Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

5) bie Forde ungen der Kaufsleute für solche Waaren, welche zu nochwendigen Kleibungssläcken ausgr: 
nommen werden, bis auf 18 Rihlr. 6) die Auelagen. der Hauswirthe und Aufwirter, für Kassee, Ta- 
back, Mor zuere ies* Abeneaen und dergl. bis auf 15 Rihlr. 
15. gen geben dem Glaubiger nur dam ein Vorzugsrecht, wenn sie mlt ausdrücklicher 
Eerwehmigine # keinep Vorrt geschehen sind. 
• die Klagbarkeit nicht zu verlieren, muß die Forderung, eot dem Ablauf des akademischen 
. t sie gewirkt worden, dem Universikätamce angczeigt w 
Schen klare Schulden 4 die Einrede der Mindersährig bant ir s rkung. 
. udierende, die Stgsit oder leichtsinniger Venls bedeutende — wirken, und um 
die Gläubiger zu bnieende ihre Wechsel oder sonst cingehenden Gelder verhmichtn, sollen auf der Univer= 
sitdt nicht geduldee werden. Andere Studicrende, welche dazu mitwinken, sremde Gelder ouf ihren Nahmen 
koen lassen, haften für die Schulden dessen, dessen Geld ¾ verheimlicht, und haben außerdem Carrer-- 
errest oder nach Besinden das Conoilium abenni# zu erwarte 
.Uedbrigens bewendet es, was die Vecheimhm der Studenten-Wechsel und Gelder durch 
hiesige Bürger bekrifft, bei denjenigen Vorschristen, welbe das Conto-Patent vom 25t6en November 1703 
darüber gegeben hat. 
20. Das Verfahren in Schuldsachen wie in allen buͤrgerlichen Rechtssachtn ist summarisch. Die 
Kla agen und überhaupt alle Vorträge sind mundlicht zu Protocoll zu geben. Die Verladungen geschehen eben- 
falloͤ rassc der beklagte Theit hat Carcer-Arresl zu erwarten, wenn er derselben zum zweitenmale ud 
Folge leisltet. Das erlic Erkenntniß, welches das Un versttas= Amt abgiebt. soll immer definitiv seyn. Soll 
das Glkihehig von seiner Rechtskraft entbunden „rerden, so muß es binnen Gwinal à4 Stunden Hon das 
Rechtomitkel der Revision geschehen. In öwri#er und letzter Instanz entscheidet dos rs Miß- 
brauch r*tê½ Rech onitlels kann an jedem der streitenden Theile durch unn geahndet werden. 
Kommt es zus Exccition, so beltmmn, das. une Amt die Gogensewe derselben. Frek 
davon si nd die dinSnidiikiinnothwindLehrsntniindnnknhklichen Kleidungtslü 
Sind zuaeichende Gegmsn ven üeen nicht vorhanden, so wirt Schtanae zuwoͤr- 
Uunan lern, Vormündern, Verwandten und nach Besinden der ordentlichen — mitgetheilt. Der 
Enaickeme selbst bat, bis rnran befriedigende t5 eingegangen, Ar#est. In Fällen, wo ein leicht- 
sinniges ber (thbelichse Schuldenmachen offenbar ist, kann auf Antrag des Gläubigers vom Senat auf stren- 
. erkannt werden. 
“* onerare für die Collegien betriffk, so trilt an dle Stelle seder andern Ereautsons- 
223 hiscnr, die severliche Abnahme des Ehrenworts, die Schu J inn einem halben Jahre zu 
ber Bruch vieses Ehrenworks wird gestrast, wic F. 10 gcord 
ERIEEIITTIII Absindung mit seinen Gläubigern r. Ül#iverftnn verlaͤßt, hat oͤs- 
sentliche Cilation am schwarzen Brete, an dem Orle seines muthmahlichen Aufenthalts und in öhsentlich en 
Blaͤttern zu erwarten. Leistet er dieser Citation ktine Folge, so ersolgt Relegalion des einen oder des andern 
8. Consiliirte zund Suegirts. berlche wegen Schulden bei dem ——— „Amte zur Anzelge ge- 
brachk worden sind, werden auf dem Schuldcorcer so lange venvahrt, bis ihre Gldubiger auf die eine oder 
die andere Weise unmnger sind. Jicht diese Maaßregel durch Schuld drete Vewwähen Ungebühmiste nach 
sich, so trikt an die Stelle des Schuldcarcers Festungs-Arrest. 
Dritter Abschnitt. 
Aufhören des akademischen Bürgerrechts. 
S. 136. Das akademische Bürgerrecht erlinide Jinplich 
1) mit dem Ablauf von 4% Jahren von den wirguin Einkrikt in dasselbe; 2) durch srepwillige woͤrt 
ache oder thäthch erklärte Aufgebm 
Als thattich erklärte Ausge is des akademischen Bürgerrechts wird angesehen, das Austre- 
#en aus n- akadenuschen Verhaͤltnissen vurch Unterlassung des Collegien= Besuchs, durch Betreibung eines 
burgerlichen Gewerbes, durch Verheprathung, durch andere als bey der Akademie crlangt Anstellung.
	        
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