v. 128. Ein Stublerenber, welcher woͤrtlich oder durh Bernacham— ĩaung wenGoleglnscht thaͤtlich
das akademische Bingerrecht ausgiebt, giebt zugleich das Riccht auf, sich in irgend einem Berhaltnisse in der
Universitäts-Stadt authalten zu dürfen, bleibt jedoch bis 1 der gegen ihn ausgesprochenen Verweisung, der
akadem inchen Enichtsbarkelt untemvorfen.
4. 1 as akaremische Bingerrecht erlischt nur auf die Zeit der Abwesenheit, wenn ein Seudieren=
der in Na Lause der für die Dauer desselben bestimmten vier Jahre den Autenthalt in Jena ausaiebt. Bey
der Rückkehr lebt das akademische Bürgerrecht wicber ouf; aber nicht von selbst, sondern durch eine Erneue-
rung der Immatrikmalion, welche eben so gelucht werden muß, wie die Immamikulation, aber unentgelb-
lich geschieht.
5 voh 40. Das akademische Bürgemecht Fert verlohren:
1) durhs erwirkung des Coneilium abeundi oder der Relegation; 2) durch ein Erkenntniß des peinllchen
h hers, in welchem der Studierende wegen elnes hah Verbrechens entweder gellraft, auch nur im
en mehrern Verdachts losgesprochen wird; 2 in den Fällen, wo die Wegweisung von der Unfver-
si " als policeyliche Maasregel versügt wird. Die Er- Poreisun einer soichtn? 27 b keine förm-
liche Untersuchung voraus, und wird daher nicht als Strafe er ch gegen denje-
nigen, welcher in den ersten vier Wochen nach geschehener Srntet en besne Wi Wohnung miethet,
und das Besuchen der Collegien nicht angesangen hat, oder blos auf Credit lebte.
Wi# belehlen vaher für Uns, und die übrigen Durchlauchtigsten Mikerhalter der GesammtMa=
mie Krast dieses Patents, dasß diese neuen Gesetze stakt der, hiermit ausgehobenen, Eltern getreu befolgt,
und ihnen nachgelebt werde.
Zu dessen Urkund haben Wir gegemwériiges Patent eigenhändig vollzogen und mit Unsern Insse-
eln zu bekräftigen, auch in gehöriger Maaße zu Jedermanns Wissenschalt zu bringen besohlen. Se
geschehen Weimer, den agsten und Gotha den 2y. Ockober im Johr Ein Tausend Achthundert und
Slebenzehn.
(L. S.) Karl August. (L. S.) August, Hz. z. S. G. und A.
Christian Gotelob von Voigt.
vdi. Conta.