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c. Die Prozesse werden nach der Zeit ihres Anfangs unttt forllaufenden Zahlen in ben Tabellen einge:
tragen, in welchen Tabellen 6
aa bei den Civilprozessen die erste Spalte die Namen der lreitenden Theile und ihrer Anwckte, die
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zweite den Streicgegenstand, die drikke die Zeit des Prozehansangs und die letzte Spalte die oben
unter 3 wil gedachten wesenklichen Prozeßgangsnolizen nebst der dermaligen Lage des Sireiks,
ohne desfollsigen allgemeinen Bezug auf eine (rübere Jahrstabelle, kurz
eotholten, am Ende der Tabellen aber kürzlich angegeben sepn muß, wie viele von den darin
verzeichneten Prozessen ibre Endschaft gesunden oder ihren Forkgong dedalten haben
Bei den Concuröprozeßtabellen muß die ershe Spalte den Namen und Stand des Gemeinschuldners,
die zweite die Anfangszeit und die Veranlassung des Gantwesens, die britte den Namen
det Gant= und Güterberkrekers, die vicrte den Bestand der Vermögensmosse, die fünfte den
Bestand der Schuldenmasse und die sechste die Prozeßgangsnotizen, nebst dem neuesten Stand
Sache, entha
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mebr einlassen kann, verfallen in eine unabbittlich zu entrichtende Strase von Fünf Thalern, welche
von ibnen vebst den Tabellen selbst durch noch besonders zu bezahlende Warteboten beigetrieben wird.
Damit aber dieler Einsendungs-Termin deslo leichter beobachtet werden kann, haben die Gerichtsbe-
hörden ihre Prozeßtabellen jedesmal gleich mit dem Anufonge elnes leden Jahres anzulegen, mit der
Eintragung der in das neur Jahr mit übergebenden Prozesse zu beginnen und dann von Zeit zu Jeit
die neu entstebenden nachzutragen, so, daß am Ende des Jabres und im Jonuor blos noch die
Schlußnotizen nebst der Reinschrist zu besorgen sind. Zur Kunde und Nachachtung für s4mmulche
Justigstellen des diesseiligen 55n0
Weimar, den 26. Junius 1820.
Großherzoglich Sichsische Landes, Regierung.
von Müller.
V. Da wegen sich kreutzender Quortierveränderungen zu Ende der Quartale hausig Irrungen enl-
seben, welche dadurch noch verwickeller und weitläuktiger werden, daß sich unter den Quartierverändernden
Bewohnern biesiger Residensstadt viele Schriftlassen besinren; so hal Groghenogl. Landes -Regirrung
— um unnstbige und schdliche Weiterungen zu verhüten — beschlossen, vom beutigen Tage an, bis aul #i-
derruf, dem hiesigen Stodtgericht, Krast dieses, Aultrag dahin zu ertheilen, daß es auch gegen alle hie-
lige Schristsassen, welche bei den Mielbsveränderungen om Schluß und Unsang der QOuartale con-
curriren möchten, hinsschtlich solcber Quortier Ein= und Auszugs= Verbdlenisse die Gebühr Rechtens
schleunig versüge, und es wird daher solches zu Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung hiermit öffent-
lich bekannt gemacht.
Weimar, 29. Juny 1820.
Großherzoglich Süchsische Landes-Regierung.
von Müller.