620 Staatsunterthanen und Fremde.
!) Daß die Berleihung der Staatsangehörigkeit nach Art. 9 declarativer
Natur, geht auch aus den Anstrengungen hervor, welche die Franzsösischen
Regierungen zu wiederholten Malen gemacht haben, um diesen die Staatsverwaltung
bindenden modus acquirendi aus dem Rechtssystem auszuscheiden. —
Noch vor Kurzem (Wintersession 1886) nahm der Französische Senat den Gesetzentwurf
Batbie's, betreffend die Aenderung der auf die Naturalisatich bezüglichen Bestimmungen
in erster Lesung an und beschloß, zu der zweiten Berathung überzugehen.
Die Hauptdebatte hatte sich um Artikel 9 des Code entsponnen, demzufolge
alle in Frankreich geborenen Kinder von Ausländern bei ihrer Bolljährigkeit
von Rechtswegen die Aufnahme in den Französischen Staatsverband erlangen
können. Batbie schlug demgegenüber vor, daß jeder einzelne Fall geprüft werden
und es den Behörden freistehen solle, die Naturalisirung zu verweigern, wenn
dafür besondere Gründe der Unwürdigkeit oder Unzulässigkeit vorlägen. Die
Majorität des Hauses pflichtete, in Uebereinstimmung mit der Regierung, dem
Ausschusse bei. Desgleichen wurde Artikel 10 in dem Einne geändert, daß die
im Auslande geborenen Kinder Französischer Eltern, welche ihre Nationalkftät
verloren haben, nicht mehr auf ihr bloses Gesuch, sondern nach einer Prüfung
ihrer Würdigkeit in das Französische Bürgerrecht wieder ausgenommen werden
sollen. Der Gesetzentwurf hebt das Naturalisirungsgesetz vom 15. December 1790
auf; doch wurde auf Antrag des Senators de Pressensé eine Bestimmung desselben
in Kraft erhalten, der gemäß die Nachkommen der um ihrer Religion willen
Berbannten — es handelt sich hier hauptsächlich um die durch die Aufhebung des
Edicts von Nantes heimathlos gewordenen Hugenotten — nur Belege ihrer Abstammung
beizubringen brauchen, um in die Rechte ihrer Ahnen einznutreten.
(Titre II. Art. 2 der Constitution vom 8.—14. September 1791.)
5) Längst bevor Jean Jacques Rousseau in seinem Contrat social
CL. 4 ch. 2) die Formel ausdrücklich aufstellte: „Habiter le territoire c’est se
soumettre à la souversineté“ — ein Lehrsatz, der kraft seiner principiellen
Richtigkeit auch der Rechtscodification Frankreichs zu Grunde gelegt worden ist,
s. Portalis, Code civil suivi de l’exposé des motifs, T. II. p. 12 — hatte
die Französische Staatspraxis niemals ein anderes Princip befolgt als das in
jenem Satze formulirte, wonach Eroberung und Cession die Herrschergewalt
ipso jure ausdehnen und erweitern auf die unlösliche Einheit des fremden Staatsgebietes
und der darauf befindlichen Bevölkerung. Darüber hat es einen Zweifel
in der Französischen Literatur niemals gegeben: „Lorsqu ’une province est rôöunie
à la Couronne,“ sagt Pothier, „ses habitants doivent ötre considérés Ccomme
Français naturels“. (Traité des personnes. Tit. II. sect. 1.) Theoretische Bedenken
waren nur entstanden über den Zeitpunkt, von welchem ab jene Affimilirung
in Geltung trete. Nach der einen Meinung (Denisart, Joly de Fleury) erfolge
die Naturalisation der erworbenen Bevölkerung „de plein droit du fait
méme de I’annezxion“; nach der andern Meinung bedürfe es zu jenem Efferte
außer der Annexion vorerst auch noch der Proclamation Königlicher Lettres
patentes oder Königlicher Declarationen (Oumoulin, Choppin u. A.). Daß diese
Auffassung nicht nur während des ancien rögime, sondern auch nach dessen
Untergang festgehalten wurde, beweist das Vorgehen der Französischen Machthaber
während der Revolution, beweisen die Verträge zu Genf vom 28. Januar und
von Mühlhausen vom 18. April 1798. Folleville (a. a. O. S. 65) gesteht selbst zu.
daß auch in dieser Epoche: „Les habitants des pays conquis ou cédeés acquéraient
la nationalité nouvelle, par le fait méme de la conquste ou de la
cessin. Toutefois, il faut noter qu au début de la période révolu-