292 . IX. 2% Viehseuchen.: ä
ch Bundesratsbeschluss vom 7. Juli 1892!) ist sodann eine Viehzählung grossen
Umfangs für 1892, die am 1. Dlsember jeden 10. Jahres wiederholt werden soll, angeordnet
und gleichzeitig bestimmt worden, dass eine Zählung in beschränkterem
Umfange 1397 ausgeführt und ebenfalls alle 10 Jahre wiederholt werden solle. Das
Erhebungsverfahren ist nach den Bestimmungen vom 7. Juli 1892 ) derart ‚geregelt,
dass die Zählung durch Umfrage von Haus zu Haus geschieht, wobei es
unbenommen bleibt, den im Gehöfte ermittelten Viehstand auch nach Besitzern und
Haushaltungen weiter einteilen zu lassen. An Stelle der grossen Zählung, welche am
1. Dezember 1902 zur Ausführung hätte gelangen sollen, hat eine solche nach Bundesratsbeschluss
vom 17. März 1900!) am ı. Dezember 1900 stattgefunden, und die vorgenannten
Bestimmungen über die Zeitfolge der Zählungen gelten nunmehr von diesem
Jahre an. Viehzählungen grossen Stils haben bisher stattgefunden 1873, 1833, 1892 und
1900; dazwischen lagen mehrere Zählungen kleineren Umfangs. Die letzte Aufnahme
der Viehhaltung im Deutschen Reiche erfolgte am ı. Dezember 1904 2),
Die Stückzahl der wichtigsten Haustiere im Deutschen Reiche ist aus der nach:
stehenden Tabelle ersichtlich; sie ergibt, dass der Viehstand auf den Kopf der
Bevölkerung seit 1873 an Stückzahl zurückgegangen ist, soweit er aus Pferden, Rindvieh,
Schaf- und Ziegenvieh (zusammen) besteht, an Schweinen dagegen stark zugenommen
hat.
Zahl der bei den grösseren Zählungen ermittelten Pferde,
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.
Pferde \ Rindvieh . Schweine Schafe und Ziegen
Jahre e 1000 auf 1000 auf 1000
absolut Einn ®) absofut Einw) absolut Einw.*) absolut Einw.*)
1873 3 352 231 8 15 776 702 382 7 124.088 172 | 27319408 661
1883 3 522 545 77 15 786 764 345 9 206 195 201 21 830 709 417
1892 3 836 273 76 17 555 834 348 12 174 442 241 16 681 170 330
1900 4.195 361 14 18 959 692 336 16 807 014 298 12 959 498 230
1904 4 267 403 71 19 331 568 323 18 920 666 316 11 237 051 188
*) Für die Viehzählungen am 10. Januar 1873 und 1883 und am 1. Dezember 1842 und 1504 sind die
fortgeschriebenen Bevölkerungsziffern für Anfang bezw. Ende dieser Jahre in Rechnung gestellt, während für die
Viehzählung am 1. Dezember 1900 die bei der 1900er Volkszählung festgestellle Einwohnerzahl benutzt wurde.
2. Viehseuchen.
A. Gesetzliche Grundlagen der Viehseuchen-Bekämpfung.
Mit der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung des Haustierbestandes ım
Deutschen Reiche sind auch die Anforderungen an die staatliche Fürsorge zur
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen entsprechend gewachsen. Wenn es
auch vor der: Gründung des Deutschen Reichs in seiner jetzigen Verfassung an
veterinärpolizeilichen Bestimmungen zur Fernhaltung und Bekämpfung von Tierkrankheiten
nicht mangelte, so liess doch ihre Wirksamkeit naturgemäss um deswillen
zu wünschen übrig, weil sie bei ihrer Vielgestaltigkeit, Verschiedenheit und
grossen Anzahl namentlich im Viehverkehr von Staat zu Staat ein zielbewusstes
gemeinsames Handeln der Behörden nach einheitlichen Grundsätzen nicht ermöglichte.
Die erwünschte Grundlage für einen wirksamen Seuchenschutz gegenüber
dem Auslande und für eine erfolgreiche Seuchentilgung im Inlande liess sich erst
schaffen, als die Deutsche Reichs-Verfassung in Artikel 4 Nr. 15?) die Angelegenheiten
der Veterinärpolizei der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs
überwies. Als erstes der auf diese Bestimmung sich stützenden Reichsgesetze ist
unterm I. Januar 1872 das Gesetz, betr. Massregeln gegen die Rinderpest, ergan-')
VJHStatDtR 1903 Ergänz. z. Heft I. ?) Die Ergebnisse dieser Zählun l, ebda 1 Ergänz.
Heft IV. °) RGBI 1871 8. 63. " rge ählung vgl. ebda 1905, Ergünz. z.