Metadata : Grundriß des Zivilprozesses mit Einschluß des Konkursrechts.

34  Feststellungsprozeß.

Kläger  die  Wahl,  außer  wenn  das  Gesetz  einen  Gerichtsstand  als
ausschließlichen  bezeichnet;  §  35  Z.P.O.

VI.  Fehlt  es  an  einem  Gericht,  z.  B.  wenn  gegen  den  einzigen
Amtsrichter  des  Ortes  beim  Amtsgericht  geklagt  werden  soll,  oder
ist  es  unsicher,  so  bestimmt  das  Obergericht  das  zuständige  Gericht,  §  36
Z.  1,  2,  6  Z.  P.O.  Sonderamtsgerichte  §972,  1006  Z.P.O.;  vgl.  S.  108.

8)  Allgemeine  Gerichtsstände  —  3  32.

I.  1.  Gerichtsstand  des  Wohnsitzes  des  Beklagten  z.  Z.  der
Klagerhebung:  forum  domicilii.

a)  Er  ist  gegeben,  wo  jemand  den  ursprünglichen  oder  abgeleiteten
  Wohnsitz  hat  (§  13  Z.P.O.,  §§  7—  11  B.  G.  B.);  bei  einer
juristischen  Person  da,  wo  sie  ihren  Sitz,  ihre  Haupttätigkeit  hat,
8  17  Z.P.O.;  besonderes  gilt  vom  Fiskus,  §§  18,  19  Z.P.O.

b)  Entscheidend  ist  der  Wohnsitz  des  Beklagten;  nur  ausnahmsweise
  (§  371  H.G.B.:  bei  Geltendmachung  des  kaufmännischen
Zurückbehaltungsrechts)  auch  der  Wohnsitz  des  Klägers.  Wohnsitz
beider  nach  §  27  Gew.G.G.,  §  16  Kaufm.G.  G.

c)  Er  ist  meist  fakultativ;  ausschließlich  ist  er

o)  bei  Klagen  aus  §  2  des  Wettbewerbgesetzes  v.  27./5.  96,

8)  bei  Anfechtung  eines  Generalversammlungsbeschlusses  und
bei  der  Auflösungsklage  gegen  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
bei  Nichtigkeitsklagen  gegen  Aktien-,  Aktienkommanditgesellschaften,
Genossenschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  (oben  §  30,
III,  5,  b,  c,  dY.

2.  Gerichtsstand  des  Aufenthaltsortes  (§  16  Z.P.O.):  nur
wenn  jemand  gar  keinen  Wohnsitz  hat,  weder  im  In=  noch  im  Auslande,
  also  (wenn  auch  nur  zeitweise)  Heimatloser  ist;  in  weiterem
Umfang  bei  den  Personen,  die  in  ein  Verhältnis  getreten  sind,
welches  ihnen  dauernd  einen  bestimmten  Ort  zum  Aufenthalt
anweist  (3.  B.  Studierende,  Gewerbegehilfen,  Wehrpflichtige);  diese
haben  für  Vermögensstreitsachen  den  Gerichtsstand  des  Aufenthaltsortes
  neben  dem  des  Wohnsitzes  (§  20  Z.P.O.):  er  ist  hier  kein
allgemeiner  Gerichtsstand,  weil  bloß  für  Vermögenssachen  (ogl.
8  689  Z.P.O.)  Vgl.  auch  §  2  Wettbewerbgesetz.

3.  Gerichtsstand  des  letzten  Wohnsitzes,  wenn  weder  Ge-