750 Berordn. üb. d. Ortsgerichte in d. Oberl.-Gerichtsbez. Frankfurt u. Cassel. 88 12 bis 16.
des 8 10 Abs. 1 dem Ortsgerichtsvorsteher der Minister des Innern die Zuständigobliegen
würde, kann das Amtsgericht anordnen,
daß der Vorsteher einen oder zwei
Gerichtsmänner zuzieht, oder daß der Auftrag
durch einen oder zwei bestimmte oder
von dem Vorsteher zu bestimmende Gerichtsmänner
erledigt wird.
Ebenso kann das Amtsgericht oder die
Generalkommission, von welchen das Ortsgericht
mit der VBornahme eines Geschäfts
der im 8 10 Abs. 2, 3 bezeichneten Art
beauftragt wird, anordnen, daß der Vorsteher
allein oder im Falle des 8 10
Abs. 3 unter Zuziehung nur eines Gerichtsmanns
das Geschäft vornimmt.
„ 12. Außer den ihnen durch das
Gesetz vom 21. September 1899 zugewiesenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sind die Ortsgerichte in den
Hohenzollernschen Landen, dem vormils
Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg,
den Gebieten des vormaligen Herzogtums
Nassau und der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich
Hessischen Gebietsteilen zuständig,
bei der Feststellung und Erhaltung
der Grenzen der Grundstücke und der Gemeindebezirke
in dem gesetzlich erforderlichen
Umsange mitzuwirken. Für diese
Thätigkeit werden die Vorschristen über
die Besetzung des Ortsgerichts, über das
Verfahren und die Gebühren von dem
Finanzminister, dem Justizminister und
dem Minister des Innern getroffen; bis
zum Erlasse solcher Vorschriften finden die
hicrüber für die Feldgerichte und die Feldgeschworenen
bestehenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
In dem Gebiete des vormaligen Herzogtums
Nassau sind die Ortsgerichte ferner
verpflichtet, sich auf Ersuchen der Ortspolizeibehörden
über Gegenstände der landwirtschaftlichen
Polizei gutachtlich zu
äußern. Zu solchen Aeußerungen soll
der Ortsgerichtsvorsteher zwei Gerichtsmänner
zuziehen.
Die Vorschriften des bisherigen Rechtes,
nach denen die Feldgerichte und die
Feldgeschworenen in den bezeichneten Gebietsteilen
zu Geschäften der in den Abs.
1, 2 angegebenen Art befugt sind, werden
für diejenigen Orte, welche in die Bezirke
der Ortsgerichte einbezogen werden, aufgehoben.
Für die übrigen Orte können
der Finanzminister, der Justizminister und
keit der Feldgerichte und der Feldgeschwerenen
für diese Geschäfte auf andere Behörden
oder Beamte übertragen oder aufheben;
auf das Berfahren und die Gebühren
in den Angelegenheiten des Abs. 1
finden die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2
Anwendung.
8 13. Die Mitglieder des Ortsgerichts.
stehen unter der Aufsicht der Justizverwaltungsbehörden,
zunächst des Amtsgerichis.
In dem Rechte der Aussicht liegt die Befugnis:
1. die ordnungswidrige Ausführung
eines einzelnen Amtsgeschäfts zu rügen
und die Erledigung eines solchen
durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage
von einhundert Mark zu
erzwingen; der Festsetzung einer Ordnungsstrafe
muß eine Androhung vorausgehen;:
2. bei pflichtwidrigem oder unwürdigem
Verhalten im Amte Verweise zu erteilen
und Disziplinarstrasen bis zum
Betrage von dreißig Mark zu verhängen;
bekleidet das Ortsgerichtsmitglied
sein Amt als Nebenamt, so ist
die Erteilung des Berweises oder die
Verhängung der Disziplinarstrase nur
nach Benehmen mit der Aussichtsbehörde
des Hauptamtes zulässig.
Im übrigen findet ein Disziplinarverfahren
gegen die Mitglieder des Ortsgegerichts
als solche nicht statt.
8 14. Die Anstellungsbehörde kann die
Ernennung eines Ortsgerichtsmitglieds widerrufen.
Vor dem Widerruse hat sie
das Mitglied zu hören. Bekleidet das
Mitglied sein Amt nur als Nebenamt,
so hat sie sich zuvor mit der Behörde,
der die Dienstaufsicht für das Hauptamt
zusteht, ins Benehmen zu setzen.
15. Die Anordnungen des Amtsgerichts-
und des Landgerichtspräsidenten
können im Aufsichtswege geändert werden.
Der Oberlandesgerichtspräsident entscheiden
endgültig.
16. Die Mitglieder des Ortsgerichts
beziehen, unbeschadet der Bestimmung des
§ 12 Abs. 1 Satz 2, Gebühren nach Maßgabe
der Bestimmungen des Justizministers.
Im übrigen werden die Kosten