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rescht, wie §. 54. jedem Rechnungsföbrer vorgeschrieben ist, zur rechten Zeit seinen Etalsentwurf ben,
Großherzogl. Cammer-Etals: Commission mitteist Berichts und mit den nöthigen Acten und Beila-
gen ein.
8. 60.
Die Großberzegl Cammer= Etats-Commission verwendet vorzügliche Sorgfalt auf Veranschla=
gung der aus Großberzogl. Cammercasse zu bestreitenden Ausgaben. Auckunft Üüber alle ffrirten
und frirbaren Auegaben, verschaffr lie sich, sosern sie bey Großherzogl. Cammer nicht zu erlangen sind,
:) durch Cemmunication mit den geeigneren Bebörden
b) durch Berichlserstattung an die höchste Behörde, vermittelt durch von Go#ßberzegl. Commer auf
Antrag der Elols Commission zu erllanende rich Diese Erkundigungen und Berichte müssen
notbwendig so zeitig erfolgen, daß die auf den 1. Märs jedes Jahretz beslimmee Einsen-
dung der Etals an die Höchste Behörde durch solche und die daraus zu erhaltende Antwort nicht
aulgeballen werden.
F. 61.
Dilen und dergleschen Reisekosten u. s. w., endlich Exstraordinaria und die Ausgaben, die unter
dem Carikel Insgemein verrechnet werden, müssen auf ähnliche Weise erkundigt und wo dieß
nicht möglich ist, oder die hinreichend sichere Auskunfe nicht zu erlangen wäre, müssen sie aus vorher=
hegangenen Jahren angemessen frangirt und ausgemittelt werden.
Unter dem Tilel oder Capitel der unaorbinäen Ausgoben der Grosiherzogl. Cammercasse mug
H#huloe eine besondere Rubrik mit angemessener Summe ausdrücklich als Meservesond angesetzt
.63.
Um die jährlich erforderle Summe dieses Reservesonds im voraus bellimmue zu erholten und solg=
lich dielelte in dem Ausgabe-Etat Großhe#zogl. Cammercosse mit aufnehmen zu können, soll, auf ie-
deemol nothwemig vorbergegangenen Antrag der Ecas-Commission die Grestherzogl Cammer spaͤtestens
am 1. Dechbr. jedes Rechnungsjabrs berichtlich ansragen, welche Summe als Reservekord die höchste
Bebbrde in Ausgabe der Großberzogl. Cammercasse für das nächsle Erak, und Ret nungsjabr im Etat
aulzustellen besöohle. Die Cammer hat hinsichllich dieser Summe motioirte gutachtliche Vor-
schläge zu thun und wird n#ut Resolution auf ihren Bericht nothwendig vor dem 15. Januar
delselben Rechnungsjahrs durch ein höchstes Nesarlpt versehen werden.
5 6##.
Domik eine jährliche sortwihrende Etatifirung der Erträge und Ausgabcersordemisse
de5 Forslwesens, somit der Einnahme und Auszubde der Forsicassen möglich werde; ist es nöthig, daß
vom Toge der Erlassung dieses Regulativ's an und losort weiter folgende Einrichtung eintrete und es
bat die Großberzogl. Cammer streng auf deren Beobacktung zu balten, die sämmtlichen Oberforst-
meister, Forstgebüllen, Förster, Untersörsier und sonslige Forllangestellte aber haben, so weit es sse be-
trifft, diese Einrichtung zu besolgen.