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hiedurch einiges Licht, denn römische Synodalschlüsse mußten
immer leichter angenommen werden können, als Schreiben
des einzigen rômischen Bischofs. Aber für die Ausbreitung
sorgte man zu Rom selbst geflissentlich. Siricius in dem
eben angeführten Schreiben schärft es dem Bischof sehr ein,
die ihm hier zugeschickte Regeln nicht nur den Bischöfen
seiner Didcese bekannt zu machen, sondern so viel möglich
auch universis Carthaginensibus, Bacticis, Lusitanis
atque Gallicis. Es war schon Alles gewonnen, sobald nur
ein solches Schreiben allgemein bekannt gemacht war. Die
Zeiten warän so, daß man froh war, nur die Cutscheidung
eines Falls zu wissen, daß man sich's zur Kirchensünde
machte, von der Entscheidung des ersien occidentalischen Bischofs
abzugehen, und wenn es Fälle geben konnte, wo der
versagte oder gegebene Beifall des rdmischen Bischofs selbst
auch einem Spanischen nicht ganz gleichgültig war, so war's
Siricius gar nichts, das einige Neuheit ber Sache verrathen
könnte. Nur könnte etwa das Gesetz des Kaisers Gratianus
vom Jahr 373, wodurch der Bischof von Rom einen so merklichen
Jurisdiktional= Zuwachs bekam, (f. Mansi I. c. col. 627.)
mehrere Veranlassung zu Anfragen, und also auch mehreres
Recht, scheinbares oder gegründetes Recht, zum Ton folcher
Antworten gegeben haben. Und wäre diese Vermuthung richtig,
so muͤßten nur wenige Dekreralen sepn, die wir heutzutag vermissen,
weil in einem Zeitraum von sechs bis sieben Jahren,
besonders bei dem allerersten Anfang einer solchen Sache, nicht
gleich mehrere Fille sich ereignen. Damasus, der unmittelbare
Amtsvorfahre des Siricius, und eben derselbe, welcher obiges
kaiserliches Gesetz erhielt, machte sich zuerst entfernte Bischoͤfe
zu seinen Vilarien: auch das haͤugt mit der Geschichte der Dekretalen
zusammen, wie überhaupt die Geschlchte dieser Vilariate
die wichtigsten Begebenheiten zu Aufklärung bes hanzen
pöbstlichen Dominats begreift.
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