Der Kreistag. 61
des Innern und der Finanzen mit dem Titel „Instruktion für die Landräte
und die ihnen untergeordneten Kreisoffizianten“ nach Anhörung der Regierungen
unter dem 31. 12. 1816 entworfen. !1) Dieselbe hat aber nie die
königliche Genehmigung erhalten, sondern wurde den Landräten nur als vorläufige
Direktive mitgeteilt. Als solche ist sie bis in die neueste Zeit in
Kraft geblieben.
Eine größere Umgestaltung als das Kreisverwaltungspersonal erfuhren
die Kreistage, deren Organisation, Zusammensetzung und Thätigkeit der einzige
Inhalt sämtlicher Kreisordnungen ist. Diese Kreisordnungen ergingen für die
Kur= und Neumark am 17. 8. 1825,5") für Pommern am 17. 8. 1825,)
für Sachsen am 17. 5. 1827,4C0 für Schlesien am 2. 6. 1827,5) für die
Rheinprovinz und Westfalen am 13. 7. 1827,) für Preußen am 17. 3. 18287)
und für Posen am 20. 12. 1828.3)
Jeder Kreistag setzte sich zusammen aus drei Ständen, welche die drei
Besitzmassen Großgrundbesitz, Kleingrundbesitz und Kapitalbesitz repräsentierten.
Der erste Stand bestand in Brandenburg, Pommern, Preußen und Schlesien
aus sämtlichen Rittergutsbesitzern des Kreises, in Sachsen außerdem aus den
in einem Kreise begüterten, zum persönlichen Erscheinen auf den Kreistagen
berechtigten Prälaten, Grafen und Herren oder deren Bevollmächtigten, in
Posen aus den Fürsten von Thurn und Taxis und von Sulkowski in den
Kreisen, in denen deren Besitzungen lagen, und aus den Rittergutsbesitzern des
Kreises. In der Rheinprovinz und Westfalen setzte sich der Kreistag zusammen
aus den Besitzern der im Kreise belegenen ehemals reichsunmittelbaren
Landesteile, welche auf die nach der Verordnung vom 30. 5. 1820 ihnen
zustehenden Regierungsrechte verzichtet hatten, und auf dem Provinziallandtage
im Stande der Fürsten und Herren mit einer Virilstimme Beliehenen, sowie
aus den Rittergutsbesitzern. Nach allen Kreisordnungen führte jeder zum
Sitze im Kreistage vermöge seines Rittergutsbesitzes Berechtigte, auch wenn
1) Abgedruckt in den Ergänzungen und Erläuterungen der pr. Rechtsbücher, 2. Aufl.
Bd. 6, S. 191 ff.
2) G. S. 1825, S. 203. Ihr Geltungsgebiet wurde durch eine Verordnung vom
18. 11. 1826 — G. S. 1826, S. 110 — auch auf die Niederlausitz ausgedehnt, so daß
sie in der ganzen Provinz Brandenburg galt.
3) G. S. 1825, S. 217.
4) G. S. 1827, S. 54.
5) G. S. 1827, S. 71.
6) G. S. 1827, S. 117.
7) G. S. 1828, S. 34.
8 G. S. 1829, S. 3.