Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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genügt  in  Städten  und  in  Märkten  mit  geschlossener  Bauweise  für  alle  Wohngeschosse  eine
lichte  Höhe  von  2,30  m.
Abs.  II  unverändert.
.  §  32.
Abs.  I  unverändert.

Abs.  II.

Hölzerne  Dachgesimse  müssen  durch  einen  Metallüberzug  oder  durch  Mörtelverputz  oder
fenersicheren  Anstrich  gesichert  werden  und  dürfen  beim  Anschluß  an  Nachbargebäude  mit
ihren  Holzteilen  nicht  unmittelbar  aneinander  anstoßen,  sondern  müssen  beiderseits  auf  je
0,25  m  Länge  durch  feuersicheres  Material  getrennt  werden.  Bei  Kleinhausbauten  (§  14
Abs.  III)  ist  die  feuersichere  Trennung  von  hölzernen  Dachgesimsen  beim  Anschluß  an
Nachbargebäude  nur  bezüglich  des  Anschlusses  an  die  nach  §  40  Abs.  III  vorgeschriebene
Brandmauer  notwendig.

Abs.  III  unverändert.

§  33.

Abs.  I  unverändert.

Abs.  I.

Die  nämlichen  Bestimmungen  gelten  für  Küchen-,  Arbeits=  und  Wirtschaftsräume  im
Kellergeschosse.  Für  Waschküchen  im  Kellergeschoße  sind  sie  nur  dann  anwendbar,  wenn  es
sich  um  gewerbliche  Anlagen  handelt.

8  34.

Abs.  J.

Dachwohnungen  oder  einzelne  heizbare  Lokale  im  Dachraume  sind  nur  in  Gebäuden
von  nicht  mehr  als  drei  Stockwerken  über  dem  Erdgeschoß  und  nur  unter  folgenden  Bedingungen
  zulässig:

1.  Die  lichte  Höhe  solcher  Räume  muß  in  Städten  mit  mehr  als  100000  Einwohnern
  wenigstens  2,50  m  und  in  allen  anderen  Orten  wenigstens  2,30  m
betragen  und  zwar  mindestens  für  die  Hälfte  der  Fußbodenfläche  jeder  einzelnen
Räumlichkeit.  Bei  Gebäuden,  die  nur  Kleinwohnungen  im  Sinn  des  §  62
Abs.  VI  Ziff.  2  enthalten,  sowie  bei  Kleinhausbauten  (§  14  Abs.  III)  genügt
es  auch  in  Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern,  wenn  jeder  Wohnraum
im  Dachgeschoß  eine  lichte  Höhe  von  2,30  m  auf  mindestens  die  Hälfte  der
Fußbodenfläche  erhält.

2.  unverändert.

3.  Jedes  Gemach  muß  durch  mindestens  ein  Fenster  gehöriges  Licht  erhalten.  Auf
eine  Gangbelichtung  kann  verzichtet  werden.

4.—8.  unverändert.

Abs.  II  und  III  unverändert.