Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXV. Band. (35)

Pflichten  aus  durch  eine  besondere,  vom  Paͤpstlichen  Stuhl  ge—
gruͤndete  Behoͤrde,  durch  die  Congregatio  de  Propaganda  fide,
die  seit  1622  ihres  wichtigen  Amtes  waltet.  Diese  Kongregation
ist  die  Zentralinstanz  fuͤr  das  gesamte  katholische  Missionswesen.
Die  Missionstätigkeit  selbst  wird  von  besonderen  religiösen  Genossenschaften,
  teils  von  alteren  Orden,  teils  von  neueren  Körperschaften,
  ausgeübt,  die  als  ausführende  Missionsorgane  eine
weitgehende  Selbständigkeit  besitzen  und  für  den  geordneten  Betrieb
  des  Missionswerkes  durch  Entsendung  des  erforderlichen
Personals  und  für  die  Aufbringung  der  Mittel  zu  sorgen  haben.
Das  Missionspersonal  setzt  sich  zusammen  aus  den  eigentlichen
Missionspriestern  und  dem  Hilfspersonal,  das  aus  den  Missionsbrüdern
  und  Missionsschwestern  sowie  den  einheimischen  Lehrern
und  Katechisten  besteht.  Die  zuletzt  genannten,  eingeborenen
Mitglieder  der  Mission  bilden  zugleich  das  Bindeglied  zwischen
der  Mission  und  den  Eingeborenen.  Mit  der  Ausbildung  einheimischer
  Priester,  die  in  anderen  älteren  Missionen  schon  auf
ansehnliche  Erfolge  zurückblicken  kann,  ließ  sich  erst  in  wenigen
unserer  Kolonialmissionen  ein  kleiner  Anfang  machen.

Die  Regelung  der  Vereins=  und  sonstigen  Werbetätigkeit  für
die  Missionen  untersteht  den  deutschen  Bischöfen,  die  mitsamt
ihrem  Klerus  gerade  in  den  letzten  Jahren  vor  dem  Kriege  das
Missionswesen  erheblich  gefördert  haben.  Um  die  Pflege  der
katholischen  Missionswissenschaft  hat  sich  besonders  verdient
gemacht  die  katholis  che  Fakultät  zu  Münster,  von  welcher  zuerst
missionswissenschaftliche  Vorlesungen  und  ein  missionswissenschaftliches
  Seminar  eingerichtet  wurden.  Auch  das  Institut
  für  missionswissenschaftliche  Forschung  hat  seinen  Sitz  in
Münsier.

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