Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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Urkundlich baben Wir dieses Patenk, welches durch das Regierungsblalt gewoͤhnlichermaaßlen be- 
kannt hht werden — aigenh gu vollzogen, und Unser Großerzogliches Iucgn vordrucken las- 
eimar den 15 mar 1 
(L. S.) CKarl Augufstk. 
Patent Ernst August von Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
wegen - des Criminalgericht vdi. Ackermann. 
zu Dermbach. 
II. Durch das Eircular vom 2g. Juny 1808. sind die Unter- oolittv, Behörden ber dlteren blest- 
gen bandestheile angewiesen worten, nur dealenigen Schleisern, welche den hiesigen Landen als 
Unterthanen ausgenommen worden und auf das freygegebene Gewerbe das Scher##enschleisens Steuern 
und andere Abgaben entrichten, die Ausübung ibres Gewerbes zu gestatlen, dagegen allen fremden 
Sthleisenn, welche 6r als eg zu legitimiren nicht vermögen, außer Jahrmarktszeiten, das 
weder in den Städten noch auf dem Lande zu gestatten, vielmehr dergleichen fremde unbe- 
rechtigte Schlelser weg zu weisen. 
a nun neuerlich zur eige gekommen ist, daß in den neuen hiesigen 6andeihee fremden 
Schleifern die Berreibung ihres Gewe#rbes gestattet wird, solches cnter schon rücküichtlich der pee * 
Sicherheit serner nicht nachgelassen werden kann, so werden obige Vorschmsten diermit auf d 
Bereich Grohbergogl. kandes Direction 1. Section allhier heharsten neuen Grohherzogl. vondesihten 
erstreckt und für die dliern Kandeslheile gleichzeilig erneuert. 
Weimar den aa. März 1/670. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Direction ite Seckion. 
K. Huseland. 
Perordnung. 
Nach einem in den vormals Königlich Süchsischen Gebietstheilen, welche jett zu dem Bezirk der un- 
terzeichneten 6oandecgielun arbören, bestehenden Besedle vom en Oeemer 1806., sollen bei gerichtli- 
chen Leichenölnun die auf Erörterung der Todeqursache abzwecken, ohne Unterschied der Fälle und 
seldst donn, wenn n rinem Tbeile des Körpers cine Tod#éursa 8* Schen t zwe seyn sollte, den- 
noch jedesmol der Kopf, die Brust und der Unterleit, als die drei Hanpthöhlen, (o“ wic di vorzüglichslen 
Eingeweide und andere Tbeile des Körpers, veren herlehung von erheblichem Einsluß fern lann, eröfnet 
und untersucht werden. Da die Vorßcht gebietel, in so wichteen Untersuchungen onr ärakichen Urtheile 
alle sich darbietende Erkenntnihquellen aufzuschließen, und wenn auch la in einem concreten Falle eine 
saiche Ausführlichkeit der Zergliederung einmal überslügig erscheinen lollte, die Entscheidung darüber doch 
nicht sagla dem Untersuchun ngsrichter oder den Snichschten überlassen bleiben kann:; so wird ouf böchsten 
Besehl Sr. Königlichen Hei- des eetbe hogs die emgangserwähnte Vorschrift auf den 
anzen Unsa ang des Großherzog 6 verr ausdrücklich erstreckt, mit der besondern Be- 
bann mung, daß einzelne Abweichungen, A½nnt sie nichts desto Hents bin und tout-et noch zae 
beoltch, an sich selbst die Mchuacch de gerichtsärztlichen Gutachtens t herbeizieben. 
n GSerichtsäir#ten und selbst an den Untersuchungsrichtern, wenn diese ciwane haben Kular) lene auf 
W Vorschrift aufmerksam zu machen, nach Engesen geahndet werden sollen. 
Weimar den 24len März 1820. 
Großhergoglich Sachsische bandes-Regicrung. 
von .
	        
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