Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Dritter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1873-1878). (3)

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Staatsminister  der  Finanzen  Berr  schied  infolge  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  aus  dem  Bundesrat  aus.

Zu  stellvertretenden  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  wurden  ernannt:  für
Preußen  der  Geheime  Ober-Regierungsrat  Körte,  für  Bayern  der  Ober-Regierungsrat
  Freiherr  v.  Raesfeldt  sowie  der  Regierungsrat  im  Ministerium  des
Innern  Herrmann  und  für  Königreich  Sachsen  der  Geheime  Finanzrat  Zenker.

In  der  Ernennung  bezw.  in  der  Wahl  der  Ausschüsse  blieb  alles  unverändert
  beim  alten.!:)

Fürst  Bismarck  führte  den  Vorsitz  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom
21.  Februar  1878,  in  welcher  die  ihn  persönlich  angehende  Vorlage,  betreffend
die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers,  zur  Beratung  stand.  Nachdem  der  Bismarck
  interessirende  Teil  der  Tagesordnung  erschöpft  war,  übergab  derselbe  den
Vorsitz  dem  bayerischen  Minister  v.  Pfretzschner.

Seiner  Eingenommenheit  für  die  Institution  des  Bundesrats  gab  Bismarck
in  der  Reichstagsrede  vom  5.  März  1878  erneuten  Ausdruck.  „Ich  halte  den
Bundesrat"  —  bemerkte  derselbe  —  „pfür  eine  bessere  Einrichtung  als  ein
Reichs-Ministerium,  und  wenn  er  nicht  bestände,  so  würde  ich  beantragen,  ihn
einzuführen.  Ich  halte  den  Bundesrat  für  eine  außerordentlich  zweckmäßige
Einrichtung,  sie  macht  unsere  Gesetzgebung  leichter  und  besser  als  ein  Ministerium
  und  unterstützt  sie  durch  ein  großes  Maß  politischer  Erfahrung  aller
Einzelregierungen."

Das  im  Schlußprotokoll  zum  Versailler  Vertrag  in  Art.  9  statuirte  Recht
der  bayerischen  Regierung,  daß  ihr  Vertreter  im  Falle  der  Verhinderung
Preußens  den  Vorsitz  im  Bundesrat  führe,  erkannte  Bismarck  in  der  Sitzung
des  Reichstags  vom  9.  März  1878  auch  nach  Annnahme  des  Gesetzes  über
die  Stellvertretung  des  Reichskanzlers  als  fortbestehend  an.

Man  wird  nicht  irre  gehen,  wenn  man  behauptet,  daß  Bayern  bei  Aufnahme
  dieser  Bestimmung  in  die  Verträge  die  Tragweite  derselben  überschätzt
hat.  Denn  da  sich  der  Kanzler  nach  der  Verfassung  durch  jedes  andere  Mitglied
des  Bundesrats  im  Vorsitz  desselben  vertreten  lassen  kann  (Art.  15  Abs.  2
der  Verfassung),  so  entfällt  thatsächlich  der  Vorsitzim  Bundesrat  auf  Bayern  doch
nur  dann,  wenn  ihm  derselbe  von  Bismarck  oder  seinem  General-Stellvertreter
aus  Courtoisie  überlassen  wird.  Ein  Sachse  oder  Württemberger  hat  allerdings
niemals  den  Vorsitz  im  Bundesrat  des  Reichs  geführt.

1)  Die  üblichen  Referate  über  die  Sitzungen  des  Bundesrats  finden  sich  in  der
„Nat.-Ztg“,  Jahrg.  1877,  Nr.  472,  477,  500,  515,  526,  538,  550,  558,  574,  586,  598,
606  und  Jahrg.  1878,  Nr.  13,  25,  36,  37,  39,  45,  57,  69,  83,  95,  113,  125,  135,  143,
147,  149,  151,  159,  169,  171,  177,  185,  198,  199,  207,  221,  232,  233,  243,  253,  262,
264,  267,  271,  272,  290,  296,  312,  314  sowie  in  der  „Nordd.  Allg.  Ztg.“,  Jahrg.  1877,
Nr.  237,  238,  253,  260,  266,  272,  278,  283,  290,  296  und  Jahrg.  1878,  Nr.  7,  8,  14,
20,  21,  29,  30,  34,  38,  44,  48,  50,  65,  74,  76,  81,  82,  87,  92,  95,  101,  102,  106,
114,  119,  120,  126,  132,  134,  135,  139,  146,  148,  150,  158,  159,  160,  173.