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Art. 192.
In den Fällen des Art. 3 des Gesetzes, betreffend die Regelung der Jagd, vom
27. Oktober 1855, Reg. Blatt S. 223, ist der zur Ausübung der Jagd auf dem eingeschlossenen
fremden Grundstück berechtigte Angrenzer zum Ersatz des Wildschadens auch
dann verpflichtet, wenn er von seiner Berechtigung keinen Gebrauch macht.
Art. 193.
Der Wildschaden, welcher innerhalb eines in Gemäßheit des Art. 4 des Jagdgesetzes
von der Gemeinde Namens der Grundeigenthümer verpachteten Jagdbezirks entsteht, ist
von dem Jagdpächter zu ersetzen.
Hat der Jagdpächter einen Theilhaber oder Afterpächter, so haften diese mit ihm
als Gesammtschuldner. ·
Neben dem Jagdpächter und dessen etwaigen Mitschuldnern (Abs. 2) haftet die
Gemeinde wie ein Bürge.
Durch den Jagdpachtvertrag kann die Ersatzpflicht des Pächters und seiner Mitschuldner
ausgeschlossen werden. In diesem Fall geht der Ersatzanspruch des Beschädigten
unmittelbar und ausschließlich gegen die Gemeinde.
Hat die Gemeinde als Bürge (Abs. 3) oder kraft selbständiger Verpflichtung (Abs. 4)
Ersatz geleistet, so kaun ein Anspruch der Grundeigenthümer auf Vertheilung des Jagdpachterlöses
nur hinsichtlich des nach Abzug des geleisteten Schadensersatzes verbleibenden
Betrags des Pachterlöses erhoben werden.
Art. 194.
Ein Anspruch auf Wildschadensersatz kann im Wege der gerichtlichen Klage nur
dann geltend gemacht werden, wenn sowohl die Anmeldung des Anspruchs als die Schätung
des Schadens und die Feststellung des Schadensersatzes nach Maßgabe der Bestimmungen
der Art. 195 bis 200 dieses Gesetzes vorausgegangen ist.
Art. 195.
Wenn der Beschädigte Ersatz des Wildschadens beansprucht, so hat er diesen Anspruch
bei Ausschlußvermeidung binnen der Frist von einer Woche, nachdem er von der Beschädigung
Kenntniß erhalten hat, bei dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde, auf deren
Markung das beschädigte Grundstück gelegen ist, schriftlich oder mündlich zu Protokoll
anzumelden.