Full text : Die Lügen unserer Sozialdemokratie.

Ans  der  Praxis.  289

schrift  des  Vergleichsprotokolls  an  das  zuständige  Hypothekenamt  mit  dem  Ersuchen
um  Vollzug  zu  übersenden;  letzteres  trug  die  Oypothek  ein  und  setzte  die  Vollzugsbestätigung
  auf  die  Vergleichsurschrift.  Diese  blieb  in  der  Verwahrung  des  Prozeßgerichts
  und  diente  als  Grundlage  der  vollstreckbaren  Ausfertigung;  eine  Abschrift  zu
den  Beilagen  erhielt  das  Hypothekenamt  nicht.  Dieses  Verfahren  hatte  einen  zweifellosen
  Vorzug  vor  dem  Parteibetrieb:  den  der  Beschleunigung;  letztere  war  angesichts
der  Gefahr  der  Rangverschlechterung  durch  dazwischenkommende  Einträge,  insbesondere
Zwangshypotheken,  nicht  zu  unterschätzen.  Auch  nach  Einführung  des  Grundbuchrechts
wird  den  Gerichten  zumeist  das  nämliche  Verfahren,  insbesondere  von  den  Parteivertretern
  beim  Kollegialgericht,  angesonnen;  es  dürfte  aber  richtiger  sein,  sich  darauf
nicht  mehr  einzulassen.  Die  GBDA.  schweigt  über  unsere  Frage  und  erwähnt  den
Fall  insbesondere  auch  nicht  bei  der  Aufzählung  der  amtlichen  Ersuchen;  letzteres  mit
Recht,  denn  eine  materiell-rechtliche  Beftimimung  etwa  ähnlich  dem  §  941  CPO.,
existiert  als  Grundlage  nicht.  Auch  eine  entsprechende  Anwendung  des  die  Urteile
nach  §  894  CPO.  behandelnden  §  143  GBdDA.  führt  zum  Parteibetrieb;  andererseits
  mangelt  eine  die  Norm  des  §  559  GBDA.  von  den  Notariaten  auf  andere
Behörden  ausdehnende  Vorschrift.  Bei  der  scharfen  Herausarbeitung  des  jetzigen
formalen  Grundbuchrechts  wird  man  aber  gut  tun,  nur  das  ausdrücklich  Erlaubte
als  zulässig  anzusehen.  In  ganz  ähnlicher  Weise  ist  ja  auch  das  Ersuchen  des  Art.  125
AG.  z.  CPO.  auf  die  Pfändung  unter  Ausschluß  der  gesondert  erlassenen  Ueberweisung
  und  der  Löschung  von  der  Rechtslehre  und  Praxis  beschränkt  worden,  weil
Art.  125  eben  nur  von  der  Pfändung  sprach.  Ebenso  ist  hinsichtlich  der  neurechtlichen
  Hypothekpfändung  und  der  Zwangshypothek  gar  kein  Streit  über  den  reinen
Parteibetrieb.3)  Dazu  kommt  aber  noch  ein  weiterer  Grund.  Nach  Art.  289  Geb.-Ges.
müssen  nunmehr  die  Gebühren  für  eine  ppotheekeineragung  in  der  Regel  gleichzeitig
mit  dieser  selbst  erlegt  sein,  d.  h.  ohne  Erlage  der  Gebühr  keine  Eintragung  (JMBl.
1905  S.  592).  Die  Gebühr  des  Art.  119  Abs.  1  Geb.-Ges.  kommt  beim  Grundbuchamt,
  also  dem  Amtsgericht,  zum  Ansatz  und  zur  Einhebung.4)  Eine  besondere
Beschleunigung  ist  also  durch  sofortige  Hinübergabe  des  Akts  an  das  Grundbuchamt
allein  5)  nicht  mehr  erzielbar  zudem  muß  für  letzteres  erst  eine  beglaubigte  Abschrift
hergestellt  werden.s)  Auch  ergeben  sich  nicht  selten  bei  den  Kolleglalgerichten  wegen
des  Vollmachtsnachweises  Schwierigkeiten  seitens  des  Grundbuchamts:)  öfters  27
auch  in  der  Eile  des  Vergleichsabschlusses  die  Grundstücke  mangelhaft  bezeichnet.
Kommt  es  aber  zu  Zwischenverfügungen  oder  gar  zur  Abweisung  der  Eintragung,
so  gerät  das  Prozeßgericht  in  eine  schiefe  Situation,  weil  ihm  die  Legitimation  zur
Beschwerdeführung  mangelt  und  die  erhoffte  Beschleunigung  wird  in  das  Gegenteil
verwandelt.  Das  Sachgemäßeste  und  allein  dem  Gesetz  Entsprechende  ist  also  auch
bei  Identität  des  Kranst  erichts  und  Grundbuchamts  der  reine  Parteibetrieb;  der
Hypothekgläubiger  läßt  ¾l  eine  Ausfertigung  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Vergleichs
  von  der  Gerichtsschreiberei  erteilen  und  beantragt  unter  Gebühreneinzahlung

"  )
Umschreibungnach§§66ss.Nachlaß-Orbn·geknüpft5dortliegtdieSacheaberwegen§200
FGG.  etwas  anbers

in  Betracht  kommende)  landesgesetzliche  Gebührennachforderung  aus  §  101  GEKG.  bezuüglich
j  hägen  Vergleiche  nicht  anwendbar  ist,  so  hat  das  Grundbuchreichsrechtlichen

  Vergleichs  gebühr  auf  diese  landesrechtliche  Wr  t  ’3
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8  34).  ·  .
6)  Selbstverständlich  genügt  für  das  Grundbuchamt  nicht  etwa  die  Beglaubigung  seitens
des  neber  nen  n  3.  Ferde  —  hat  letzterer  öffentlichen  Chuten  nicht  zu
4  *  .  ·
beanspryilchen  GusPDgchZschJraristx  1904  S.  640.  —  Gemeint  ist  die  Vollmacht  des
mr'1nre  nicht  des  Antragstellers  beim