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9) Den Vice-Prästbenten Höchst hro Landschafts-Colleglum, Herrn Philipp Christi an Wey-
land allhier, Nitter des Gresherzogl. Sachsen-Welmarisch. Ordens vom weißen Falken, zum Prä-
sedenten besagten Collegi## ernannt, laut höchsten Decrets vom 20. Julius;
10) Den Justizrath und Stadtrichter des Jenaischen Stadtgerichts, Herrn D. Johann Ernst Bern-
hard Emminghaus, unter Anerkenntniß seiner gründlichen Gelehrsamkeit und seiner langjährigen
treuen und zur Sufrievenheit geleisteten Dienste, von der Stelle eines Stadtrichters zu Jeua, sei—
nẽn eigenen Wünschen gemäß, in allen Ehren und zwar mit Pension entlassen und letztere dem Juslizamt-
mann des Iunstiz-Amts zu Capellendorf, Herrn Johann Christian Wilhelm Fäselius mit dem Prä-
dlcate als Justi zrath übertragen, laut Entlassungs= und resp. Erneuungs-Decrats vom 21. Julius;
11) den Pfarrer, Herrn Johann Christian Friedrich Hasert zu Bischoffroda, zum Superin-=
tendenten und Oberpfarrer, zu Buttstädt, bestätigt, laut höchster Urkunde v. 21. Julius;
12) den Amts-Commissaire des Justiz-Amts Weimar, wie auch Hofadvokaten, Herrn Frledrich
Wilhelm Schneider hieselbst, zum Justiz-Amtmann des Justiz-Amts Dornburg ernannt,
laut höchsten Decrets vom 25 Julius, und endlich
13) den Pfarrsubstituten zu Tiefurth mit Kleincromsdorf, Herrn Friedrich August Ludwig
Stter zum Pfarrer daselbst in Gnaden bestätlget, laut höchster Urkunde vom 25. Julius dieses
ahres.
Bekanntmachungen.
J. Nachdem bem Dr. med. et chirurg. Chrislian Elias Dovid Günther, von hier, nach vorgängi-
ger Prusung die gebetene Erlaubniß zur medicinischen und chirurgischen Praris in den Grosherzogl. Lauden,
mit Ausschluß der Eisenacher Landestheile und der Residenzstadt Weimar ertheilt, derfelbe auch verr#uhtet,
und ihm Berka an der Ilm zu seinem Aufenthaltsort angewiesen worden ist, so wird dieses hiermit bekanmt
gemacht. Sign. Weimar, den 23. Juni 4818.
Grosherzogl. Sächs. Landes-Direckion das.
K. Huseland.
II. Durch die Bekannkmachung vom vo. Feb. r8r6 im Wochenblatt Nummer 73 des nämlichen Jahres
wurden die Stände, öffentliche Anstalten, Gemeinden oder Privatpersonen in den dem Grosherzogthum
S. Weimar-Eisenach neu zugewachsenen Landestheilen aufgefordert, salls sie Forderungen an die Königl.
französische Regierung haben sollten, deren Vergütung nach der Bestimmung des 10. Artikels des zwischen
den verbündeten hohen Mächten und dem französischen Goneernement vom g0. May 181 abgeschlosse-
nen Friedens-Tractats zugesichert worden sen, ihre ausreichend begrundeten deösallsigen Liquivationen bei
dem unterzeichneten Collegio einzureichen.
Es sind jedoch hierauf nur wenige dergleichen Liquidationen eingereicht worden, dagegen hat man in
Erfahrung gebracht, daß die Unterthanen der neuen Landeötheile bereits früher ihre Ansprüche an Frank-
reich bei ihren vorhinnigen Regierungen angezeigt haben, und daß folche von diesen liguidirt worden sind.
Da unun hinsichtlich dieser Forderungen in dem nachstehenden am 25. April 7818 zu Paris abgeschlossenen
Vertrage Vorsehung getroffen, und im 13. Artschel desselben ausdrücklich bestimmt worden ist, daß die
neuen Unterthanen von derjenigen Regierung ihre dessallsige Besriedigung zu gewärtigen haben sollen, bel
welcher sie ihre Liquidationen eingereicht haben: so wird sosches, auf höchsien Besehl Sr. Königl. Hoheit
des Groöherzogs, zur Nachricht und Nachachtung andurch bekannt gemacht.
Sign. Weimar den ro. July 1878, Grosherzogl. S. Landes-Direction das.
v. Mo6.