Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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maligen  norddeutschen  Bundes,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Württemberg
.  2.  vereinbarten  Reglements  beziehungsweise  die  etwa  künftig  an  dessen  Stelle  tretenden
  Vorschriften  Anwendung.

Für  die  vom  Urlaub  einrückenden  oder  in  Urlaub  abgehenden  Unteroffiziere  und
Soldaten  sollen,  wenn  sich  dieselben  durch  Urlaubspässe  oder  sonst  legal  auszuweisen
vermögen,  dieselben  erwäßigten  Taxsätze  in  Anwendung  kommen,  welche  für  solche  Fälle
auf  den  Württembergischen  Bahnen  gewährt  werden.

Art.  16.

Die  K.  Bayerische  Regierung  behält  sich  die  Ausübung  des  Postregales  in  den
von  der  Bahn  berührten  bayerischen  Orten,  und  in  Folge  dessen  das  ausschließliche
Recht  zur  Errichtung  von  Postanstalten  an  den  innerhalb  des  bayerischen  Landesgebietes
gelegenen  Bahnstationen  beziehungsweise  Haltstellen  vor.

Die  K.  Württembergische  Regierung  verpflichtet  sich,  an  jeder  dieser  Bahnstationen
beziehungsweise  Haltstellen  ein  entsprechendes  Expeditionslokal  für  den  Postdienst  unentgeltlich
  zu  überlassen,  und  die  bei  diesen  bayerischen  Postexpeditionen  aufkommenden
oder  dahin  bestimmten  Sendungen  nach  und  aus  Bayern  als  rein  bayerische  Sendungen
ohne  Anspruch  auf  Vergütung  über  Ulm  an  die  bayerische  Post  abzuliefern  und  resp.
zur  Ueberführung  nach  den  betreffenden  Postexpeditionen  zu  übernehmen.

Dagegen  gestattet  die  K.  Bayerische  Regierung  der  K.  Württembergischen  Regierung
  den  freien  Transit  württembergischer  Postsendungen  über  die  durch  bayerisches  Gebiet
  führende  Bahnstrecke.  Allenfallsige  nähere  Verabredungen  bleiben  den  beiderseitigen
Postanstalten  vorbehalten.

Art.  17.

Die  K.  Württembergische  Regierung  ist  befugt,  ihre  Telegraphenleitungen  von  Ulm
nach  Heidenheim  längs  der  Bahn  zu  führen,  welche  als  Zugehör  zu  letzterer  angesehen
werden  sollen.  Dieselbe  verpflichtet  sich,  auf  den  Stationen  des  K.  Bayerischen  Gebietes,
wo  des  Eisenbahndienstes  wegen  ein  Telegraphenbetrieb  stattfinden  wird,  denselben,  insoweit
  es  die  K.  Bayerische  Regierung  verlangt,  auch  für  den  allgemeinen  telegraphischen
  Verkehr  nutzbar  zu  machen.

Insoferne  die  K.  Bayerische  Regierung  eine  eigene  Telegraphenleitung  im  Bereiche
der  Bahn  herstellen  sollte,  ist  dieselbe  befugt,  für  solche  Leitung  den  Bahnkörper  oder