Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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der Verbrecher oder weil dieser nicht enkdeckt worden, die Kosten sonsi ost von der Kammerkosse geira- 
ten werden mußten, die Einrichtung getrossen en ist: 
ab alles Posto für Kriminol= und Untersuchungs-Sachen gleich bei Abgabe derselben aus 
die Post brnabet beseben aber in den gedachten Fällen, wo noch Beendigung des Processes das 
Porto, wegen Armuth des Inquisiten und sonst, nicht erboben werdin kann, dos inkändifche ohm 
Anstand gegen ein von dem Kriminalrichter oder Iusizemeen, von welchem die Unterfu- 
geführt. W uoereicm au aus der Pollkasse des Orto restituirt werden soll 
so wird d %% zur Nachrich der Criminalgerichte und derjenigen Juliizimter, welche 
die Grininl, rh nech selbsi usgbüben haben, hiermit öffenllich bekanm gemacht. 
Weimar am 7. März 
Großherzoglich Sächs. Landes-Regierung. 
von Gerstenbergk. 
V. Ein höchsles Reseript Sr. Königl. Hoheik, des Großherzogs, vom 4. d. M. versligk, auf 
hem Grunde des a h6bungsregutalfos vom 14. Dezember 1819. und zu dessen Erläuterung und mit- 
der Anwendung Folgendes 
1. 
Es ist erlaubt, daß biy oingbe. des beweglichen Ertrag gebenden Vermögens die Betbelligten 
ftatt des Nennwerths ihrer geliehenen oder sonst ausstebenden n und der ibnen gebörigen 
inn- oder ausldnoischen C —t# oder Aklien sich auf cine Angabe idres jäbrlichen Einkommens 
r* zhun zunndigen ausgelichenen oder sonst ausltehenden Kopltalien und von Staatspapicten oder 
tien beschrän 
Die Anwendung ber 9. . 36. 2y. 20. des Absch Atbunge-Regulativs vom rá. Derember 1879. ders 
Nach dem Inhalte der eben ausgesprochenen Erloubniß modisicirt werden. 
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Üe durch ben Inhalt ver erwähnten 9. . 2 . 29. Betbeiligte, welche darauf bestehen, daß 
die zulerch Awenn° bes Inhalté Nesser 5. 7 binechelich ihrer statt nde, sind diciem ihrem 
Verlangen gemä#h zu behandel 
IV. 
Hinsichtlich aller basfnioen Abzuschátzenden aber, wesche von ber vorber unter I. statt gegebenen 
r—Wi’“se Auslegung. olee tünte- Paragraphen Gebrauch machen, ilt von Seiten der Abschäher solgen- 
t Verfabren zu beoba- 
1) b 2* ur n Folge &. F. 26. 27. 29. abzuschéender Staats= Untrrihan angegeben 
ha#t, wle viel sein fährliches Einkommen aus Kopikallen, sanläandischen oder auoländischken Staolepapie= 
ren oder aus Aktien betraͤgt, soll im Fall der Annebmbarkeit seiner Angabe (und gie ese AunchirLarkeit 
l# ke#ze sofern weder die Notorselät des 4Wetgembense cinleuchtet, noch sonst ein begründeier UVer- 
dacht der Unwabrheik der Angobe, und der böslichen Verheimlichung ssch darthut) von den Orta-Ab- 
schdbern oder den sonst zur Ubschhung berusenen Personen und Behörden, welchen dics obliegk, die 
angegebene Summe des W9 Einkommens aus Kapitalicn, innländischen an aukländischen Staals- 
popieren ober Attien mit 20 multiplizit . 
ch diese Muttiplikation gelundene Summe ist als die durch das ongeachene Einkommen 
der breshnenn # dargestellte % balsume in die Abschábungs= Rolle und in derteiten in die ge- 
elgnete Kolumme cinzuragen, obne nach dem wirklichen Belrae der Kapitalsummen zu fragen, oder 
a 
ausländische Smotspapiere ausstehen. Außer dieser Kap#tallumme wird auch noch das angegebene 
inkommen aus Kapitalien in die Schabungerolle eingetragen.
	        
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