E. Utber Diseiolln und policel.
§. ö4. Die Verletzung öffentlich angehesteter obriakettlicher Verordnungen, so wie der Anschläge an-
derer zur lünwerrl 83 riger ersonen und unanstaͤndiger Tadel derselben, hat nachdruͤckliche Strafe / nach
Befinden so bit weisung von der Universicät olge.
& 65. Mit kieicher Strenge werden beslraft öffentliche Lhritungen von unerlaubtem Inhalt und die
vei i end, oder sikten= und religionswidriger Sqasten
ao Studierender eine Schrust zum Druck befördern, in Jena oder an einem andern Ort
so hai er Prrnis s Prorer ((or oder cinem andern Mitglicde des akad emischen Senats zur Genehmigung des
Druchs vorzulegen. ernachsessigung dieser Borschrift, konn in mehr als einer Hinsicht Unannehmlichkeiren,
ja Strase zur Folge haben.
e7. Stoͤ 8 des oͤffentlichen Gon · tdieuliee und religiöser scheien wird, auf welche Weise
n bestrast
sie n mag, mit dem Consltbenndi, oder der Relegation
Das Besuchen der Ka nessec , Bier-, Wittvüsund Bitten- bs nswtedseAnstclltsa
von S Wibrend des Sonn= und Fesltägigen Gottesdienstes ist verhoten, und zieht Venveise
oder Saesstrale A%6%
k 60. rcei 7n Arrest und selöst mit Verweisiuung von der Universstät wird gehen diejenigen ver-
fen. tweiche . Nude ouf den Straßen durch Schreyen, Lärmen, unanständiges Singen oder ondern Un-
fug
5 Für angerichtete Beschädigungen an ae oder Privat-Eigenthum, lind die sämmllichen
heilnebmer alle lia, *52 und einer für alle ver
Ge n Beschaͤtignngen zun s c ache zu wiederholten Malen, so haften die
Urheber urt lebten # r*- im die frühern Beschädigungen, wenn sic, was deese betrifst, nicht ihre
vollige Unschuld auesuhren loͤnn
72 Alles Aunuen, d. h. jede Vereinigung mehrerer, um ctwas Gesetz= und Ordnungewidri-
ges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu hindern, wird an den Theilnehmern mit
der Wewestn von drnt Untversitat kes, Wer bey einem Tumult vermummt oder bewaffnet getroffen
wird, Kut geschärste Relcgarion zur erwar
73. AIltroren weng und noch Veln nden mit Feslunge-Urrest, neben der geschärsten Relegation,
sind e eber und Anführer eines Tumults un bestrasen. Als solche werden auch diejenigen urgilhen
unil durch Umlausschreben und dunh den A Bursche heraus, ablichtlich dazu mitgewirkt, oder zu
gleichem Zweck heimliche Zusammenkünfte veranstaltct.
Alle Verepigungen der Stude Sn welche zu Spallungen anter sich selbst führen, die wahre
uranPs Freyheit und Gleichhe#t der Suricrenden störcn, dem Zweck ihrco Hiersepno entgegen treten,
der sonst zu gese#widrigen Handlungen verleiten, sind ** sie mögen umer dem Namen von Orden,
fussnn oder irgend einem andern vorkomm
i dei Oeeulat uncrlaubt, welche es 0 herausnimmt, einzelne ihrer Glieder gegen Vor-
n ¾ Finites dörden zu vertreten.
u die Stfere e rsteher, Spnioren und egenanm Chargirte unerlaubter Selebschasten
wird mic der Nclkaaton verfohren. Die übrigen Mitglieder werden, wenn ihnen nichts beson
faͤllt, mit 8 bis tagigen gLesthunsten Carcer! anen. bestrast, und müssen sich in das Strasbuch wusssur l
6. Schon blolie, auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht, einer Theilnahme an geses-
midrigen Verbinho t und Weseulchaften, kann die Wegweisung von der Umoersttät, als policeyliche
Maaßregel, 44 gulge habe
8. 77. n agen in Kleidern oder sonst, die sich bey mehrern zu gleicher Zeit vorfinden,
sollen als Piennesche der Thellnahme an einer verbotenen Gesellschaft angesehen werden.
Alle Vereinigungen zu Bällen, andern Lulbarkeiten und össentlichen Feyerlichkeiten, sind ber
dem üniversikts-Amte r Wi den Prorector davon in Kemig steen wird. Die Erlaubniß
zu solchen Vercinigungen wird, nichts e mrsnen obwaltet, nicht ve
79. Die Eionhniß zu Pie mi # ann nur, nach ut 20em Berichte des akademi-
schen Senaté 34 Sorcnill. Vimariensem d erfolgtyr böchster Ghopscin ertheilt werden.
. B30. Fur rlre vuelctwaisan im Trunk, Störungen der Arceehe Nuhe und alle
Unge öhrnisse,, die in einer Gesellschaft, oder im Gesolge derselben vexübt werden, sind vie Unternehmer der
Hehraschant verantwortlich. Auch sollen Vergehen dieser Art an allen Schuldigen besonders geahndet werden.