Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

188  Ist  der  Beuefizialerbe  verpflichtet,  im  Konkurs  den  Offeubarungseid  zu  leisten?

Bezüglich  der  Rechte  des  Gemeinschuldners  vindizirt  genannter
Kommentar  mit  Hinblick  auf  §  205  der  Konk.-O.  nicht  nur  der  Gesammtheit
  der  Erben,  sondern  unter  Umständen  auch  jedem  einzelnen  Erben,
welcher  die  Nachlaßüberschuldung  glaubhaft  macht,  die  Befugniß,  den
Antrag  auf  Konkurseröffnung  zu  stellen.

Was  dagegen  die  Pflichten  des  Gemeinschuldners  betrifft,  so  unterscheidet
  Völderndorff  zwischen  den  Bestimmungen  der  Konk.-O.  und
den  jeweils  geltenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts,  und  führt  in
dieser  Richtung  aus,  es  könne  der  Erbe,  welcher  gar  nicht,  oder  nur
unter  Vorbehalt  angetreten  habe,  doch  nicht  so  behandelt  werden,  als  ob
er  selbst  zahlungsunfähig  wäre,  es  dürften  deshalb  nach  seiner  Meinung
die  §§  92  und  93  der  Konk.-O.  auf  denselben  auch  nicht  anwendbar  sein.
Ebensowenig  erkennt  Völderndorff  die  Analogie  zwischen  den  Erben
und  den  Gesellschaftsvorständen  und  bezw.  Liquidatoren  an,  und  zwar
mit  der  Begründung,  daß  letztere  beide  die  Geschäfte  des  Gemeinschuldners
führen,  bezw.  geführt  haben,  während  der  Erbe  ein  außerhalb  des  im
Konkurse  begriffenen  Vermögens  Stehender  sei,  der  nur  bekomme,  was
übrig  bleibe  —  wenn  Etwas  übrig  bleibe.  Dies  seien  seine  einzigen
Beziehungen  zum  überschuldeten  Nachlaß.

Letzterwähnte  Auffassung  liegt  auch  den  Motiven  zu  Grunde.  Aus
der  Ablehnung  der  erwähnten,  im  Entwurfe  enthaltenen  Bestimmung  zieht
Völderndorff  den  Schluß,  daß  die  Erben  zur  Leistung  des  Offenbarungseides,
  zur  Auskunftsertheilung  u.  s.  w.  zwar  so  weit  verpflichtet  sind,  als
das  bürgerliche  Gesetz  ihnen  eine  solche  Pflicht  auferlegt,  daß  aber  die  in
der  Konkursordnung  für  einen  Gemeinschuldner  gegebenen  Vorschriften  auf
sie,  da  sie  nicht  der  Gemeinschuldner  sind,  keine  Anwendung  finden  (a.  a.  O.
S.  710,  711).

Ueberhaupt  ist  ja  der  Gemeinschuldner  ein  ganz  Anderer,  als  Derjenige,
der  ein  Schuldner  der  Gläubigerschaft  nicht  ist,  der  aus  dem  Nachlasse  überhaupt
  nur  Etwas  will,  soweit  derselbe  nicht  von  den  Schulden  aufgezehrt  wird.

Gegen  die  Amvendung  von  Zwangsmitteln  im  Nachlaßkonkurse  spricht
sich  auch  Kohler  in  seinem  Lehrbuch  des  Konkursrechtes  auf  Seite  13
Abs.  II  aus,  indem  er  sagt:

„Der  Nachlaßkonkurs  ist  ein  Konkurs  gegen  die  Erbschaft  als  juristische
Persönlichkeit,  oder  gegen  den  Erben,  aber  unter  Beschränkung  auf  ein
bestimmtes  Vermögen,  so  daß  mit  Preisgebung  desselben  die  Person
entledigt  ist.  Hier  kann  von  Zwangsmitteln  keine  Rede  sein,  weder  gegen
den  Nachlaßkurator,  welcher  ja  nur  Liquidationsperson  ist,  noch  gegen  den
Erben,  welcher  weder  Organ  ist,  noch  persönlich  angegriffen  werden  darf.“
Auch  die  Anmerkungen  von  Notar  Graf  zu  §  115  der  Konk.-O.  lassen

entnehmen,  daß  der  Offenbarungseid  nur  mehr  von  dem  Gemeinschuldner
verlangt  werden  kann.