Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

750  Berordn.  üb.  d.  Ortsgerichte  in  d.  Oberl.-Gerichtsbez.  Frankfurt  u.  Cassel.  88  12  bis  16.

des  8  10  Abs.  1  dem  Ortsgerichtsvorsteher  der  Minister  des  Innern  die  Zuständigobliegen

  würde,  kann  das  Amtsgericht  anordnen,
  daß  der  Vorsteher  einen  oder  zwei
Gerichtsmänner  zuzieht,  oder  daß  der  Auftrag
  durch  einen  oder  zwei  bestimmte  oder
von  dem  Vorsteher  zu  bestimmende  Gerichtsmänner
  erledigt  wird.

Ebenso  kann  das  Amtsgericht  oder  die
Generalkommission,  von  welchen  das  Ortsgericht
  mit  der  VBornahme  eines  Geschäfts
der  im  8  10  Abs.  2,  3  bezeichneten  Art
beauftragt  wird,  anordnen,  daß  der  Vorsteher
  allein  oder  im  Falle  des  8  10
Abs.  3  unter  Zuziehung  nur  eines  Gerichtsmanns
  das  Geschäft  vornimmt.

„  12.  Außer  den  ihnen  durch  das
Gesetz  vom  21.  September  1899  zugewiesenen
  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  sind  die  Ortsgerichte  in  den
Hohenzollernschen  Landen,  dem  vormils
Landgräflich  Hessischen  Amtsbezirke  Homburg,
  den  Gebieten  des  vormaligen  Herzogtums
  Nassau  und  der  vormals  freien
Stadt  Frankfurt  sowie  den  vormals  Großherzoglich
  Hessischen  Gebietsteilen  zuständig,
  bei  der  Feststellung  und  Erhaltung
der  Grenzen  der  Grundstücke  und  der  Gemeindebezirke
  in  dem  gesetzlich  erforderlichen
  Umsange  mitzuwirken.  Für  diese
Thätigkeit  werden  die  Vorschristen  über
die  Besetzung  des  Ortsgerichts,  über  das
Verfahren  und  die  Gebühren  von  dem
Finanzminister,  dem  Justizminister  und
dem  Minister  des  Innern  getroffen;  bis
zum  Erlasse  solcher  Vorschriften  finden  die
hicrüber  für  die  Feldgerichte  und  die  Feldgeschworenen
  bestehenden  Bestimmungen
entsprechende  Anwendung.

In  dem  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums
  Nassau  sind  die  Ortsgerichte  ferner
verpflichtet,  sich  auf  Ersuchen  der  Ortspolizeibehörden
  über  Gegenstände  der  landwirtschaftlichen
  Polizei  gutachtlich  zu
äußern.  Zu  solchen  Aeußerungen  soll
der  Ortsgerichtsvorsteher  zwei  Gerichtsmänner
  zuziehen.

Die  Vorschriften  des  bisherigen  Rechtes,
  nach  denen  die  Feldgerichte  und  die
Feldgeschworenen  in  den  bezeichneten  Gebietsteilen
  zu  Geschäften  der  in  den  Abs.
1,  2  angegebenen  Art  befugt  sind,  werden
für  diejenigen  Orte,  welche  in  die  Bezirke
der  Ortsgerichte  einbezogen  werden,  aufgehoben.
  Für  die  übrigen  Orte  können
der  Finanzminister,  der  Justizminister  und

keit  der  Feldgerichte  und  der  Feldgeschwerenen
  für  diese  Geschäfte  auf  andere  Behörden
  oder  Beamte  übertragen  oder  aufheben;
  auf  das  Berfahren  und  die  Gebühren
  in  den  Angelegenheiten  des  Abs.  1
finden  die  Vorschriften  des  Abs.  1  Satz  2
Anwendung.

8  13.  Die  Mitglieder  des  Ortsgerichts.
stehen  unter  der  Aufsicht  der  Justizverwaltungsbehörden,
  zunächst  des  Amtsgerichis.
In  dem  Rechte  der  Aussicht  liegt  die  Befugnis:


1.  die  ordnungswidrige  Ausführung
eines  einzelnen  Amtsgeschäfts  zu  rügen
  und  die  Erledigung  eines  solchen
durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Gesamtbetrage
  von  einhundert  Mark  zu
erzwingen;  der  Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe
  muß  eine  Androhung  vorausgehen;:


2.  bei  pflichtwidrigem  oder  unwürdigem
Verhalten  im  Amte  Verweise  zu  erteilen
  und  Disziplinarstrasen  bis  zum
Betrage  von  dreißig  Mark  zu  verhängen;
  bekleidet  das  Ortsgerichtsmitglied
  sein  Amt  als  Nebenamt,  so  ist
die  Erteilung  des  Berweises  oder  die
Verhängung  der  Disziplinarstrase  nur
nach  Benehmen  mit  der  Aussichtsbehörde
  des  Hauptamtes  zulässig.

Im  übrigen  findet  ein  Disziplinarverfahren

  gegen  die  Mitglieder  des  Ortsgegerichts
  als  solche  nicht  statt.

8  14.  Die  Anstellungsbehörde  kann  die
Ernennung  eines  Ortsgerichtsmitglieds  widerrufen.
  Vor  dem  Widerruse  hat  sie
das  Mitglied  zu  hören.  Bekleidet  das
Mitglied  sein  Amt  nur  als  Nebenamt,
so  hat  sie  sich  zuvor  mit  der  Behörde,
der  die  Dienstaufsicht  für  das  Hauptamt
zusteht,  ins  Benehmen  zu  setzen.

15.  Die  Anordnungen  des  Amtsgerichts-
  und  des  Landgerichtspräsidenten
können  im  Aufsichtswege  geändert  werden.
Der  Oberlandesgerichtspräsident  entscheiden
endgültig.

16.  Die  Mitglieder  des  Ortsgerichts
beziehen,  unbeschadet  der  Bestimmung  des
§  12  Abs.  1  Satz  2,  Gebühren  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  Justizministers.
  Im  übrigen  werden  die  Kosten