584 Nr. 76 1918.
Wekanntmachung
über Vordrucke für Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für
Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (RGBl. S. 100) und § 5 der Bekanntmachung
der Reichsstelle für Schuhversorgung über Schuhbedarfsscheine vom 27. März 1918
wird folgendes angeordnet:
§5 1.
Die Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen für Schuhwerk erhalten die
auf den Anlagen 1 und II ersichtliche Fassung. Die Schuhbedarfsscheine sind auf weißem
Papier zu drucken.
82.
Die Ausfertigungsstellen haben Vordrucke von Schuhbedarfsscheinen zurück-
zuweisen, auf denen Durchstreichungen, Verbesserungen und dergl., entgegen den auf
den Schuhbedarfsscheinen abgedruckten Bestimmungen, vorgenommen sind, oder auf
denen die vorgeschriebenen Antragsspalten nicht vorschriftsmäßig oder entgegen den
auf den Schuhbedarfsscheinen abgedruckten Bestimmungen ausgefüllt sind.
*l 3.
Jeder Schuhbedarfsschein darf nur auf ein Paar lauten. Die Art des Schuh-
werks — insbesondere, ob für Herren, Frauen oder Kinder bestimmt — ist anzugeben.
Schuhwerk bis einschließlich Größe 35 gilt als Kinderschuhwerk.
84.
Der Schuhbedarfsschein muß vom Gewerbetreibenden zurückgewiesen werden:
a) wenn die Namen des Antrugstellers und der das Schuhwerk benötigenden
Person nicht angegeben sind,
b) wenn er für mehr als eine Person ausgestellt ist,
c) wenn er auf mehr als auf ein Paar lautet,
4) wenn er nicht mit Angabe von Ort und Datum, Stempel der ausfertigenden
Behörde und Unterschrift des mit der Ausfertigung beauftragten Beamten
bezw. Angestellten oder dessen Unterschriftsstempel mit seinem von ihm
handschriftlich beigefügten Namenszeichen (Signum) versehen ist,
e) wenn auf ihm die Angaben über die Ware irgendwie geändert sind, es
sei denn, daß die Anderung durch Beidruck des Stempels von der ausferli-
genden Stelle auf dem Schuhbedarfsschein selbst bescheinigt ist,