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b) wenn an einem Frachtwagen der Anspann uͤber 4 eigene Pferde beträgt, * 1, Ert gr. eben-
salls zwep Groschen pro Pferd bezablt werden mussen, dabin modisseirt werden sollc
1) für zwerrädrige Karren, sobald solche mit 4 Zoll breiten Radefelgen 2 nicht über
zwey cigene Pierde vorgespannt sind, ingleichen
2) für Wagen, welche mit mebr denn 4 eigenen Pferden bespannt sind, wenn solche sechs Jol
breile Radeselgen baben, die Zulage für dat Chausseegeld erlassen und nur der einfache Ansatz von
1 gr. 6 pf. auf die Meile für jedes Plerd erhoben werden soll.
Großberzogl. Landes= Dircciou bringt solches ondurch zur ösfentlichen Kenntnit, und bemer't va-
bey, daß auch die Chaulseegelder, Einnehmer hiemach die nöthige Anweisung erhalten haben.
Weimar den 10. July 1820.
Großherzogl. Süchs. Direelion, Erste Section.
II. Nachdem dem Chirurg Johann Friedrich n#s Mler, zu Jimmern inlrs, nach vorgan-
giger Prik#ung durch Grogyerzogl. Sanitäls= Commiession allhier die gebelene Erlaubnit zum Schröpfen,
Elasenpflisierlegen, Klpfliergeden, Blumgelseocn und Fontanellmachen, sowie zum Aderlassen, zu let-
terem jedoch nur auf Verordnung eines admiltirten Arztes ertheilt und ihm Zimmern inlra zu seinem
wesentlichen Aufenthaltsort angewiesen, derselbe auch verpflichtet worden ist, so wird dieses hiermit öf-
sentlich bekannt gemacht. Weimar den 10. Jul. 1820.
Grohherzogl. S. —*z I. Section.
ist vorgekommen, daß im Kreise Neustadt von 5%4% B.lgrhtsnsenm die Anzeige von
—. deren Untersuchung vor das Eriminalguricht gohö##, vlesem entweder gar alcht, oder erst
eine geraume Zeit nach Entdeckung der Vertrechen gescheden i#k, unter der Eutschuldigung: man hobe
geglaubt, die Poligeisoldaten und die durch das Verbrechen benachtheiligten Personen würden Anzeige
machen. Daher werden die Großherzoglichen Aemter und Panimonialgerichte gedachten Kreiles hier-
mit besehligt: die Ortsgerichtspersonen no4k mals und auf das flrengste anzuweisen, daß sle bei Swafe
von Geld, esangnß und Enisetzung, die in idrem Sprengel vorgesallenen, ihnen zur Kenmnig ge-
kemmenen Verbrechen oder Vergehen hrrneicrh der —iy- anzuzeigen haben, deren
Juriêditktion sic unterworsen find. Weimar den 1.. Jul
n e, Stamse Vandesregierung.
n Gersienbergk.
IV. Nachdem bdas durch den Tod des Großberzogl. Peeiia Dr. Helmersbausen zur
Erledigung gekommene Phystkat im Weimarischen Umiebezirk dem Dr. mel. Mirs ollhier, welcher
solches zcilher als Vicarius verwallet hat, übertragen worden ist, so wird dieses hiermit zur öffentll-
chen Kenninih gebracht. Weimar den 1. August 1820.
Großherzogl. S. Londeß= Direction, I. Section.
V
. Nach dem om 9. Moy dieses Johres ersolgten Ableben des bitherigen Verwalters des von
beubnitz. Gerickts zu Mönckenbernsdors, des Advocaten Küeschner, wurde von Großherzoglicher NRegie“
rung, bey Abwesenheit des Inhabers bemeldeten Geerichts, Hoanrich August Goulob von Leubm, des-
sen Verwaltung dein Advotat und Stadtschreiber Emil Alander zu Triptis einstweilen uͤbertragen und
lehitier durch das dazu beaustragte Amt Weiba deshalb am 2. Jun. behoͤrig verpflichtet und einge -