Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Art.  192.

In  den  Fällen  des  Art.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Regelung  der  Jagd,  vom
27.  Oktober  1855,  Reg.  Blatt  S.  223,  ist  der  zur  Ausübung  der  Jagd  auf  dem  eingeschlossenen
  fremden  Grundstück  berechtigte  Angrenzer  zum  Ersatz  des  Wildschadens  auch
dann  verpflichtet,  wenn  er  von  seiner  Berechtigung  keinen  Gebrauch  macht.

Art.  193.

Der  Wildschaden,  welcher  innerhalb  eines  in  Gemäßheit  des  Art.  4  des  Jagdgesetzes
von  der  Gemeinde  Namens  der  Grundeigenthümer  verpachteten  Jagdbezirks  entsteht,  ist
von  dem  Jagdpächter  zu  ersetzen.

Hat  der  Jagdpächter  einen  Theilhaber  oder  Afterpächter,  so  haften  diese  mit  ihm
als  Gesammtschuldner.  ·

Neben  dem  Jagdpächter  und  dessen  etwaigen  Mitschuldnern  (Abs.  2)  haftet  die
Gemeinde  wie  ein  Bürge.

Durch  den  Jagdpachtvertrag  kann  die  Ersatzpflicht  des  Pächters  und  seiner  Mitschuldner
  ausgeschlossen  werden.  In  diesem  Fall  geht  der  Ersatzanspruch  des  Beschädigten
unmittelbar  und  ausschließlich  gegen  die  Gemeinde.

Hat  die  Gemeinde  als  Bürge  (Abs.  3)  oder  kraft  selbständiger  Verpflichtung  (Abs.  4)
Ersatz  geleistet,  so  kaun  ein  Anspruch  der  Grundeigenthümer  auf  Vertheilung  des  Jagdpachterlöses
  nur  hinsichtlich  des  nach  Abzug  des  geleisteten  Schadensersatzes  verbleibenden
Betrags  des  Pachterlöses  erhoben  werden.

Art.  194.

Ein  Anspruch  auf  Wildschadensersatz  kann  im  Wege  der  gerichtlichen  Klage  nur
dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  sowohl  die  Anmeldung  des  Anspruchs  als  die  Schätung
  des  Schadens  und  die  Feststellung  des  Schadensersatzes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  der  Art.  195  bis  200  dieses  Gesetzes  vorausgegangen  ist.

Art.  195.

Wenn  der  Beschädigte  Ersatz  des  Wildschadens  beansprucht,  so  hat  er  diesen  Anspruch
bei  Ausschlußvermeidung  binnen  der  Frist  von  einer  Woche,  nachdem  er  von  der  Beschädigung
  Kenntniß  erhalten  hat,  bei  dem  Ortsvorsteher  derjenigen  Gemeinde,  auf  deren
Markung  das  beschädigte  Grundstück  gelegen  ist,  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll
anzumelden.