Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 2. Den 25. Jannar 1820. 
  
  
Bekanntmachungen. 
I. Das nachllehende, zum Behus der Ausmittelung der Leistungssähigkeit aller Staatsbürger entwor- 
lene Abschähungéregulativ wird auf höchslen Besedl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs biermit zu 
Jedermanns Wissenschoft und Nachachkung öffentlich bekonnt gemacht. 
Weimar, om 10. Jonüar 1820. 
Großherzogl. Süchs. Landesregierung daselbst. 
von Müller. 
Wir Karl August, 
von Gottes Gnaden Greßbhergog zu Sachsin Weimar Ei-enach, Landgraf 
in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 2. 
is6 Wir im Jabr 1817. zum erslenmate in Anwendung des Sudgesettet“ der landfländischen Ver- 
sassung des Großberzegtdums vom 5. May 1816. die von de atsbürgern, Unsern Umterthanen, 
erwäblten slänvischen Abgeordnelen zum bondung vorfommon balten, war oe Begründung eines durch 
das ganze Staaksgebiet gleichmäsiaen Steuer: Systems ein Gegenstand der Verhandlungen mit den 
getreuen Ständen, dessen Wiangei dieselben ihre einsichtsvolle und 7 Thaͤtigkeit mit ach- 
kungswirten“ ein gewidmet 
dieser i waren zwey bandtags= Beschlüsse, denen Wir. durch Unsere lon- 
deoirgüch w die Bedeukung gesezlicher Normen ertbeilt haben 
erstert dieser Landtagsbeschluͤsse, enthalten in der ständischen Erkidrungsschrist vom 10. Marz 
1817., Dse durch Unser Dekret vom 1). März 1377., stellt die Grundzüge des künftigen 8 
ben: Syslemé des Gioterzogthums ganz im Allgemceinen sest und kestimmt, dah und nach welchem 
Maosstabe den Besibein des zeither gesemäsig sleucrireyen Grundeigemhums der Staats: Unterthanen, 
t Riter un Irrte und den Besihern sonstiger onerkanne steuerereyer Grundslücke, eine 
dem Opser cbe## sie durch Ausgebung hinb Steucr- Kerbent bringen, angemessene Enkschädigung 
aus den #Pie 4% Lomsckasts= Uund Steuer: Kassen des Staals zu Theil werden son; 
der *ihn- der erwähmen Landlags Veschlüsse, enthallen in der ländischen Erklärungeschit. vom 
17. Ic J., lanktionirt durch Unfser Dekret vem 20. desselben Monaké, wendet jene Bestimmung 
des Ihen Beschlusses an une slellt, nach näberrr Erörkcrung derselben. die Grundsäte W 
mit Bestimmtbeit auf, welche an die Spihe des, fuͤr die mten Tpheile des Grohherfogshums zu 
geden etessenen allgem'inen Steucr: Grundgesetes treten sollen. 
ee Abgaben demnach, welche künftig von den Sktarbbürgen, als solchen, zum Behuf der Deck-
	        
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