Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  III.  Defekte.  213

es  muß  aber  davon  der  vorgesetzten  Provinzialbehörde  ungesäumt  Anzeige  gemacht,
und  deren  Genehmigung  eingeholt  werden  y.

§.  14.  Die  Berwaltungsbehörde  kann  den  zur  Vollstreckung  geeigneten  Beschluß
selbst  zur  Ansführung:)  bringen,  so  weit  dieselbe  nach  den  bestehenden  Gesetzen  Exekution
  zu  verfügen  befugt  ist.  Außerdem  ist  das  betreffende  Gericht  dieserhalb  zu
requiriren  3).

§.  15.  Die  Gerichte  und  Hypothekenbehörden  sind  verpflichtet,  den  an  sie  ergehenden
  Requisitionen  zu  genügen,  die  Exekution  gegen  die  benannten  Personen  ohne
vorgängiges  Zahlungsmandat  schleunig  zu  vollstrecken,  die  Beschlagnahme  der  zur
Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen,  und  die  in  Antrag
gebrachten  Eintragungen,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  im  Hypothekenbuche  zu
veranlassen,  ohne  auf  eine  Beurtheilung  der  Rechtsmäßigkeit  einzugehen.

S.  16.  Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts
für  verpflichtet  erklärt  wird  (§F.  10),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich  des  Betrages
als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit,  außer  dem  Rekurse  an  die  vorgesetzte  Behörde"),
die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  zu?).

Von  dieser  Befugniß  muß  jedoch  innerhalb  Eines  Jahres,  vom  Tage  der  dem
Verpflichteten  geschehenen  Bekanntmachung  des  vollstreckbaren  Beschlusses,  oder  wenn
der  Verpflichtete  ausgetreten  ist,  vom  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses  an  Gebrauch
gemacht  werden  ).  Die  Exekution  behält,  des  eingeschlagenen  Rechtsweges  ungeachtet,

 

1)  Zur  Ergreifung  vorläufiger  Sicherheitsmaßregeln  gemäß  §.  13  sind  befugt:
für  Kreise  der  Landrath,  für  Stadtgemeinden  der  Magistrat,  für  Amtsverbände  der
Amtsvorsteher,  für  Landgemeinden,  wenn  ein  besonderer  Beamter  die  Gemeindekasse
verwaltet,  der  Gemeindevorsteher,  wenn  dieser  selbst  die  Kassenverwaltung  führt,  der
Landrath  als  Vorsitzender  des  Kreisausschusses.  Dem  Bezirks=  oder  Kreisausschusse
ist  Anzeige  zu  machen.

2)  Das  von  der  zuftändigen  Verwaltungsbehörde  wegen  eines  Kassendefekts  an
das  Gericht  gerichtete  schleunige  Arrestgesuch  in  das  Vermögen  des  betreffenden  Beamten
braucht  nicht  in  der  Form  des  gerichtlichen  Prozeßverfahrens  für  schleunige  Arrestgesuche
  zu  erfolgen,  sondern  es  genügt  hierbei  die  ein  fache  Requisition  an  das
Gericht,  welches,  ohne  auf  eine  nähere  Beurtheilung  der  Rechtmäßigkeit  einzugehen,
demselben  stattzugeben  hat.  Strengt  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  ohne  Noth
einen  Arrestprozeß  gegen  den  betreffenden  Beamten  an,  so  hat  sie  die  Kosten  des
Arrestverfahrens  zu  tragen.  Die  Aufhebung  der  Beschlagnahme  kann,  so  lange  der
darauf  bezügliche  Defektenbeschluß  nicht  ergangen  ist,  von  dem  Betroffenen  im  Prozeßwege
  nicht  beantragt  werden,  vielmehr  hat  er  den  Defektenbeschluß  abzuwarten,  den  er
sodann  im  Prozeßwege  anfechten  kann.  Die  Beschlagnahme  ist  nicht  bloß  gegen  das
Vermögen  des  betreffenden  Beamten,  sondern  auch  gegen  seinen  Nachlaß  zulässig,  Erk.
R.  G.  31.  Mai  1880  (R.  u.  St.  A.  Nr.  159).

3)  Die  Vollstreckung  des  Beschlusses,  sowie  die  Anordnung  von  Sicherheitsmaßregeln
  gemäß  §§.  13  f.  können  nur  gegen  das  eigene  Vermögen  des  Beamten  gerichtet
  werden.  Gegen  dritte  Personen,  die  als  Bürgen  oder  Besitzer  eines  zur  Kaution
gestellten  Grundstückes  verhaftet  sind,  soll  nur  im  Rechtswege  vorgegangen  werden.
Das  Gleiche  gilt  von  den  Erben  des  zum  Ersatze  verpflichteten  Beamten,  nicht  allein
von  den  Wohlthats-,  sondern  auch  von  den  unbedingten  Erben,  soweit  es  sich  um  ihr
persönliches  Vermögen  handelt,  und  zwar  selbst  dann,  wenn  gegen  sie  geltend  gemacht
wird,  daß  sie  sich  bereit  erklärt  haben,  mit  diesem  Vermögen  für  den  Defekt  aufzukommen.
  Vergl.  Anm.  1  zu  §.  12  und  Oppenhoff  S.  435.

4)  Gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirks=  und  Kreisausschusses  (Aum.  3  auf  S.  210)
findet  Rekurs  (Beschwerde)  nicht  statt.

5)  Doch  bildet  die  administrative  Feststellung  bei  der  Erörterung  über  das  Vorhandensein
  und  den  Betrag  des  Defektes  die  Grundlage,  und  es  liegt  deshalb  demjenigen,
  gegen  den  der  Beschluß  der  Verwaltung  auf  Erstattung  des  Defektes  ergangen
ist,  ob,  seine  Einwendungen  wider  den  Beschluß  vorzubringen  und  erforderlichen  Falles
zu  beweisen,  Oppenhoff  S.  436.  Z

Die  Berufung  auf  rechtliches  Gehör  steht  auch  dem  Erben  oder  anderen  an  die
Stelle  des  Beamten  getretenen  Personen  zu,  z.  B.  dem  Konkursverwalter.

6#)  Durch  Anstellung  einer  förmlichen  Klage,  Oppenhoff  S.  437.