Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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nach  der  dabei  nothwendigen,  umständllchen,  schwierigen  oder  eckelerregenden
  Untersuchung,  besonderem  Zeitaufwand  und  Versäumniß  anderer
Geschäfte  —  bei  Operationen  auch  nach  deren  Erfolg  zu  bestimmen.
Bei  Kranken,  deren  Verpflegung  subssdiarisch  von  Landes-Communal=Armen-Vereins=
  u.  dergl.  Kassen  zu  tragen  ist,  findet  nur  der  niedrigste
Ansatz  Statt.

Selbstverständlich  ist  das  #Liquidiren  unter  der  Taxe,  so  wie  das
Uebereinkommen  über  Bauschhonorare  für  ganze  Jahrgänge,  so  wie  für
einzelne  Kuren  gestattet.

Die  von  einer  Medicinalperson  bei  Kranken  verwendeten  Arzneien,  so
wie  Instrumente,  Verbandstäcke,  Geräthe  u.  dergl.  sind,  soweit  sich
solche,  ohne  der  ersteren  Verschulden,  zum  Gebrauche  bei  anderen  Kranken
nicht  mehr  eignen,  oder  wenn  sie  von  den  Patienten  zurückbehalten  werden,
  in  Berücksichtigung  des  Grades  ihrer  Abnutzung  und  ihres  Werthes
nach  billigen  Preisen  besonders  zu  vergüten,  oder  zu  ersetzen.

Die  Berathung,  bei  welcher  eine  wundärztliche  oder  geburtshölfliche  Verrichtung
  vorgenommen  wird,  ist  nicht  besonders  zu  vergüten,  wenn  der
Ansah  dafür  mehr,  als  für  eine  einzige  Berathung  beträgt.

Mehr  alo  ein  täglicher  Besuch  bei  chronischen  und  mehr  als  zwei  dergleichen
  bei  akuten  Krankheiten  können  nur  dann  in  Ansatz  gebracht
werden,  wenn  sie  ausdrücklich  verlangt  sind,  oder  der  Urzt  sie  gehörig
3zu  moliviren  vermag.

Bei  den  unter  B.  1  bis  14  incl.  und  16  enthaltenen  Ansätzen  sind

den  Wundärzten  erster  Classe  nur  zwei  Drikctheile,  den  Wundärzten  zweiter

  Classe  die  Hälfte  zu  berechnen  verstattet.

w  eine  Nachtwache  erhält  der  Wundarzt  20  Sgr.  bis  1  Thlr.
0  Sgr.,  der  ungeprüfte  Gehülfe  und  die  Hebamme  die  Hälfte.

*  ist  Letzterer  für  die  kleinen  chirurgischen  Verrichtungen  die  Hälfte

des  Ansatzes  zu  gewähren.

en  Operationen  hat  ein  assistirender  Arzt  oder  Wundarzt  20  Sgr.
5  1  Thir.  15  Sgr.,  der  ungeprüfte  Wundarzt  oder  eine  Hebamme

½  Sgr.  bis  20  Sor.  zu  erhalten.

Der  nach  einer  Operation  nothwendige  erste  Verband  ist  bei  der  Gebühr

für  jene  mit  inbegriffen.