Object: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Missbräuchen und Unzuträglichkeiten dies führen könnte, liegt 
auf der Hand. Der Bergwerksbesitzer würde z. B. das Recht 
haben, nach Beendigung der Schicht der erwachsenen Arbeiter 
die jugendlichen Personen als Pferdetreiber, Schlepper u. dgl. 
weiter arbeiten zu lassen, um die von den erwachsenen Arbeitern 
gewonnenen Materialien an den Schacht und bezw. zu Tage 
fördern zu lassen. — 
Dass Derartiges zu den schreiendsten Missständen führen 
könnte, bedarf keiner weiteren Ausführung; denn wenn die Lan- 
despolizeibehörde eine Beschäftigung von erwachsenen Personen 
über eine gewisse Zeitdauer hinaus für gesundheitswidrig hält 
und um desswillen nicht gestattet, so darf doch reichsgesetz- 
lich ein längeres Arbeiten jugendlicher Personen nicht er- 
laubt sein. — 
Die hier gewonnenen Resultate lassen sich ohne Weiteres 
auch für die in der amtlichen Denkschrift ventilirte Frage ver- 
werthen, ob und inwieweit die Anzahl und Höchstdauer der Ueber- 
schichten auf Grund der 88 196, 197 A. B.-G. im Wege der 
Polizeiverordnung festgesetzt werden kann. — 
Auch hier wieder treten die Vorschriften der R.-G.-O. über 
die Beschäftigungsdauer der jugendlichen Arbeiter dem Erlasse 
genereller Polizeiverordnungen hindernd entgegen. Denn wollte 
z. B. eine Polizeiverordnung des Oberbergamts Dortmund neben 
der ordentlichen Schichtdauer von 8 Stunden nur 3 oder 4 wöchent- 
liche Ueberschichten von je 2 Stunden als Maximalarbeitsmass 
zulassen, so würde eine solche Verordnung in Betreff der jugend- 
lichen Arbeiter im Alter von 14—16 Jahren der Rechtsgültigkeit 
entbehren, da der $ 135 der R.-G.-O. die Maximalarbeitszeit 
dieser Personen auf 10 Stunden täglich bemisst, so dass für diese 
die von der amtlichen Denkschrift gerügte 6malige Ueberschicht 
von 2 Stunden pro Woche neben der ordentlichen 8 Stunden- 
schicht reichsgesetzlich zulässig ist. — 
Da es nun selbstredend höchst misslich sein würde, die
	        
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