Metadata : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

292  .  IX.  2%  Viehseuchen.:  ä

ch  Bundesratsbeschluss  vom  7.  Juli  1892!)  ist  sodann  eine  Viehzählung  grossen
Umfangs  für  1892,  die  am  1.  Dlsember  jeden  10.  Jahres  wiederholt  werden  soll,  angeordnet
  und  gleichzeitig  bestimmt  worden,  dass  eine  Zählung  in  beschränkterem
Umfange  1397  ausgeführt  und  ebenfalls  alle  10  Jahre  wiederholt  werden  solle.  Das
Erhebungsverfahren  ist  nach  den  Bestimmungen  vom  7.  Juli  1892  )  derart  ‚geregelt,
  dass  die  Zählung  durch  Umfrage  von  Haus  zu  Haus  geschieht,  wobei  es
unbenommen  bleibt,  den  im  Gehöfte  ermittelten  Viehstand  auch  nach  Besitzern  und
Haushaltungen  weiter  einteilen  zu  lassen.  An  Stelle  der  grossen  Zählung,  welche  am
1.  Dezember  1902  zur  Ausführung  hätte  gelangen  sollen,  hat  eine  solche  nach  Bundesratsbeschluss
  vom  17.  März  1900!)  am  ı.  Dezember  1900  stattgefunden,  und  die  vorgenannten
  Bestimmungen  über  die  Zeitfolge  der  Zählungen  gelten  nunmehr  von  diesem
Jahre  an.  Viehzählungen  grossen  Stils  haben  bisher  stattgefunden  1873,  1833,  1892  und
1900;  dazwischen  lagen  mehrere  Zählungen  kleineren  Umfangs.  Die  letzte  Aufnahme
  der  Viehhaltung  im  Deutschen  Reiche  erfolgte  am  ı.  Dezember  1904  2),
Die  Stückzahl  der  wichtigsten  Haustiere  im  Deutschen  Reiche  ist  aus  der  nach:
stehenden  Tabelle  ersichtlich;  sie  ergibt,  dass  der  Viehstand  auf  den  Kopf  der
Bevölkerung  seit  1873  an  Stückzahl  zurückgegangen  ist,  soweit  er  aus  Pferden,  Rindvieh,
  Schaf-  und  Ziegenvieh  (zusammen)  besteht,  an  Schweinen  dagegen  stark  zugenommen
  hat.

Zahl  der  bei  den  grösseren  Zählungen  ermittelten  Pferde,
Rinder,  Schweine,  Schafe  und  Ziegen.

Pferde  \  Rindvieh  .  Schweine  Schafe  und  Ziegen
Jahre  e  1000  auf  1000  auf  1000
absolut  Einn  ®)  absofut  Einw)  absolut  Einw.*)  absolut  Einw.*)

1873  3  352  231  8  15  776  702  382  7  124.088  172  |  27319408  661
1883  3  522  545  77  15  786  764  345  9  206  195  201  21  830  709  417
1892  3  836  273  76  17  555  834  348  12  174  442  241  16  681  170  330
1900  4.195  361  14  18  959  692  336  16  807  014  298  12  959  498  230
1904  4  267  403  71  19  331  568  323  18  920  666  316  11  237  051  188

*)  Für  die  Viehzählungen  am  10.  Januar  1873  und  1883  und  am  1.  Dezember  1842  und  1504  sind  die
fortgeschriebenen  Bevölkerungsziffern  für  Anfang  bezw.  Ende  dieser  Jahre  in  Rechnung  gestellt,  während  für  die
Viehzählung  am  1.  Dezember  1900  die  bei  der  1900er  Volkszählung  festgestellle  Einwohnerzahl  benutzt  wurde.

2.  Viehseuchen.

A.  Gesetzliche  Grundlagen  der  Viehseuchen-Bekämpfung.

Mit  der  zunehmenden  wirtschaftlichen  Bedeutung  des  Haustierbestandes  ım
Deutschen  Reiche  sind  auch  die  Anforderungen  an  die  staatliche  Fürsorge  zur
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  entsprechend  gewachsen.  Wenn  es
auch  vor  der:  Gründung  des  Deutschen  Reichs  in  seiner  jetzigen  Verfassung  an
veterinärpolizeilichen  Bestimmungen  zur  Fernhaltung  und  Bekämpfung  von  Tierkrankheiten
  nicht  mangelte,  so  liess  doch  ihre  Wirksamkeit  naturgemäss  um  deswillen
  zu  wünschen  übrig,  weil  sie  bei  ihrer  Vielgestaltigkeit,  Verschiedenheit  und
grossen  Anzahl  namentlich  im  Viehverkehr  von  Staat  zu  Staat  ein  zielbewusstes
gemeinsames  Handeln  der  Behörden  nach  einheitlichen  Grundsätzen  nicht  ermöglichte.
  Die  erwünschte  Grundlage  für  einen  wirksamen  Seuchenschutz  gegenüber
dem  Auslande  und  für  eine  erfolgreiche  Seuchentilgung  im  Inlande  liess  sich  erst
schaffen,  als  die  Deutsche  Reichs-Verfassung  in  Artikel  4  Nr.  15?)  die  Angelegenheiten
  der  Veterinärpolizei  der  Beaufsichtigung  und  Gesetzgebung  des  Reichs
überwies.  Als  erstes  der  auf  diese  Bestimmung  sich  stützenden  Reichsgesetze  ist
unterm  I.  Januar  1872  das  Gesetz,  betr.  Massregeln  gegen  die  Rinderpest,  ergan-')

  VJHStatDtR  1903  Ergänz.  z.  Heft  I.  ?)  Die  Ergebnisse  dieser  Zählun  l,  ebda  1  Ergänz.
Heft  IV.  °)  RGBI  1871  8.  63.  "  rge  ählung  vgl.  ebda  1905,  Ergünz.  z.