Ans der Praxis. 289
schrift des Vergleichsprotokolls an das zuständige Hypothekenamt mit dem Ersuchen
um Vollzug zu übersenden; letzteres trug die Oypothek ein und setzte die Vollzugsbestätigung
auf die Vergleichsurschrift. Diese blieb in der Verwahrung des Prozeßgerichts
und diente als Grundlage der vollstreckbaren Ausfertigung; eine Abschrift zu
den Beilagen erhielt das Hypothekenamt nicht. Dieses Verfahren hatte einen zweifellosen
Vorzug vor dem Parteibetrieb: den der Beschleunigung; letztere war angesichts
der Gefahr der Rangverschlechterung durch dazwischenkommende Einträge, insbesondere
Zwangshypotheken, nicht zu unterschätzen. Auch nach Einführung des Grundbuchrechts
wird den Gerichten zumeist das nämliche Verfahren, insbesondere von den Parteivertretern
beim Kollegialgericht, angesonnen; es dürfte aber richtiger sein, sich darauf
nicht mehr einzulassen. Die GBDA. schweigt über unsere Frage und erwähnt den
Fall insbesondere auch nicht bei der Aufzählung der amtlichen Ersuchen; letzteres mit
Recht, denn eine materiell-rechtliche Beftimimung etwa ähnlich dem § 941 CPO.,
existiert als Grundlage nicht. Auch eine entsprechende Anwendung des die Urteile
nach § 894 CPO. behandelnden § 143 GBdDA. führt zum Parteibetrieb; andererseits
mangelt eine die Norm des § 559 GBDA. von den Notariaten auf andere
Behörden ausdehnende Vorschrift. Bei der scharfen Herausarbeitung des jetzigen
formalen Grundbuchrechts wird man aber gut tun, nur das ausdrücklich Erlaubte
als zulässig anzusehen. In ganz ähnlicher Weise ist ja auch das Ersuchen des Art. 125
AG. z. CPO. auf die Pfändung unter Ausschluß der gesondert erlassenen Ueberweisung
und der Löschung von der Rechtslehre und Praxis beschränkt worden, weil
Art. 125 eben nur von der Pfändung sprach. Ebenso ist hinsichtlich der neurechtlichen
Hypothekpfändung und der Zwangshypothek gar kein Streit über den reinen
Parteibetrieb.3) Dazu kommt aber noch ein weiterer Grund. Nach Art. 289 Geb.-Ges.
müssen nunmehr die Gebühren für eine ppotheekeineragung in der Regel gleichzeitig
mit dieser selbst erlegt sein, d. h. ohne Erlage der Gebühr keine Eintragung (JMBl.
1905 S. 592). Die Gebühr des Art. 119 Abs. 1 Geb.-Ges. kommt beim Grundbuchamt,
also dem Amtsgericht, zum Ansatz und zur Einhebung.4) Eine besondere
Beschleunigung ist also durch sofortige Hinübergabe des Akts an das Grundbuchamt
allein 5) nicht mehr erzielbar zudem muß für letzteres erst eine beglaubigte Abschrift
hergestellt werden.s) Auch ergeben sich nicht selten bei den Kolleglalgerichten wegen
des Vollmachtsnachweises Schwierigkeiten seitens des Grundbuchamts:) öfters 27
auch in der Eile des Vergleichsabschlusses die Grundstücke mangelhaft bezeichnet.
Kommt es aber zu Zwischenverfügungen oder gar zur Abweisung der Eintragung,
so gerät das Prozeßgericht in eine schiefe Situation, weil ihm die Legitimation zur
Beschwerdeführung mangelt und die erhoffte Beschleunigung wird in das Gegenteil
verwandelt. Das Sachgemäßeste und allein dem Gesetz Entsprechende ist also auch
bei Identität des Kranst erichts und Grundbuchamts der reine Parteibetrieb; der
Hypothekgläubiger läßt ¾l eine Ausfertigung und eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs
von der Gerichtsschreiberei erteilen und beantragt unter Gebühreneinzahlung
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Umschreibungnach§§66ss.Nachlaß-Orbn·geknüpft5dortliegtdieSacheaberwegen§200
FGG. etwas anbers
in Betracht kommende) landesgesetzliche Gebührennachforderung aus § 101 GEKG. bezuüglich
j hägen Vergleiche nicht anwendbar ist, so hat das Grundbuchreichsrechtlichen
Vergleichs gebühr auf diese landesrechtliche Wr t ’3
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6) Selbstverständlich genügt für das Grundbuchamt nicht etwa die Beglaubigung seitens
des neber nen n 3. Ferde — hat letzterer öffentlichen Chuten nicht zu
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beanspryilchen GusPDgchZschJraristx 1904 S. 640. — Gemeint ist die Vollmacht des
mr'1nre nicht des Antragstellers beim