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die Auszüge von den Grund-Eigenthümem genau anzugeben und da 4
bigers oder Auszugsberechtigten zu bemerken. anzus bey Name und Wohnort det Glaͤu-
5. 17.
Der 5. ö. ausgestellte Grundsatz und die in Vorstehendem gegebenen Regel d au e Ab-
schätzung der Rilter- und Freypguther anwendbar. Uebrigens at hwänen Mahesn Gad auch auf die At
8.
h. 18
Steuer-Freiheit, Gerichts-Einkünlte und Patronalsrechte werden nicht mit in Anschlag gebracht.
5. 19.
Lehngelder dagegen sinb gleich ollen andern nubaren Rechten und Gerechtigkeilen an Dienslen,
Frohnen, Huth= und Trifttgerechtigleiten und dergleichen, Zinsen, Erbzinostüückwerk, Küchenspeisen u. s. w.
bey der Werths-Beslimmung allerdings mit zu berücksichtigen, nach rsgae F. 13.
5. 20.
Zinsen und dergleichen Gegenstände, welche zu keinem Ritter= oder Freyguthe gehören, sondern ein
unabhängiges Besiöthum bilden, sollen gleich den Nittergürheen, nach obigen zu on -
en.
9. 21.
Grundeigenkhum, bestehe es in geschlossenen Güthern oder in einzelnen Grundstücken, welches zwar
Ritker= und Frevgutho-Bestoern mitgehört, aber nicht zu einer Wirthschast mit dem Nilkergutho= oder
Frepguthsgrundslücke vereinigt ist, und ohne ein eigentlicher Bestandtheil des Ritter- over Freygmbs zu
seyn, wird als ganz unabhängig von lehlerm belrachtet, daher nicht nebst diesem, sondern unker den
Grundstöcken der Flur, In welcher eß gelegen, mit abgeschabt.
5. 22.
Erbzins-Güther und Erbpacht-Grundflücke werden nach ihrem billigen Kopitalwerth &. 5. abge-
schäbt; jevoch ist daben der darauf ruhende Erbzins oder das Erbpachtgelo zu berücksichtigen.
d. 23.
Aure im Bergbau werben als unbewegliches Vermoͤgen belrachtet und deͤhalb gleich den Grund-
sluͤcken nach §. 5. abgeschaͤbt. T
Diensigrumdsluͤcke und Haͤuser der Geisilichen, Amlleute, Foͤrster und dergleichen, duͤrsen nicht ab-
geschäbt werden, da ihr Betrag deym Diensteinkommen jener Personen mit in Ausrechnung kommt
N. 33. 34.
26.
Die Abschaͤrung der Haͤuser, auf welche nicht schon die Bestinmung 8. 8. anwendbat ist, soll auf
folgende Weise geschehen: 4 6
Zuerst ist der Mieth: Erlrag auszumitteln, den das Haus, die Wohnung des Bestbers einschlleß-
lich, nach des Orts Beschaffenheit billig geben kann.
odann sind von diesem Ertrage die auf dem Hause ruhenden Abgaben, jedoch mit Ausschluß der
landesberrlichen Steuern zu kürzen.
Endir isi von dem hiernach übrig bleibenden Jahres= Ertrag der vierte Theil desselben zu Deckung
der Reparaturlosten und in Betracht des allmäligen Verschwindens des in dab Geraude gewendelen
Kopitals in Abzug zu ringen. 4 mn
Die hiernach erscheinende Summe wird als reiner Jahres-Ertrag angesehen und so ausgezeichnet.