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kann keinen Grund zu einer Entschädigungsforderung an den Landesherrn für die den Berechtigten entgehende
Einnahme abgeeben. v —
Auch die Art der Verwendung des Abzugsgesälls kann keinen Grund darleihen, dasselbe gegen die Be-
stimmungen der Bundesacte bestehen zu 8 n ben, basselbe geg e Be
7. Die besondern Freizügigkeltsverträge werden, in so weit sie dasjenige; was die Bundesacte und die-
ser Beschluß der Bundesversammlung über die Freiheit von aller Nachsteuer enthäált, begünstigen, erleichtern,
oder noch mehr ausdehnen, auch bünftig aufrecht erhalten, — und dergleichen Verkräge bestehen, als in so
sern sie den jn der Bundesacte und in dem gegenwärtigen Beschlusse aufgestellteir Normen nicht entgegen sind.
8. Als allgemein geltender Termin, von welchem an die völlige Nachsteuerfreiheit von allem auswan-
dernden Vermögen in den deutschen Bundesstaaten statt haben soll, wird der iste Julius d. J. festgesetzt,
unbeschadet jedoch der gunstigern Bestimmungen, welche theils aus Verträgen verschiedener Bundesstaaten
unter sich, theils aus landesherrl. Verordnungen einzelner Regierungen hervorgegangen sind.
Es wird übrigens der Zeitpunct der Vermögens-Exportation und des Verzichts auf vas Unterthanerecht
zur Richtschnur angenommen.
II. Da es, bey dem in gegenwärtigem Jahre bevorstehenden dritten Reformations-Jubiläo der eva#
Lebiben Klrche, wenn dasselbe überall in dem rechten Geiste mit Erkenntniß des uns gewordencn Heils
und mit wahrhaftem Danke dafür gegen Gott. gefeiert werden soll, vor Allem nöthig ist, daß in Ge-
meinden und Schulen ein vorbereitender gründlicher Unterricht von der Geschichte, von dem Grunde und
dem Fortgange der durch Luthern und die Gehülfen seines Werbs besörderten Kirchen-Verbesserungen
vorhergehe; so werden vom unterzeschnetem Oberconsistorio sämmtliche hier eintretende Diöcesane und durch
se die ihnen untergebenen Psarrer und Schulepter H##erdurch angewiesen, in den drey Monaten, vor dem
Reformations-Jubiläo, welches auf den 31. Ockober d. J. fällt, theils wenigstens in einer Predigt dos
Monats, einen solchen Gegenstand abzuhandeln, der zur würdigen Vorhereitung auf das wichtige Fest
dienen könne, und der mithin entweder die Geschichte, oder den Zweck und dle Folgen der Birchenver .
serung ins Licht setze; theils in den Schulen die Jugend mit derselben Geschschte und ihrem Fortgange
genau bekannt zu machen, als wozu auch die gewöhnlichen Examina in der Kirche beuutzt werden kön-
nen. Man orersiehet sich hierbey zu den Geillichen und Schullehrern, daß sie mit Gewissenhaftigkeit der
ihnen hierbey obliegenden Pflicht pöllig Genüge leisten, auch den Zweck dieser Veranstaltung wohl im
Auge behalten werden. Zur Unterstützung bep dem zu ertheilenden Geschichtsunterrichte erhält jede ule
ein Exemplar der „kurzen Geschichte der Rosormatson", welche als ein Inventarium-Stück bei danseiden
verbleibt und wovon die erforderlichen Exewplare binnen 14 Tagen zu vier 9Gt, für's Stück in biesiger
Obertonsistorial-Canzley von den Diöcesanen und Pfarrern gegen die aus den Kirchen-Abrarien zu kei-
stende JZahlung abyolen zu lassen sind Datum Eisenach, den 26. Junü# 1817;
Grosherzogl. Ober-Consistorium das.
1! G. " on.
. Da in, Folge höchster Ent#chließung der den Unterthanen des Alt= Eisenachischen Kreices im von-
gen Jahre gnädign verwilligte Erlaß der Ertraordinar-Steuerkermine , Julius und September auch für
dieses Jahr in Ansehung der genannten zwen Ertraordinairsteuertermine wieder Siett findet: so wird
solches den betreffenden Steueremnaymen zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht, Sign. Eisenach, den
27. Jun. 1817. Groeherzogl. S. Landschaft-Collegium E. A.
, F«»chndlcx.
IV. In Beziehung auf die wegen Einführung des sogenannten ebammengroschens im Neustädter
Kreise, bereits unterm ###ten April d. J. in No. 4 des Regierungsblattes erlassens Bekannkmachung,
wird hiermit verordnet, daß diese Abgabe, jährlich zu Michaclis, an den Ousskeuer-Einnehmer zu ent-
richten und mit Beifügung der von diesem zu sertigenden namenklichen. Verzeichnssse der Ebepaare noch
vor Ablauf des Jahres, an den Rechnungeführer des Hebammen Fonds, allce-Nefftratar Fiedler
allhier, nach Abzug von Seché Pfennigen Collecturgehühren vom Thaler, abzuliefern ist, und dass die
Ortsobrigkeiten, Ober= und Unter-Steuer-Einnahmen im dasigen Kreise. resp. für pünktliche Erhebung
und Einsendung des Hebammengroschens, zum erstenmale zu Michaclls d. J. zu sorgen haben.
Sitn. Weimar, den 26, Julius 1877. Grosherzogl. S. n - 7% iste Section das-
Hufeland.