dem  fünften
Schuljahre  208)  zu  beginnen  2080).

Zu  §  10.

204)  Uber  die  Bedeutung  dieses  volkswirtschaftlich  so  wichtigen
Lehrgegenstandes  und  dessen  methodische  Behandlung  in  der  Volksschule
  vergl.  u.  a:  „Grüllich,  der  Unterricht  in  den  Weiblichen  Handarbeiten
  (Beitrag  2c.  §  35,  bez.  Separatabdruck).“

205)  G.  B.:  „Der  Unterricht  hat  die  Aufgabe,  einen  festen  Grund
zu  diesen  Arbeiten  zu  legen  und  die  Ausbildung  der  Schülerinnen  so
weit  zu  fördern,  daß  sie  dieselben  selbständig  ausführen  lernen  und  zu
weiterer  Selbstbildung  geschickt  werden.  Zugleich  sollen  die  Mädchen
mit  dem  Preise  und  den  beachtenswerten  Erigenschaften  sowohl  des  zu