Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 15. Den 10. Noveinber 1820.
etkanntmachun
I. Auf höchsten Besehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs wird das nachstehende neue Regu-
lativ zu bersichtlicher Anordnung des Cammerhaushalts und der Cammercassen-
Rechnung und Verwaltung, welches mit dem 1. April 1821. in dem Großberzogibum Sachsen-
Weiimar= Eisenach in Ausübung kommen soll, mit den dozu gebbrigen Schematibus überhaupt und brson-
ders zur Wissenschaft und Nachachkung für die zum Berelch der Großherzegl. S. Cammer, aubier Sibber
be#n Obersorstémter und Recepturstellen hiermit öffemulich bekonnt gemackt. Weimar d. 7. Octbr.
Tothberzogl. S. Cammer das.
. Ridel.
Re gulat iv
#u
übersichtlicher Anordnung des Cammerhauöhales
und
der Cammercassen = Rechnung und Verwaltung.
Tit. 1.
Allgemeine Grundste.
8. 1.
De- Großherzogliche Cammerhaushelt soll eine solche Einrichtung erhalten, vermöge weicker #6
geling
1) i mehr und schnellere Uebersicht als güiten über den Gang der Einnabmen, te-
erwendung und Verausgobung zu erwir
1) spatestens einen Monat vor Ablauf * Cammerrechnungejabrs dem Großbemogl.
Staatsministerium und durch dieses der höchsten Person des Fürsten einen Etat über ric im
boufe des künftigen Rechnungsjahres gewiß oder muthmaaslich zu erwartenden Einnahmen
Großderzogl. Commer an Geld oder zu Geld verrechenboren Objecten und Ausgaben bben der-
selben hinsschtlich aller und eintr jeden ihrer höderen oder niederen Cossen zu überreiben. Dieser
General-Etat und alle und jede der Svecknalt Etats, auf welbbe der General-Clat sich gründet, sollen
binsichtlich der gewissen und ständigen Einnahmeposten für die Cassenbramien, Erheber und