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Publicandum.
Den Unterobrigkeiten der hlesigen Grosherzogl. Lande sst berelts aus dem in Nummer g. des
Reglenungsblatts befindlichen Oberchnsikoorkal-Publicandum vom 20. April d. J. bekannt, welche Vor-
schristen unter andern wegen der Sonntagsschulen, in Gemäsheit landständischer Anträge und hierauf er-
folgter landesherrlichen Anordnung, aubgeflossen sind.
Da jett von dem Grosherzogl. Ober-Consistorlum zu mehrerer Wirksamkeit der Vorschrist unter 2.
A. b, des abigen Publicandums auf Erlassung desfallsiger Versüungen auch von hier aus angetragen
woxdey ist; so erhalten von unterzeichneter Landssktelle sämmtliche Jultizamter, Patrimonialgerichte und
Schottthe hiermit die gemessenste Anweisung im Bezug anf bie Somnkageschuten und deren ordentjichen
Besuch durch diejenigen, welche hierdu verpflichtet sind, auf Instanz der Geistlichteit, wegen der Sir-
migen und Ungehorsameh, gerade wie solches bel den Schulverscumnissen bereits der Fal ist, das Er-
forderliche resp. durch Zwangsmittel, Verwarnung und sonh nach vorgängiger Benehmung mit dem
Diöcesanvorsteher zu verfügen und wahrzunehmen. Weimar den 10. Juni 1817.
Grosherzogl. S. Landes-Reglerung das.
von Müller.
Berichti 3 u n39.
In den besondern Abdrücken des vorstehenden Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
in minderwichtigen bürgerlchen Rechesstreitigkelten soll es in F. 31. statt:— 4:400, —
belßen: — 4; 1007 welches hiernach abzuandern ist.