N 73. 1918. 553
6. Für mitteldeutsche Braunkohle (links der Elbe) mit Ausnahme der unter 7
genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braunkohlenbergbau
in Halle a. S., Landwehrstr. 2.
7. Für Braunkohle aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-
Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bayern) einge-
führte Kohle und für sächsische Steinkohle:
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
Für rheinische Braunkohle, Braunkohle der Grube Gustav bei Dettingen
und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzog-=
tum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein= und Braunkohle aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube
Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle:
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen
Bayern, München, Ludwigstr. 16.
10. Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsing-
hausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
8 6.
I. Versorgungsbezirke im Sinne dieser Bekanntmachung sind:
1. Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern,
2. im übrigen die Kommunalverbände.
II. Die zurzeit geltende Abgrenzung der Versorgungsbezirke wird dadurch nicht
vezändert, daß die Einwohnerzahl einer Gemeinde über 10000 steigt oder unter
10 000 sinkt.
III. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung die Versorgungsbezirke anders abgrenzen als im
Abs. 1 bestimmt oder mehrere Versorgungsbezirke zusammenlegen.
§ 6.
Als Händler im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Vereinigungen von
Verbrauchern, die sich mit dem Vertrieb von Hausbrandkohle befassen, z. B. Konfum-
vereine und landwirtschaftliche Genossenschaften. ·
87.
I. „Hauptlieferer“ im Sinne dieser Bekanntmachung ist das liefernde Werk
(Grube, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufskartell oder
Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion überlassen hat, dieser Dritte.
II. Für böhmische, nach Deutschland eingeführte Kohlen haben die in § 4 unter
Nr. 7 und 9 genannten Amtlichen Verteilungsstellen die in dieser Bekanntmachung den
Hauptlieferern auferlegten Verpflichtungen.
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