Grosherzogl. S. Weimar — Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
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Nummer 5. Den 13. Märr 1818.
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Bekanuntmachungen.
I. Da die vom 7. Febr. datirte und unterm 18. Februar dieses Jahres ausgegebene Nummer
Fünf des Regierungöblatts durch strafbare Ungebuhrniß des Druckers, ohne die letzte Correctur der offi-
ciellen Redaction abzuwarten, mit groben Drucksehlern und Auslassungen abgedruckt und vertheilt morden
ist; so wird dieselbe nach geführter und beendigter Untersuchung darüber, hiermit, ihrem ganzen Inhalte
nach für null und nichtig erklärt und dafür gegenwärtiger richtiger Abdruck als die allein gültige Nummer
Fünf des Regierungsblakts substituirt. Weimar, den II. März 1818.
Grosherzogl. S. Landes-Regierung das.
von Müller.
II. Bei der im vorigen Jahr verfügten außerordenklichen Revision mehrerer Patrimonial Gerichtsstel-
len des Neustädter Kreises durch eine Regierungscommission haben sich besonders solgende zwey Mängel
gesunden, welche eine allgemeine abkhelln ng derselben noͤthig machen.
Zuerst sügen mehrere Gerichtsstellen mündlich ausgenommenen Testamenten zur Ungebühr eine beson-
dere Bestätigung bei und fertigen deshalb eine Urkunde aus. Dieser Bestätigungsurkunde aber bedarf
in der Regel kein eigentlicher letzter Wille und sie mehrt nur unnütz die Kosten.
Sodann hat sich der Mißbrauch eingeschlichen, daß Klagbeilagen, welche aus Abschristen von Pro-
tocollen des Gerichts bestehen, von diesem Gerichte sälbst noch einmal in beglaubter Abschrist zu den Ac-
ten gebracht werden, obschon die Parthei dieselben Beilagen abschriftlich eingab. So erscheinen in dem-
selben Actenbande zwei Abschristen desselben Inhalts, unnütz, auf Kosten der Partheiemt
Was nun zuerst die Testaments-Confirmatlon betrift, so muß solche künftig als unnöthig durchaus
unterbleiben, wenn nicht die Iuteressemen ausdrücklich darauf antragen und, daß sie dieß thaten, durch
Unterzeichnung des Protocolls oder Schreibens bewahrheiten. Jedes mündlich errichtete Testament aber
ist in einem Umschlage einzusiegeln und zu übe'schreiben, auch — nach vorgängigem Eintragen in däs
genau zu haltende Testamenten-Verzeichniß — verschlossen zu bewahren; was jedoch nicht als absolu
möchige äußerlihe Feyerlichkeit, sondern um größterer Sicherheit und Ordnung willen hiermit angeord-
net wird.
Wenn sodann eine Parthei Beilagen zu einer Klage übergiebt, deren Urschriften sich bei der Ge-
richtsstelle befinden, wo der Rechksstreit verhandeit wird, und die Uebereinstimmung dieser obschriftlichen
Beilagen mit den Originalen ist gerichtlich noch nicht beglaubigt; so hat zwar die fragliche Gercchts#stelle
oie Beglaubigung (Vidimirung) vorzunehmen und auszurechnen, allein sie darf schlechterdings nicht V##
Abschrist noch e nmmal zu den Acten bringen.
Es wird daher sämmtlichen Aemtern, Stadtgerichten, Stadträthen und Gerichten hiesigen Regierungs-
bereichs, namentlich des Neustädter Kreises, wo jene doppelte Abschristen-Häufung und Bestätigung von
Testamenten angeblich Herkommens ist und zur Ungebühr geschieht, hiermit ausdrücklich besohlen: jene
durchaus nicht, diese nur dann vorkommen zu lassen, wenn die Interessenten über das Zwecklose ihres
Antrags verständigt wurden und dennoch dabei verharrten. Fälle, wo Obrigkeiten gegen dieses Verbot
handeln sollten, werden das erstemal mit zehen Thaler Strafe, das zwestemal mit zwanzig Thaler Stra-
se verpönt. Bei Aemtern ist die Strafe vom Oberbeamten, bei Stadträthen vom Stadtschreiber, be