Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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#K 777. 
Kückreise mit den nämlichen Extrapostpferden. 
Reisende, welche mit den nämlichen Postpferden, die ste an einen Ort gebracht baben. wieder zu- 
ruͤckreisen zoben haben für die Rückreise die Halste des P#= und Trinkgeldes zu enkrichte 
Halten ñid hi en länger als drei Stunden am Beslimmungsorte aul, (o zaute wenn 
keine oi hie aosae besindel türdie Rückreise wieder das volle Post= und Trinkgeld erlegt wer“ 
den; emiieegelehten Falls aber die Rückreise mit den Pferden der Station, wo sich vie Reilenden de- 
finden, geschehe 
8. 118. 
Ausenthalt der Reisenden aus den Stationen. 
Es steht den Reisenden, welche keine Pferde vorauodestellt haben, géͤnzlich frey, sich auf der Sla- 
tion so lange als sie wollen auszuhalten, auch das Haus zu bellimmen, dn welchem sse eisen 
eder wohin 5e ze gebracht seyn wollen. Die Yoslilloné sind schuldig, zur beslimmten ZJeit vor derin be- 
Fichnet## Hause mit den Pferden 50 einzusinden, ber der Ankuot auf der Ermnio die Reisenden um 
Veen Abstelgequar ier zu befragen und sich in dieser Hinsicht siets unweigerlich in deren Willen zu 
aber der Poslillon nicht schuldig, von der Zeit an, wo er mit den Plerden sich vor der 
reb des Reisenden zur Absahrt einsindet, 6 ger als höchstens eine Stunde zu warten, 
vielmehr bei einem noch längern Zögern des Reisende n besugt, wieder auszuspannen und lebterer de 
Post- und Trinkgeldes, es mag schon bezabit seyn oder nicht, dergestait zur Halite verlustig, daße 
nun, wenn er noch fortgeschafft seyn will, die verlobrne ## Aste wieder nachzuzahlen oder bei Tüoer! 
noch nicht gelerneter Zahlung noch hinzu zu schießen hat. 
(4ä. 119. 
Ausweichen auf der Straße. 
In Ansehung des Ausweichens der Posten geilen diejenigen allgemeinen Beslimmungen, welche im 
5. 26. dieser Poslordnung vorgeschrieben worden find. 
h. 120. 
Was von den pos#illons bei Ankunft und Abfahrt der Extraposten zu beobachten. 
eine Extrapost fuͤhrende Poftillon hat seine Annaͤherung und Ankunst auf der Station zeilig 
6 Horn zu erkennen zu 7*7 A damit zur Weiterbesstberung der Reilenden sogleich die néöthi:O 
gen n *— werden kön 
bspannen der wiisenmon, so wie bel dem Anschren, Anlpannen 2c. der zum wii- 
tern z rcran erscruenichen Perde und überhoupt be, almw übrigen auf die #efördcrung der Cxtra- 
posten abzweckenden Beschaltigungen, müssen olle auf der Statson wse postelons, degleichen 
auch der angekommene Poslillon, bütfreich Hand leisten, daß der von der Station abiahrende 
n sich blos mit seiner rkend,nunt beschäftigen hat, bei kurcherv Dansleigung jedes Plerd sogleich 
nach ersolgter Anschirrung aus dem Suae an be Wagen zu führen ist, damit die rui miglichst 
beschleunigt werde. 
9. 121. 
Verbot, über die naäͤchste Statlon hinauszufahren. 
Kein Postillon, weder cin finwrtimie noch sremder, darf über die W belegene Pesklsation 
binaussehren und dieser dadurch Abbruch thun. Im Uebertrekungsfalle ist der schuldige Thel gelalten, 
der Station, wo die Plerde haduren gewechselt werden sollen, das ihr entzogene Pon= und A#u#urgeid zu urlehen.
	        
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