34 Feststellungsprozeß.
Kläger die Wahl, außer wenn das Gesetz einen Gerichtsstand als
ausschließlichen bezeichnet; § 35 Z.P.O.
VI. Fehlt es an einem Gericht, z. B. wenn gegen den einzigen
Amtsrichter des Ortes beim Amtsgericht geklagt werden soll, oder
ist es unsicher, so bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, § 36
Z. 1, 2, 6 Z. P.O. Sonderamtsgerichte §972, 1006 Z.P.O.; vgl. S. 108.
8) Allgemeine Gerichtsstände — 3 32.
I. 1. Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten z. Z. der
Klagerhebung: forum domicilii.
a) Er ist gegeben, wo jemand den ursprünglichen oder abgeleiteten
Wohnsitz hat (§ 13 Z.P.O., §§ 7— 11 B. G. B.); bei einer
juristischen Person da, wo sie ihren Sitz, ihre Haupttätigkeit hat,
8 17 Z.P.O.; besonderes gilt vom Fiskus, §§ 18, 19 Z.P.O.
b) Entscheidend ist der Wohnsitz des Beklagten; nur ausnahmsweise
(§ 371 H.G.B.: bei Geltendmachung des kaufmännischen
Zurückbehaltungsrechts) auch der Wohnsitz des Klägers. Wohnsitz
beider nach § 27 Gew.G.G., § 16 Kaufm.G. G.
c) Er ist meist fakultativ; ausschließlich ist er
o) bei Klagen aus § 2 des Wettbewerbgesetzes v. 27./5. 96,
8) bei Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses und
bei der Auflösungsklage gegen Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
bei Nichtigkeitsklagen gegen Aktien-, Aktienkommanditgesellschaften,
Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (oben § 30,
III, 5, b, c, dY.
2. Gerichtsstand des Aufenthaltsortes (§ 16 Z.P.O.): nur
wenn jemand gar keinen Wohnsitz hat, weder im In= noch im Auslande,
also (wenn auch nur zeitweise) Heimatloser ist; in weiterem
Umfang bei den Personen, die in ein Verhältnis getreten sind,
welches ihnen dauernd einen bestimmten Ort zum Aufenthalt
anweist (3. B. Studierende, Gewerbegehilfen, Wehrpflichtige); diese
haben für Vermögensstreitsachen den Gerichtsstand des Aufenthaltsortes
neben dem des Wohnsitzes (§ 20 Z.P.O.): er ist hier kein
allgemeiner Gerichtsstand, weil bloß für Vermögenssachen (ogl.
8 689 Z.P.O.) Vgl. auch § 2 Wettbewerbgesetz.
3. Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes, wenn weder Ge-