Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1880. (14)

Der  Kreistag.  61

des  Innern  und  der  Finanzen  mit  dem  Titel  „Instruktion  für  die  Landräte
und  die  ihnen  untergeordneten  Kreisoffizianten“  nach  Anhörung  der  Regierungen
  unter  dem  31.  12.  1816  entworfen.  !1)  Dieselbe  hat  aber  nie  die
königliche  Genehmigung  erhalten,  sondern  wurde  den  Landräten  nur  als  vorläufige
  Direktive  mitgeteilt.  Als  solche  ist  sie  bis  in  die  neueste  Zeit  in
Kraft  geblieben.

Eine  größere  Umgestaltung  als  das  Kreisverwaltungspersonal  erfuhren
die  Kreistage,  deren  Organisation,  Zusammensetzung  und  Thätigkeit  der  einzige
Inhalt  sämtlicher  Kreisordnungen  ist.  Diese  Kreisordnungen  ergingen  für  die
Kur=  und  Neumark  am  17.  8.  1825,5")  für  Pommern  am  17.  8.  1825,)
für  Sachsen  am  17.  5.  1827,4C0  für  Schlesien  am  2.  6.  1827,5)  für  die
Rheinprovinz  und  Westfalen  am  13.  7.  1827,)  für  Preußen  am  17.  3.  18287)
und  für  Posen  am  20.  12.  1828.3)

Jeder  Kreistag  setzte  sich  zusammen  aus  drei  Ständen,  welche  die  drei
Besitzmassen  Großgrundbesitz,  Kleingrundbesitz  und  Kapitalbesitz  repräsentierten.
Der  erste  Stand  bestand  in  Brandenburg,  Pommern,  Preußen  und  Schlesien
aus  sämtlichen  Rittergutsbesitzern  des  Kreises,  in  Sachsen  außerdem  aus  den
in  einem  Kreise  begüterten,  zum  persönlichen  Erscheinen  auf  den  Kreistagen
berechtigten  Prälaten,  Grafen  und  Herren  oder  deren  Bevollmächtigten,  in
Posen  aus  den  Fürsten  von  Thurn  und  Taxis  und  von  Sulkowski  in  den
Kreisen,  in  denen  deren  Besitzungen  lagen,  und  aus  den  Rittergutsbesitzern  des
Kreises.  In  der  Rheinprovinz  und  Westfalen  setzte  sich  der  Kreistag  zusammen
  aus  den  Besitzern  der  im  Kreise  belegenen  ehemals  reichsunmittelbaren
Landesteile,  welche  auf  die  nach  der  Verordnung  vom  30.  5.  1820  ihnen
zustehenden  Regierungsrechte  verzichtet  hatten,  und  auf  dem  Provinziallandtage
im  Stande  der  Fürsten  und  Herren  mit  einer  Virilstimme  Beliehenen,  sowie
aus  den  Rittergutsbesitzern.  Nach  allen  Kreisordnungen  führte  jeder  zum
Sitze  im  Kreistage  vermöge  seines  Rittergutsbesitzes  Berechtigte,  auch  wenn

1)  Abgedruckt  in  den  Ergänzungen  und  Erläuterungen  der  pr.  Rechtsbücher,  2.  Aufl.
Bd.  6,  S.  191  ff.

2)  G.  S.  1825,  S.  203.  Ihr  Geltungsgebiet  wurde  durch  eine  Verordnung  vom
18.  11.  1826  —  G.  S.  1826,  S.  110  —  auch  auf  die  Niederlausitz  ausgedehnt,  so  daß
sie  in  der  ganzen  Provinz  Brandenburg  galt.

3)  G.  S.  1825,  S.  217.
4)  G.  S.  1827,  S.  54.
5)  G.  S.  1827,  S.  71.
6)  G.  S.  1827,  S.  117.
7)  G.  S.  1828,  S.  34.
8  G.  S.  1829,  S.  3.