Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Arbeit  —  137

§  durch  A.  oder  Dienstleistung  herbeizuführender
  Erfolg  sein.

638  Die  wegen  des  Mangels  dem  Besteller
zustehenden  Ansprüche  auf  Wandelung,
Minderung  oder  Schadensersatz  verjähren
  bei  A.  an  einem  Grundstück

in  einem  Jahre.  639,  646.

645,  646,  648,  650,  651  s.  Besteller  —

Werkpvertrag.

Arbeiter.
Verjährung.
196  Ansprüche  der  gewerblichen  A.:
1.  auf  Lohn;

2.  auf  an  Stelle  oder  als  Teil  des

Lohnes  vereinbarte  Leistungen
verjähren  in  zwei  Jahren.  201.

Arbeitgeber.
Verjährung.

196  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche
  der  A.  wegen  der  den  Arbeitern
  gewährten  Vorschüsse.  201.

Arbeitsgerüt.
Ehe.
1362  Zum  persönlichen  Gebrauch  der  Frau
bestimmte  A.  gelten  als  Eigentum  der
Art.  Frau.

74  Eirnführungsgesetz  s.  Ehe  §  1362.

§  Guüterrecht.

1366  Zum  persönlichen  Gebrauch  der  Frau

bestimmte  A.  gehören  bei  gesetzlichem
Güterrecht  zum  Vorbehaltsgut  der
Frau.

1477  Übernahme  von  A.  gegen  Ersatz  des

Wertes  bei  der  Auseinandersetzung

in  Ansehung  des  Gesamtguts
a)  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,

1502  b)  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,

1546  c)  der  Errungenschaftsgemeinschaft.
Verwandtschaft.

1650  Zum  persönlichen  Gebrauch  des  Kindes

bestimmte  A.  sind  freies  Vermögen
des  Kindes.

 

–  Arbeitszeit

8  Arbeitskraft.
440  Kauf  s.  Vertrag  324.
Vertrag.

324  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage
  dem  einen  Teile  obliegende
Leistung  infolge  eines  Umstandes,  den
der  andere  Teil  zu  vertreten  hat,  unmöglich,
  so  behält  er  den  Anspruch
auf  die  Gegenleistung.  Er  muß  sich
jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was
er  infolge  der  Befreiung  von  der
Leistung  erspart  oder  durch  anderweitige
  Verwendung  seiner  A.  erwirbt
oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.

Werkvertrag.

642  Die  Höhe  der  Entschädigung  bestimmt
sich  nach  demjenigen,  was  der  Unternehmer
  infolge  des  Verzugs  an  Aufwendungen
  erspart  oder  durch  anderweitige
  Verwendung  seiner  A.  erwerben
  kann.  643.

649  s.  Besteller  —  Werkvertrag.

Art.  Arbeitsverhältnis.

Einführungsgesetz  s.  Geschäftsfähigkeit
  §  113.

8  Geschäftsfähigkeit.

113  Für  Rechtsgeschäfte,  die  Eingehung
oder  Aufhebung  eines  A.  betreffen,
zu  dem  der  Minderjährige  ermächtigt
ist,  ist  er  unbeschränkt  geschäftsfähig.
106.

Vormundschaft.

1822  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

des  Vormundschaftsgerichts:

J.

7.  zu  einem  auf  die  Eingehung  eines
Dienst=  oder  A.  gerichteten  Vertrage,
  wenn  der  Mündel  zu  persönlichen
  Leistungen  für  längere  Zeit
als  ein  Jahr  verpflichtet  werden
soll.  1827,  1812.

Arbeitszeit.

618  Dienstvertrag  619  s.  Plense
—  Dienstvertrag.