594 Hälfs-Aerste.
Assistenz-Arzt-Stellen befinden, was jetzt wohl ausnahmslos der Fall ist,
237 Thlr. Gehalt oder 19°, Thir. monatlich, doch ist dieses Gehalt nicht
pensionspflichtig und daher auch nicht zu einer Pension berechtigend. Auf
die Servisverhältnisse wird später zurückgekommen.
Aumerkung.
Vor 1848 hatte jeder Chirurg 10 Thir. monatliches Gehalt, welches
vom {. August 1848 ab um 5 Thlr. monatlich, sowohl für die Assistenz-,
wie für die Unterärzte erhöht wurde, wogegen die früher für das Mitversehen
vakanter Stellen gezahlte monatliche Zulage von 5 Thirn. wegfiel.
Durch diese Gehaltserhöhung wurden aber einstweilen die sonstigen Kompetenzen
dieser Aerzte nicht alterirt, daher sie im Genuss der seitherigen
Brodportion, für welche jedoch, anstatt des Natural-Empfanges, wo
es gewünscht wurde, die Geldvergütung nach dem Satze von 2 Sgr. 6 Pf.
pro 6 Pfd. Brod gewährt werden konnte, und der etwa eintretenden extraordinären
Verpflegungs-Bewilligungen für Feldwebel und Wachtmeister,
verblieben, aber auch, einschliesslich der Assistenz-Aerzte, nur den bisher
empfangenen Servis zu beziehen hatten ').
Bei der Reform des Militär-Medicinal-Wesens im Jahre 1852 sollten
von den 525 bei der Armee verbleibenden Assistenz-Aerzten 312 ein pensionsfühiges
Gehalt von 240 Thlr. nebst dem Officier-Servis erhalten, insoweit
zu letzterem die Mittel disponibel wurden. Bei Ausführung dieser
Verordnung wurde festgesetzt, dass nur an die 274 ältesten Assistenz-Aerzte
das Gehalt von 240 Thlr. und an die ältesten 108 Assistenz-Aerzte
der Officier-Servis gezahlt werden könne, und zwar sollte die Zahlung
schon vom 1. Januar 1852 ab geschehen. So wurden denn 3 Klassen
von Assistenz-Aerzten gebildet:
Assistenz-Aerzte mit Officier-Gehalt und Officier-Servis, solche mit
Officier-Gehalt und Feldwebel-Servis und solche mit Feldwebel-Gehalt und
Feldwebel-Servis. Die beiden ersten Kategorien waren pensionsfähig und
zahlten 3 'Thlr. Pensionsbeitrag, die letzte Kategorie zahlte denselben
nicht. Auch die seit dem 1. Januar 1852 ausgeschiedenen Assistenz-Aerzte
wurden insofern berücksichtigt, als denselben das ihnen bis zu
ihrem Ausscheiden zugestandene, allgemein bewilligte Gehalt und resp.
Officier-Servis, nicht vorenthalten werden konnte. Die bei der Marine
angestellten Assistenz-Aerzte, welche bei der Marine berücksichtigt wurden,
waren in der obigen Zahl von 274 Assistenz-Aerzten ebensowenig begriffen,
als die Assistenz-Aerzte beim Kadetten-Korps und bei den Invalidenhäusern.
Die Assistenz-Aerzte des Kadetten-Korps wurden später nach ihrer
Anciennität in die Gehaltsklasse der im Gehalt bevorzugten Assistenz-Aerzte
einrangirt. Der General-Stabs-Arzt hatte das Allgemeine Krıegs-Departement
von allen Veränderungen im hülfsärztlichen Personal in vollständiger
Kenntniss zu erhalten, damit dasselbe die Veränderungen im
Gehalt und Servis der Assistenz-Aerzte bestimmen konnte 2). Der Erlass
vom 21. Juni 1859 verschmolz die 3 Kategorien der etatsmässigen Assistenz-Aerzte
in eine und verbesserte das Gehalt der bis dahin nicht
bedachten Unter-Aerzte, welche aber auch vom 1. Juli 1862 ab für ihre
!) Alleth. Kab.-O. vom 38 Juli 1848 ad 4; Kriegsmin. Erlasse vom 16. August 1848,
3. Oktnher 1843, 4. December 1843; Cirkular an die General-Aerzie v. 14. September 1848,
10. November 1848.
) Allerh. K.-O. v. 13. Februar 1859 ad 6; Erl. d. Allg. daran de v. 31. Februar,
23 März, 11. Mai, 30. August 1832, 14. Februar 1933; Cirkulare ie Generaj-Aerzte v.
9. März, 10. Apzıl, 19, Mai, 14. Oktuber 18532; Kriegsmin. En. v.