Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1880. (29)

8.  3.
ane  Lns  E  räumliche  Umfang  der  Rirchgemeinde  bildet  den  Kirchgemeindebezirk
Gemeinden  —  —m  Gemeinden  und  Haushaltungen  bilden,  insofern  nicht  ihr  aus-Filjal,
  schließliches  Interesse  in  Betracht  kommt,  mit  derjenigen  Gemeinde,  in  deren  Kirche  sie
gemeinden.
eingepfarrt  sind,  eine  Kirchgemeinde.
Filialgemeinden  sind,  insoweit  nicht  mit  der  Muttergemeinde  gemeinsame  Angelienheiten
  in  Frage  kommen,  als  besondere  Kirchgemeinden  anzusehen.

8.4
*  ld  Mitglied  der  Kirchgemeinde  ist  jeder  Angehörige  der  evangelisch-lutherischen  Landesmeinde.
  kirche,  welcher  innerhalb  des  Kirchspiels  wohnt.

5.

8.
*  8  *#—  Jedes  Milglied  der  Kirchgemeinde  hat  dan  Recht  bestimmungsgemäßer  Kheilnahme
ich.  an  den  Anslalten  und  Einrichtungen  der  örtlichen  Kirche  resp.  der  Kirchgemeind
meimoagsie  Jedes  in  selbstständigen  Verhältnissen  innerhalb  des  Kirchspiels  seit  minbesinns  drei
gecheinen.  Monaten  wesentlich  aufhältliche  Mitglied  der  Kirchgemeinde,  mit  Ausnahme  des  Pfarrers
und  des  Kirchschullehrers  bezw.  Organisten  und  Cantors,  hat  die  Pflicht  des  Beitrags  zu
den  Laslen  derselben.

Diejenigen  Mitglieder  der  Kirchgemeinde,  bei  welchen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
dazu  vorhanden  sind  (§5.  6  und  18),  sind  stimmberechtigt  (§.  6)  und  als  Vertrauensmänner
  wählbar  (vergl.  §.  18),  jedech  mit  Ausnahme  des  Pfarrers,  unbeschadet  des
Stimmrechts  desselben  im  Kirchgemeindevorstande.

Unberührt  bleiben  die  auf  besondern  Rechtstiteln  beruhenden  Verpflichtungen  einzelner
Kirchgemeindeglieder,  gewisser  Klassen  derselben  oder  anderer  Personen,  sowie  die  auf
Grundstücken  haftenden  Verpflichlungen  zu  **-  beistungen  für  kirchliche  Zwecke.

Stimmrecht.  Sileurcht  haben  alle  männlichen  Mitierer  der  Kirchgemeinde,  welche
.  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben;

2  weder  unter  Zustandsvormundschaft  stchen,  noch  der  öffentlichen  Armenversorgung
  anheimgefallen,  noch  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig  oder  an  dere
Ausübung  gesetzlich  behindert,  noch  in  einem  wider  sie  eröffneten  Concuröverfahren
  befangen  sind;

.t  zu  den  KAirchenstenern  —  wo  solche  erhoben  werden  —  beitragen  und  damit
nichl  über  zwei  Jahre  im  Rückstande  geblieben  find;

nicht  wegen  Uebertretung  der  kirchlichen  Ordnung  —  sei  es  durch  Handlung
oder  Unterlassung  —  dem  deshalbigen  Verfahren  unterliegen.

S.  7.

Lise  der  Ueber  die  stimmberechtigten  Milglieder  ist  vom  Pfarramte  unter  Zuziehung  der  zu
Ainhrn  einschlagender  Auskunft  verpflichteten  Vorsteher  der  zur  Kirchgemeinde  gehörigen  polilischen
emeinde.  Ortögemeinden  (Bürgermeister,  Gemeindevorsteher)  eine  Liste  aufzustellen  und  gehörig
lieder,  fortzuführen.

S

“**