Contents : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr  mit  Schuhwaren  usw.

Bekanntmachung,
hetreffend  die  Sustimmung  zur  herstellung  und  den
verkehr  mit  Ersatzsohlen,  Sohlenschonern  und  Sohlenbewehrungen
  aus  Leder.  »-Vom

  27.  Januar  1917.
Grund  des  §5  1  der  Bekanntmachung  betreffend  Ausführungsbestimmungen
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  Sohlenschonern,  Sohlen-=bewehrungen

  und  Lederersatzstoffen,  vom  4.  Januar  1917.)  ·

Die  Zustimmung  der  Ersatz-Sohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.,  Berlin,  Wilhelmstraße
  8,  zur  Herstellung  und  dem  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  Sohlenschonern  und
Sohlenbewehrungen  aus  Leder  im  Sinne  des  §  1  der  Verordnung  vom  4.  Januar
1017  wird  unter  folgenden  Bedingungen  erteilt:

A.  Ersatzsohlen.
-  I.  Hersteller.

&  1.  Die  am  26.  Januar  1917  vorhandenen  Bestände,  in  Arbeit  befindliche

Waren  und  zur  Herstellung  von  Ersatzsohlen  verwendbaren  Bodenlederabfälle  sind
der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  bis  zum  5.  Februar  anzumelden,  unter  Beifügung
  von  Proben  und  Preisangeboten  für  Ersatzsohlen.
Von  den  Beständen  und  in  Arbeit  befindlichen  Waren  dürfen  10  v.  H.,  jedoch
nicht  mehr  als  1000  Paar  verkauft  werden  zu  einem  Preis,  der  den  Herstellerpreis
(Materialkosten  A  Arbeitslohn  —  Unkosten)  zuzüglich  höchstens  10  v.  H.  Gewinn
entspricht.  Für  die  übrigen  Mengen  bleibt  besondere  Vereinbarung  nach  erfolgter
Bestandsanmeldung  vorbehalten.

Verkauf  oder  sonstiges  Inverkehrbringen  entgegen  diesen  Bestimmungen  ist
verboten  und  nach  §  3  der  Verordnung  vom  4.  Januar  1917  strafbar.

II.  Händler.

§  2.  Allgemeine  Zustimmung  wird  erteilt  für  Verkauf  und  Inverkehrbringen
von  den  im  Besitz  des  Groß=  und  Kleinhandels  befindlichen  Ersatzsohlen,  bestehend
aus  Vache=  oder  Sohllederstücken,  Spaltkernleder,  Gummi,  imprägnierte  Filze
oder  Holz,  unter  der  Bedingung,  daß  der  Zuschlag

a)  des  Großhändlers  nicht  mehr  als  5  v.  H.  auf  den  Nettoeinkaufspreis,
b)  des  Kleinhändlers  nicht  mehr  als  15  v.  H.  auf  seinen  Nettoeinkaufspreis
beträgt.  Nettoeinkaufspreis  im  Sinne  dieser  Bestimmung  ist  der  von  dem  Händler
tatsächlich  bezahlte  Warenpreis,  Kassaskonti  bis  höchens  3  v.  H.  braucht  nicht  abgezogen
  zu  werden,  dagegen  sind  alle  übrigen  Vergütungen  zu  kürzen.  "
l3.  Der  Verkauf  oder  das  Inverkehrbringen  aller  anderen  namentlich  aufgeführten
  Schuhsohlen,  z.  B.  solcher  aus  Pappe  jeder  Art  oder  in  Verbindung  mit
Pappe,  aus  Kunstleder,  Faktis  (Spaltabfälle  zusammengeklebt  oder  gepreßt)  darf
mur  erfolgen  nach  Zustimmung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  jedem  einzelnen
  Falle.  "
Be.  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  aus  Leder  können  vorerst  ohne  besondere
  Genehmigung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  verkauft  und  in  den
Verkehr  gebracht  werden.  Die  Hersteller  können  die  vorhandenen  Bestände  in
Bodenlederabfällen  für  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  aufarbeiten.

Der  Verkauf  oder  das  Inverkehrbringen  darf  aber  nur  unter  der  Bedingung
erfolgen,  daß  der  Hersteller  zu  seinen  Gestehungskosten  keinen  höheren  Zuschlag
als  10  v.  H.,  der  Großhändler  keinen  höheren  Zuschlag  als  20  v.  H.  auf  seinen  Nettoeinkaufspreis
  (s.  o.  3  2)  und  der  Kleinhändler  keinen  höheren  Zuschlag  als  33½  v.  H.
auf  seinen  Nettoeinkaufspreis  (s.  o.  3  2)  berechnet.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  27.  Jannar  1917  in  Kraft.
Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  "

(Auf
zu  der

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