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Missbräuchen und Unzuträglichkeiten dies führen könnte, liegt
auf der Hand. Der Bergwerksbesitzer würde z. B. das Recht
haben, nach Beendigung der Schicht der erwachsenen Arbeiter
die jugendlichen Personen als Pferdetreiber, Schlepper u. dgl.
weiter arbeiten zu lassen, um die von den erwachsenen Arbeitern
gewonnenen Materialien an den Schacht und bezw. zu Tage
fördern zu lassen. —
Dass Derartiges zu den schreiendsten Missständen führen
könnte, bedarf keiner weiteren Ausführung; denn wenn die Lan-
despolizeibehörde eine Beschäftigung von erwachsenen Personen
über eine gewisse Zeitdauer hinaus für gesundheitswidrig hält
und um desswillen nicht gestattet, so darf doch reichsgesetz-
lich ein längeres Arbeiten jugendlicher Personen nicht er-
laubt sein. —
Die hier gewonnenen Resultate lassen sich ohne Weiteres
auch für die in der amtlichen Denkschrift ventilirte Frage ver-
werthen, ob und inwieweit die Anzahl und Höchstdauer der Ueber-
schichten auf Grund der 88 196, 197 A. B.-G. im Wege der
Polizeiverordnung festgesetzt werden kann. —
Auch hier wieder treten die Vorschriften der R.-G.-O. über
die Beschäftigungsdauer der jugendlichen Arbeiter dem Erlasse
genereller Polizeiverordnungen hindernd entgegen. Denn wollte
z. B. eine Polizeiverordnung des Oberbergamts Dortmund neben
der ordentlichen Schichtdauer von 8 Stunden nur 3 oder 4 wöchent-
liche Ueberschichten von je 2 Stunden als Maximalarbeitsmass
zulassen, so würde eine solche Verordnung in Betreff der jugend-
lichen Arbeiter im Alter von 14—16 Jahren der Rechtsgültigkeit
entbehren, da der $ 135 der R.-G.-O. die Maximalarbeitszeit
dieser Personen auf 10 Stunden täglich bemisst, so dass für diese
die von der amtlichen Denkschrift gerügte 6malige Ueberschicht
von 2 Stunden pro Woche neben der ordentlichen 8 Stunden-
schicht reichsgesetzlich zulässig ist. —
Da es nun selbstredend höchst misslich sein würde, die