188 Ist der Beuefizialerbe verpflichtet, im Konkurs den Offeubarungseid zu leisten?
Bezüglich der Rechte des Gemeinschuldners vindizirt genannter
Kommentar mit Hinblick auf § 205 der Konk.-O. nicht nur der Gesammtheit
der Erben, sondern unter Umständen auch jedem einzelnen Erben,
welcher die Nachlaßüberschuldung glaubhaft macht, die Befugniß, den
Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen.
Was dagegen die Pflichten des Gemeinschuldners betrifft, so unterscheidet
Völderndorff zwischen den Bestimmungen der Konk.-O. und
den jeweils geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts, und führt in
dieser Richtung aus, es könne der Erbe, welcher gar nicht, oder nur
unter Vorbehalt angetreten habe, doch nicht so behandelt werden, als ob
er selbst zahlungsunfähig wäre, es dürften deshalb nach seiner Meinung
die §§ 92 und 93 der Konk.-O. auf denselben auch nicht anwendbar sein.
Ebensowenig erkennt Völderndorff die Analogie zwischen den Erben
und den Gesellschaftsvorständen und bezw. Liquidatoren an, und zwar
mit der Begründung, daß letztere beide die Geschäfte des Gemeinschuldners
führen, bezw. geführt haben, während der Erbe ein außerhalb des im
Konkurse begriffenen Vermögens Stehender sei, der nur bekomme, was
übrig bleibe — wenn Etwas übrig bleibe. Dies seien seine einzigen
Beziehungen zum überschuldeten Nachlaß.
Letzterwähnte Auffassung liegt auch den Motiven zu Grunde. Aus
der Ablehnung der erwähnten, im Entwurfe enthaltenen Bestimmung zieht
Völderndorff den Schluß, daß die Erben zur Leistung des Offenbarungseides,
zur Auskunftsertheilung u. s. w. zwar so weit verpflichtet sind, als
das bürgerliche Gesetz ihnen eine solche Pflicht auferlegt, daß aber die in
der Konkursordnung für einen Gemeinschuldner gegebenen Vorschriften auf
sie, da sie nicht der Gemeinschuldner sind, keine Anwendung finden (a. a. O.
S. 710, 711).
Ueberhaupt ist ja der Gemeinschuldner ein ganz Anderer, als Derjenige,
der ein Schuldner der Gläubigerschaft nicht ist, der aus dem Nachlasse überhaupt
nur Etwas will, soweit derselbe nicht von den Schulden aufgezehrt wird.
Gegen die Amvendung von Zwangsmitteln im Nachlaßkonkurse spricht
sich auch Kohler in seinem Lehrbuch des Konkursrechtes auf Seite 13
Abs. II aus, indem er sagt:
„Der Nachlaßkonkurs ist ein Konkurs gegen die Erbschaft als juristische
Persönlichkeit, oder gegen den Erben, aber unter Beschränkung auf ein
bestimmtes Vermögen, so daß mit Preisgebung desselben die Person
entledigt ist. Hier kann von Zwangsmitteln keine Rede sein, weder gegen
den Nachlaßkurator, welcher ja nur Liquidationsperson ist, noch gegen den
Erben, welcher weder Organ ist, noch persönlich angegriffen werden darf.“
Auch die Anmerkungen von Notar Graf zu § 115 der Konk.-O. lassen
entnehmen, daß der Offenbarungseid nur mehr von dem Gemeinschuldner
verlangt werden kann.