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Urkundlich baben Wir dieses Patenk, welches durch das Regierungsblalt gewoͤhnlichermaaßlen be-
kannt hht werden — aigenh gu vollzogen, und Unser Großerzogliches Iucgn vordrucken las-
eimar den 15 mar 1
(L. S.) CKarl Augufstk.
Patent Ernst August von Gersdorff. Dr. Schweitzer.
wegen - des Criminalgericht vdi. Ackermann.
zu Dermbach.
II. Durch das Eircular vom 2g. Juny 1808. sind die Unter- oolittv, Behörden ber dlteren blest-
gen bandestheile angewiesen worten, nur dealenigen Schleisern, welche den hiesigen Landen als
Unterthanen ausgenommen worden und auf das freygegebene Gewerbe das Scher##enschleisens Steuern
und andere Abgaben entrichten, die Ausübung ibres Gewerbes zu gestatlen, dagegen allen fremden
Sthleisenn, welche 6r als eg zu legitimiren nicht vermögen, außer Jahrmarktszeiten, das
weder in den Städten noch auf dem Lande zu gestatten, vielmehr dergleichen fremde unbe-
rechtigte Schlelser weg zu weisen.
a nun neuerlich zur eige gekommen ist, daß in den neuen hiesigen 6andeihee fremden
Schleifern die Berreibung ihres Gewe#rbes gestattet wird, solches cnter schon rücküichtlich der pee *
Sicherheit serner nicht nachgelassen werden kann, so werden obige Vorschmsten diermit auf d
Bereich Grohbergogl. kandes Direction 1. Section allhier heharsten neuen Grohherzogl. vondesihten
erstreckt und für die dliern Kandeslheile gleichzeilig erneuert.
Weimar den aa. März 1/670.
Großherzogl. Sächs. Landes-Direction ite Seckion.
K. Huseland.
Perordnung.
Nach einem in den vormals Königlich Süchsischen Gebietstheilen, welche jett zu dem Bezirk der un-
terzeichneten 6oandecgielun arbören, bestehenden Besedle vom en Oeemer 1806., sollen bei gerichtli-
chen Leichenölnun die auf Erörterung der Todeqursache abzwecken, ohne Unterschied der Fälle und
seldst donn, wenn n rinem Tbeile des Körpers cine Tod#éursa 8* Schen t zwe seyn sollte, den-
noch jedesmol der Kopf, die Brust und der Unterleit, als die drei Hanpthöhlen, (o“ wic di vorzüglichslen
Eingeweide und andere Tbeile des Körpers, veren herlehung von erheblichem Einsluß fern lann, eröfnet
und untersucht werden. Da die Vorßcht gebietel, in so wichteen Untersuchungen onr ärakichen Urtheile
alle sich darbietende Erkenntnihquellen aufzuschließen, und wenn auch la in einem concreten Falle eine
saiche Ausführlichkeit der Zergliederung einmal überslügig erscheinen lollte, die Entscheidung darüber doch
nicht sagla dem Untersuchun ngsrichter oder den Snichschten überlassen bleiben kann:; so wird ouf böchsten
Besehl Sr. Königlichen Hei- des eetbe hogs die emgangserwähnte Vorschrift auf den
anzen Unsa ang des Großherzog 6 verr ausdrücklich erstreckt, mit der besondern Be-
bann mung, daß einzelne Abweichungen, A½nnt sie nichts desto Hents bin und tout-et noch zae
beoltch, an sich selbst die Mchuacch de gerichtsärztlichen Gutachtens t herbeizieben.
n GSerichtsäir#ten und selbst an den Untersuchungsrichtern, wenn diese ciwane haben Kular) lene auf
W Vorschrift aufmerksam zu machen, nach Engesen geahndet werden sollen.
Weimar den 24len März 1820.
Großhergoglich Sachsische bandes-Regicrung.
von .