Metadata : Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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hat  der  Empfänger  der  Namensunterschrift  noch  seine  Diensteigenschaft  oder  den  Namen
der  durch  ihn  vertretenen  Behörde,  Anstalt  2c.  oder  einen  Abdruck  des  Dienstsiegels  beizufügen.

XIV.  In  allen  Fällen,  in  welchen  die  Aushändigung  nicht  unmittelbar  an  den  Empfänger,
sondern  an  eine  andere  zur  Empfangnahme  berechtigte  Person  erfolgt,  hat  die  letztere  den
Empfang  nicht  durch  den  Namen  des  Empfängers  sondern  durch  ihre  eigene  Namensunterschrift
  zu  bescheinigen  und  dieser  mit  der  Bezeichnung  „für“  den  Namen  des  Empfängers
beizusetzen.

XV.  Ist  der  Empfänger  einer  eingeschriebenen  Sendung  des  Schreibens  unkundig,  so
ist  der  Empfang  der  Sendung  von  demselben  durch  ein  Handzeichen  in  Gegenwart  einer
dritten  bekannten  und  im  Orte  wohnhaften  Person  zu  bescheinigen  und  von  letzterer  das
Handzeichen  durch  Namensunterschrift  zu  bestätigen.

XVI.  Die  Aushändigung  einer  eingeschriebenen  Briefpostsendung  oder  Postanweisung
ohne  Bescheinigung  ist  nicht  zulässig  und  gilt  die  Verweigerung  der  Bescheinigung  als  Verweigerung
  der  Annahme  selbst

XVII.  Bei  Briefen  mit  Rückscheinen  hat  der  Empfänger  die  geschehene  Ueberlieferung
nicht  blos  gegenüber  der  Postanstalt  in  dem  Bestellbuche,  sondern  auch  in  dem  Rückscheine
für  den  Absender  zu  bescheinigen.

XVIII.  Auf  die  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
  in  8§§.  165—174  u.  178  der  Ciwvilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom
30.  Januar  1877  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.  In  Betreff  der  Bestellung  von  Schreiben  mit
Zustellungsurkunde,  welche  von  Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Notaren,
Staats=  oder  Gemeindebehörden  ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen
  Bestimmungen.

XIX.  Briefe,  Postkarten  rc.  2c.,  auf  denen  Zusätze  oder  Mittheilungen  wahrgenommen
werden,  welchen  offenbar  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  eine  sonst  strafbare  Handlung  zu
Grunde  liegt,  von  der  Postbeförderung  auszuschließende  Postkarten,  vorschriftswidrig  beschaffene
Drucksachen  oder  Waarenproben,  welche  nicht  abgesendet  werden  dürfen,  werden,  wenn  sie
gleichwohl  nach  dem  Bestimmungsorte  abgesendet  worden  sind,  nicht  zugestellt,  sondern  als
unbestellbar  behandelt.  ·