Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

guna ergeben hat, daß der hei Abfassung jener geseezt- 
den Vorschriften beabsichtigte heilsame Zweck unerreicht 
Vleibe. Sie erlauben sich, ihren Antras ehrerbietigst 
darauf zu richten, daß die unter den Nummern 4. 5. 
6, und 0. erwäábnten Bekanntmachungen daldisst zu- 
rückenommen werden mögen, was wohl um so fügli- 
ce#r ohne Schwierigkeiten geschehen kann, da der Drang 
der Umstände, unter denen sir erlassen wurden, vers 
schwunden zu seyn scheint und mit der Hoffnung eines 
baldigen günstigen Frühjahrs der Gedanke an eine ge- 
segnete Erndte sich verbindet. 
RNeben der unterthänigsten Bitte, daß Ihro Königl. 
Hoheit auf die vorstehend gegebene Veranlassung die 
Landesbehörden auf den Inhalt und wahren. Sinn des 
Grundgesetzes K. 5. nochmals verweisen lassen wollen, 
erneuern die getreuen kandstände dis Versicherung ihrer 
tlefsten Verehrung und unwandelbaren Treue. 
Weimar, den 14. März 1817. 
Die getreuen Landst Ande #c. 
*# * 
· 
S . Königl. Hoheit dem Grosherzog ist die unter- 
thänigste Erkiärungsschrift vom 14. März gebührend 
vorvetragen worden, worin der getreue Landtag Be- 
schwerde führe üäber Vertetzung des ihm im Grundgesetz 
z. 5, Ne. 6, huldreichst ertheilusn Rechts an der Ge- 
sebgebung Theil zu nehmen, durch einige Landesbe- 
rden. 
h Se. Koͤnigl. Hohtit konnten von dem getreuen 
Landtag voraussetzen, daß Höchst Iöhro Gesinnungen 
demselben dekannt sind und jeder einzelne Volksver- 
treter, vom #enen Gefühl geleiter, sich überzeugt 
halte, wie HöchstIore Sorg## stet darauf gerichtet 
ist, die Verfassung, welche aus freiem Antried ent- 
gegen kommend, mit dem Beirath und der Zustim- 
mung der Abgrordneten des Landes stueste lt worden 
ist, unekränkt zu erhalten und weder Verletzungen 
noch Eingriffe in dieselbe den Landesbehörden zu g9e= 
statten. 
Se. Königt. Hoheit vertrauen aber ebenfalls zu 
den Einsichten und den Gesinnungen der getreuen 
Landstände, daß ihnen nicht entgangen sevn wird, 
wie in der Landesverwastung öfters Fälle sich ereig- 
nen, wo die von Umständen und Ereignissen schnell 
herbeigeführten Bedürfnisse alle Thöätigkeit der Lan- 
desbehörden um so dringender in Anspruch nihmen, 
die größere Nachtheile aus Vernachtissseung oder Un- 
rerlassung zweckdi#nlicher Mirtel entsrringen würden. 
Für solche Faͤlle muͤssen Hoͤchstdieselben als aus 
der Natur des Regierungs= und Oberaufsimtsrechtes 
solpend sich vordehalten, Ihren Landescollegien zu ge- 
Relten, zu Beruhigung der Unterthanen bei anschei- 
  
4 
nenben Gefahren und zu Abtwendung grßerer Uobel, 
Anordnungen zu treffen, welche, obwohl mehrentheils 
auf der Uebereinstimmung mit den in fräherer Zeit 
bei ähnlichen Veranlassungen getroffenen Vorkehrun- 
gen und also auf frühern Gesetzen berubend., dannoch 
nicht als dauernde Gesetze sondern als Verfügungen 
zu betrachtem seyn sollen, deren Gültigkeit öfters nicht 
bis zu der nächsten Zusammenkunft des Landtass sich 
erstrecken mag und dlos durch dessen Zustimmung zu 
bleibenden Gesetzen erhoben werden kann. 
Uebrigens wollen Höchstdiesekden dengetreuon Stän- 
den selbst üäberlassen, destimmte Vorschlägs deshalb zu 
thun, welche die leitenden Grundsäte zu mönllichster 
Sicherstellung des freien Verkehrs und Hawels für 
solche Fäue aufzustellen geeignet sind, und wonach die 
Ausübung der Regierungsthätigkeit geregelt werden 
moͤge. 
In der Reihe der oben bezeichneten augenblicklichen 
Anordnungen sind unstreirig die in der Eingangsgedach= 
ten unterthänigsten Erklärungsschrift unterm 4 5 6. 
und 0. aufgezablten Verfügungen mit begriffen, sie 
wurden nach reiflicher Erwégung, an wolcher fast 
saͤmmtliche Landraͤthe bei der Landesdirection Theil ge- 
nommen, als oͤfters schon in diesen Landen und auch 
in Nachdarstaaten gefetzlich angewender Mittel erwaͤhlt, 
um die allgemeine Beunruhigung über die verminderte 
Eralebigkeit der Erndte zu stillen, die der bedürftigen 
Classe oft anstößige Consumtion der Brodfrüchte in den 
Brandweinbrennertien. einigermaaßen zu deschraͤnken, 
die den Verwaltungsbehoͤrden unenibehrliche Aufsicht 
uͤber die groͤßere oder mindere Aussuhr des Getraides 
z erleichrern und den Städtebewohnern, wo die grö- 
pe#ere Zahl der Consumenten zusammengedräugt leht, den 
Trost zu gewáhren, datz Mangel nicht vorhanden se, 
wiewohl die Ledensmittel in höherm Peoiße steben 
Wenn gegenwärtig, wo die ganz unerwartete Mil- 
de des verslossenen Winlers die frühere Ankunft aus- 
ländischer Kornvorräthe begünstigte, und dei der gréß- 
tentheils gesscherten Aussicht zu einer gesegneten Eindte, 
manche Besocgnisse entfernt sind, jene Ma. ßregeim über- 
flühig erscheinen, so sind Ihro Königl. Hobeit gern 
geneigt, nach dem Antrag der getreuen Stände, die 
im verwichenen Herbst aetrossenen Anordnungen aufzu- 
heben und haben an die Landesdirection dis desfallsigen 
Befehle ergehen lassen. . 
Gern baden uͤbrigens Hoͤchstdieselben erfehen, daß 
gegen die Fortdauer der, unter 1. 2. 3. 7. 8. ausge- 
führten Verfügungen, im Anerkenneniß deren Zweck- 
mähbakeit, keine Eimvendungen gemacht worden sind; 
sie waren nelhwendig zu allmäbliger Einführuno alii- 
cher Verwaltungsmaximen in den neu erworbenen Pro- 
vinzen oder zu Ergänzung der durch deren Abtretung
	        
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