Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 15. Den 4. August 1817.
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I. Von der deutschen Bundesversammlung zu Franksurth am Mayn ist über die nötbig befundenen
nähern Bestimmungen der im Artikel 13. der deutschen Bundeßacte festgesetzten Abzugsgelderfreyheit nun-
mehr folgender Beschluß gefaßt worden, welcher auf Gr. Königl. Hoheit des Grosherzogs Befehl hierdurch
als im ganzen Umfang des Grosherzogthums gültige Norm zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung
bekannt gemacht wird. Weimar, den 77. Julius 1877.
Grosherzogl. S. Landes-Regierung das.
von Müller.
Besschluß.
Die deutsche Bundesversammlung hat in Erwägung gezogen, daß unter den in dem Art. 18. der Bun-
desacte den Unterkhanen der deutschen Bundesstaaten zuge Geiten Rechten die unter Buchstaben c. erwähnte
Freiheit von aller Nachsteuer, insofern das Vermögen eines Unterthans in einen andern Bundesstaat übergeht,
noch näherer Bestimmung bedürfe, und hat zu dem Ende festgesetzt, wie folgt:
I. Die Nachsteuer= und Abzugsfreiheit von dem aus einem Lande ins andere gebracht werdenden Ver-
mögen, bezieht sich auf alle deutsche Bundesstaaten gegen einander.
2. Jede Art von Vermögen, welche von einem Bundesstaat in den andern übergeht, es sey aus Veran-
lassung einer Auswanderung odek aus dem Grunve eines Erbschaftsanfallt, eines Verkaufstausches, einer
Schenbung, Mitgift oder auf andere Weise, ist umter der bundesvertragmäsigen Abzugsfreiheit begriffen, und
3. Jebe Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens aus einem zum Bunde gehörigen Staate in den
andern, oder den Uebergang des Vermögenseigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt,
wird für aufgehoben erklärt.
Dazegn ist unter dleser Freizügigkeit nicht begriffen, jede Abgabe, welche mit einem Erbschaftsanfall,
Legat, Verkaufe, einer Schenkung rc. verbunden ist, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande
bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher entrichtet
werden mußte, nahmentlich Collateral-Crbsteuer, Stempelabgabe 2c. auch Jollabgaben werden durch die
Nachsteuerfreiheit nicht ausgeschlossen.
4. Die zum Vortheile der in SWhelnen Staaten oder Gemeinen bestehenden Schuldentilgungscassen, oder
überhaupt wegen der Communal-Schulden eingeführten Abzüge von auswanderndem Vermögen werden
durch die Art. 18. der Bundeßacte als aufgehoben erblärt.
Manumissionsgelper, da wo die Leibeigenschaft oder Hofhörigkeit noch zur Zeit besteht, sind, insofern
fie nur von dem aus einem Bundeöstaate in den andern auswandernden Unterthanen zu entrichten wären, un-
ter der #ancheuerhreihe. beonst- Mllitlryfichtigke
5. Was den Loskanf von der Mil schtigkeit in Hinsicht auf Freizügigkeit anlangt, so behölt sich
deen Windesoersnomaiu eine fernere Urbereinkunft bis zur Festsetzung der Peigseit anlangt, 1 des Bundes
[berhaupt und der damit in unmittelbarer Verbindung stehenden Anordmungen über die Militärpflichtigkeit
im Algemeinen vor,
6. Die durch die BundeSarte festgesotzte Nachsteuer= und Abzugsfreihelt findet ohne Unterschied statt,
8 die Erhebung dieser Abgabe beeser dem Landesherfl. Flscus, den Standesher , ischle ihen
immiunen oder Patrimomlalgerichten zustand, und die ausgesprochene Aufhebung aller und jeder Nachsteuer