guna ergeben hat, daß der hei Abfassung jener geseezt-
den Vorschriften beabsichtigte heilsame Zweck unerreicht
Vleibe. Sie erlauben sich, ihren Antras ehrerbietigst
darauf zu richten, daß die unter den Nummern 4. 5.
6, und 0. erwäábnten Bekanntmachungen daldisst zu-
rückenommen werden mögen, was wohl um so fügli-
ce#r ohne Schwierigkeiten geschehen kann, da der Drang
der Umstände, unter denen sir erlassen wurden, vers
schwunden zu seyn scheint und mit der Hoffnung eines
baldigen günstigen Frühjahrs der Gedanke an eine ge-
segnete Erndte sich verbindet.
RNeben der unterthänigsten Bitte, daß Ihro Königl.
Hoheit auf die vorstehend gegebene Veranlassung die
Landesbehörden auf den Inhalt und wahren. Sinn des
Grundgesetzes K. 5. nochmals verweisen lassen wollen,
erneuern die getreuen kandstände dis Versicherung ihrer
tlefsten Verehrung und unwandelbaren Treue.
Weimar, den 14. März 1817.
Die getreuen Landst Ande #c.
*# *
·
S . Königl. Hoheit dem Grosherzog ist die unter-
thänigste Erkiärungsschrift vom 14. März gebührend
vorvetragen worden, worin der getreue Landtag Be-
schwerde führe üäber Vertetzung des ihm im Grundgesetz
z. 5, Ne. 6, huldreichst ertheilusn Rechts an der Ge-
sebgebung Theil zu nehmen, durch einige Landesbe-
rden.
h Se. Koͤnigl. Hohtit konnten von dem getreuen
Landtag voraussetzen, daß Höchst Iöhro Gesinnungen
demselben dekannt sind und jeder einzelne Volksver-
treter, vom #enen Gefühl geleiter, sich überzeugt
halte, wie HöchstIore Sorg## stet darauf gerichtet
ist, die Verfassung, welche aus freiem Antried ent-
gegen kommend, mit dem Beirath und der Zustim-
mung der Abgrordneten des Landes stueste lt worden
ist, unekränkt zu erhalten und weder Verletzungen
noch Eingriffe in dieselbe den Landesbehörden zu g9e=
statten.
Se. Königt. Hoheit vertrauen aber ebenfalls zu
den Einsichten und den Gesinnungen der getreuen
Landstände, daß ihnen nicht entgangen sevn wird,
wie in der Landesverwastung öfters Fälle sich ereig-
nen, wo die von Umständen und Ereignissen schnell
herbeigeführten Bedürfnisse alle Thöätigkeit der Lan-
desbehörden um so dringender in Anspruch nihmen,
die größere Nachtheile aus Vernachtissseung oder Un-
rerlassung zweckdi#nlicher Mirtel entsrringen würden.
Für solche Faͤlle muͤssen Hoͤchstdieselben als aus
der Natur des Regierungs= und Oberaufsimtsrechtes
solpend sich vordehalten, Ihren Landescollegien zu ge-
Relten, zu Beruhigung der Unterthanen bei anschei-
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nenben Gefahren und zu Abtwendung grßerer Uobel,
Anordnungen zu treffen, welche, obwohl mehrentheils
auf der Uebereinstimmung mit den in fräherer Zeit
bei ähnlichen Veranlassungen getroffenen Vorkehrun-
gen und also auf frühern Gesetzen berubend., dannoch
nicht als dauernde Gesetze sondern als Verfügungen
zu betrachtem seyn sollen, deren Gültigkeit öfters nicht
bis zu der nächsten Zusammenkunft des Landtass sich
erstrecken mag und dlos durch dessen Zustimmung zu
bleibenden Gesetzen erhoben werden kann.
Uebrigens wollen Höchstdiesekden dengetreuon Stän-
den selbst üäberlassen, destimmte Vorschlägs deshalb zu
thun, welche die leitenden Grundsäte zu mönllichster
Sicherstellung des freien Verkehrs und Hawels für
solche Fäue aufzustellen geeignet sind, und wonach die
Ausübung der Regierungsthätigkeit geregelt werden
moͤge.
In der Reihe der oben bezeichneten augenblicklichen
Anordnungen sind unstreirig die in der Eingangsgedach=
ten unterthänigsten Erklärungsschrift unterm 4 5 6.
und 0. aufgezablten Verfügungen mit begriffen, sie
wurden nach reiflicher Erwégung, an wolcher fast
saͤmmtliche Landraͤthe bei der Landesdirection Theil ge-
nommen, als oͤfters schon in diesen Landen und auch
in Nachdarstaaten gefetzlich angewender Mittel erwaͤhlt,
um die allgemeine Beunruhigung über die verminderte
Eralebigkeit der Erndte zu stillen, die der bedürftigen
Classe oft anstößige Consumtion der Brodfrüchte in den
Brandweinbrennertien. einigermaaßen zu deschraͤnken,
die den Verwaltungsbehoͤrden unenibehrliche Aufsicht
uͤber die groͤßere oder mindere Aussuhr des Getraides
z erleichrern und den Städtebewohnern, wo die grö-
pe#ere Zahl der Consumenten zusammengedräugt leht, den
Trost zu gewáhren, datz Mangel nicht vorhanden se,
wiewohl die Ledensmittel in höherm Peoiße steben
Wenn gegenwärtig, wo die ganz unerwartete Mil-
de des verslossenen Winlers die frühere Ankunft aus-
ländischer Kornvorräthe begünstigte, und dei der gréß-
tentheils gesscherten Aussicht zu einer gesegneten Eindte,
manche Besocgnisse entfernt sind, jene Ma. ßregeim über-
flühig erscheinen, so sind Ihro Königl. Hobeit gern
geneigt, nach dem Antrag der getreuen Stände, die
im verwichenen Herbst aetrossenen Anordnungen aufzu-
heben und haben an die Landesdirection dis desfallsigen
Befehle ergehen lassen. .
Gern baden uͤbrigens Hoͤchstdieselben erfehen, daß
gegen die Fortdauer der, unter 1. 2. 3. 7. 8. ausge-
führten Verfügungen, im Anerkenneniß deren Zweck-
mähbakeit, keine Eimvendungen gemacht worden sind;
sie waren nelhwendig zu allmäbliger Einführuno alii-
cher Verwaltungsmaximen in den neu erworbenen Pro-
vinzen oder zu Ergänzung der durch deren Abtretung