406 Nr. 58. 1918.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen. Die Durchführung erfolgt
durch die Kreisbehörden für Volksernährung.
Schwerin, den 26. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
Nr. M. 8/1. 18. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Enteicunng und Meldepflicht von Ein-
richtungsgegenständen bezw. freiwillige Ablieferung auch von
anderen Gegenständen aus Kupfer, Kupferlezierungen, Nickel, Nickel-
legierungen, Aluminium und Zinn.
Vom 26. März 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) in Ver-
bindung mit der Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 (RBl. S. 37) und jede Zu-
widerhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5“) der Bekanntmachung über Aus-
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird,
sosern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhecre Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verflichtung, die enteignefzen Gegenstände herauszugeben oder sie auf Ver-
langen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstör:,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäu
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren- und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der cr auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichter
ist, nicht in der gesetzten Frist crteilt oder wissentiich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie-
benen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unierläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehbren oder nichl. »
WerfahrlässigdieAuskunft,zudercraukGrunddicfchekanntmachungverpflichtcttll-
nicht in der gesetzten Frist erteill oder unrichtige und unvollständige Angaben macht, oder wer fahr-
lässig die gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.