Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches 
Regierungs-Blakf 
Nummer 4. Den 13. Febr. 1378. 
  
Bekanntmmachungen. 
I. Iwischen Sr. Königl. Hoheit dem Grozherkog und des Königs von Baiern, Mojestak, ist durch 
beiderseitige Bevollmächtigte die unter A nachstehende Uebercinkunfst, wodurch für beide Staaten die Be- 
stimmungen über die Milikärpslicheigkeit in Bezug aul die Auswanderung aus cinem Staate in den an- 
dern, sellgesegt worden, zum Abschlußz gekommen, welche zu Irdermanns Nachricht und Nachachtung, 
auf höchste Anordnung hlerdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar, am 16. Januar 18 
Erosherzogtl. S. Lande-Regierung dal. 
n von Müller. 
Damit die in der beutschen Bundes-Acte Art. 1g. Ziff. r und 2. I##r. b. vorbehaltene näbere 
Bellimmung gleichsermiger Grundsätze über die Milir #pslichtigkeit in Ucziehung auf die Besugniß der 
Unterthanen zum freyen Wegziehen in einen andern deuschen Bundesstaat, oder zum Eintritt in dessel- 
ben Clvil= oder Märdien einslweilen wenigstens zvischen den Grosherzogl. chsischen und den 
Königl. Baierschen Staaken, zum Besten der beidersatigen Unterthonen, Esenr were, so find die 
unswseichneten, Namens ihrer Allerhöchsten Höse, über lolgende Bestimmungen übereingekommen und 
erklären hiemit: 
. 
Die Jahre der Militaͤrpflichtigkeit, in sosern als dieselbe der Besugniß des freyen Wegziebenb aus 
den Grosherzogl Sächüschen in die oͤnigl. Waierschen bande, und aus dicsen in iene, oder dto Eintte- 
tens in Grosberzogl. Sächsische und Königl. Baiersche Diensle im Wege slchl, werden von dem Anzange 
des 18. bis zum vollendeten 37. Lebensjahre clichte. 
Innerhalb dieses Lebensalters behalten ssch die Grosherzogl. Sichssschen und die Königl. Boierschen. 
Regicrungen bevor, ihre auszinwandern oder in auewirtige Dienste zu weten wünschenden Unterthanen 
entweder zum perskalichen Kriegsdienste oder nach den allenfalls belfehenden Reluilionsgesetzen zum Er- 
sat derselben anzuhalten. 
III. 
or dem UAnsange des 18ten und nach vollenderem 27llen Jahre ist der Wegzirhende als von allem 
Kriegsvienst frep anzüsehen und er sol in dem Staate, aus welchem er auswandert, weder zum Dienste 
bey dem stehenden Heere, noch bei den unter dem Namen von Nationalgarde, mobilen Legionen, Land-- 
wehr oder Landslurm begriffenen, oder wie immer Namen habenden Veriheidigungs-Anstalten, angehal- 
ten werden, noch hiefür einen Ersab zu leisten haben. 
sehende Bater nimmt feine Söhne, die noch nicht das rg. Jahr angetreten haben, wit scch. 
„Von t ven gen die Söhne vor der Auswanderung der Menziilchsket Genüge 
leisten. . 
V. 
Wahrend des Kriegs wird die Besugniß des Wegziehens suͤr jeden zu irgend einer Art von Vater- 
landavertheidigung verpslichteten Unterihan sutpendirt.
	        
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