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der Verbrecher oder weil dieser nicht enkdeckt worden, die Kosten sonsi ost von der Kammerkosse geira-
ten werden mußten, die Einrichtung getrossen en ist:
ab alles Posto für Kriminol= und Untersuchungs-Sachen gleich bei Abgabe derselben aus
die Post brnabet beseben aber in den gedachten Fällen, wo noch Beendigung des Processes das
Porto, wegen Armuth des Inquisiten und sonst, nicht erboben werdin kann, dos inkändifche ohm
Anstand gegen ein von dem Kriminalrichter oder Iusizemeen, von welchem die Unterfu-
geführt. W uoereicm au aus der Pollkasse des Orto restituirt werden soll
so wird d %% zur Nachrich der Criminalgerichte und derjenigen Juliizimter, welche
die Grininl, rh nech selbsi usgbüben haben, hiermit öffenllich bekanm gemacht.
Weimar am 7. März
Großherzoglich Sächs. Landes-Regierung.
von Gerstenbergk.
V. Ein höchsles Reseript Sr. Königl. Hoheik, des Großherzogs, vom 4. d. M. versligk, auf
hem Grunde des a h6bungsregutalfos vom 14. Dezember 1819. und zu dessen Erläuterung und mit-
der Anwendung Folgendes
1.
Es ist erlaubt, daß biy oingbe. des beweglichen Ertrag gebenden Vermögens die Betbelligten
ftatt des Nennwerths ihrer geliehenen oder sonst ausstebenden n und der ibnen gebörigen
inn- oder ausldnoischen C —t# oder Aklien sich auf cine Angabe idres jäbrlichen Einkommens
r* zhun zunndigen ausgelichenen oder sonst ausltehenden Kopltalien und von Staatspapicten oder
tien beschrän
Die Anwendung ber 9. . 36. 2y. 20. des Absch Atbunge-Regulativs vom rá. Derember 1879. ders
Nach dem Inhalte der eben ausgesprochenen Erloubniß modisicirt werden.
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Üe durch ben Inhalt ver erwähnten 9. . 2 . 29. Betbeiligte, welche darauf bestehen, daß
die zulerch Awenn° bes Inhalté Nesser 5. 7 binechelich ihrer statt nde, sind diciem ihrem
Verlangen gemä#h zu behandel
IV.
Hinsichtlich aller basfnioen Abzuschátzenden aber, wesche von ber vorber unter I. statt gegebenen
r—Wi’“se Auslegung. olee tünte- Paragraphen Gebrauch machen, ilt von Seiten der Abschäher solgen-
t Verfabren zu beoba-
1) b 2* ur n Folge &. F. 26. 27. 29. abzuschéender Staats= Untrrihan angegeben
ha#t, wle viel sein fährliches Einkommen aus Kopikallen, sanläandischen oder auoländischken Staolepapie=
ren oder aus Aktien betraͤgt, soll im Fall der Annebmbarkeit seiner Angabe (und gie ese AunchirLarkeit
l# ke#ze sofern weder die Notorselät des 4Wetgembense cinleuchtet, noch sonst ein begründeier UVer-
dacht der Unwabrheik der Angobe, und der böslichen Verheimlichung ssch darthut) von den Orta-Ab-
schdbern oder den sonst zur Ubschhung berusenen Personen und Behörden, welchen dics obliegk, die
angegebene Summe des W9 Einkommens aus Kapitalicn, innländischen an aukländischen Staals-
popieren ober Attien mit 20 multiplizit .
ch diese Muttiplikation gelundene Summe ist als die durch das ongeachene Einkommen
der breshnenn # dargestellte % balsume in die Abschábungs= Rolle und in derteiten in die ge-
elgnete Kolumme cinzuragen, obne nach dem wirklichen Belrae der Kapitalsummen zu fragen, oder
a
ausländische Smotspapiere ausstehen. Außer dieser Kap#tallumme wird auch noch das angegebene
inkommen aus Kapitalien in die Schabungerolle eingetragen.