Full text : Königlich Sächsische Revidierte Städteordnung und Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873.

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in  mehrere  Bezirke  geteilt  und  können  dann  für  letztere  besondere
  Bezirksvorsteher  vom  Stadtrate  bestellt  werden.  Die
Stadtverordneten  haben  für  jede  Stelle  drei  Personen  aus
den  nach  §  46  wählbaren  Bürgern  in  Vorschlag  zu  bringen,
unter  denen  der  Stadtrat  wählt.

8  126.  Die  Bezirksvorsteher  haben  den  Stadtrat  bei
der  städtischen  Verwaltung  zu  unterstützen  und  dessen  An—
ordnungen  nachzugehen.

Insoweit  ihnen  für  ihre  Tätigkeit  eine  allgemeine  In—
struktion  erteilt  wird,  bedarf  solche  der  Zustimmung  der
Stadtverordneten.

8  127.  Die  Stellen  der  Bezirksvorsteher,  sowie  der  Stadtverorvneten
  und  Bürger  in  den  Ausschüssen  sind  unentgeltlich
  zu  verwaltende  Gemeindeämter.  Für  ihre  Entziehung,
Ablehnung  und  freiwillige  Niederlegung  sind  die  88  47,  48,
65  und  66  enthaltenen  Bestimmungen  maßgebend.

Auch  können  die  Mitglieder  des  Ausschusses  von  derjenigen
  Korporation,  welche  sie  ernannt  hat,  jederzeit  durch
andere  ersetzt  werden.

§  128.  Alle  weiteren  Bestimmungen  in  bezug  auf  die
Bezirkseinteilung  und  die  Bezirksvorsteher,  sowie  über  die
Wirksamkeit  der  Ausschüsse  sind  im  statutarischen  Wege  zu
treffen.

8  129.  Zu  Bestellung  von  außerordentlichen  (nicht
ständigen)  Ausschüssen  zur  Regelung  ihrer  Zusammensetzung
und  Wirksamkeit  ist  die  Uebereinstimmung  zwischen  Stadtrat
und  Stadtverordneten  erforderlich.

§  130.  Durch  Ortsstatut  können  auch  Bestimmungen  getroffen
  werden,  wonach  die  Bewohner  eines  Stadtbezirks  oder
gewisse  Einwohnerklassen  in  ihren  gemeinsamen  und  zugleich
das  öffentliche  Interesse  berührenden  Angelegenheiten  durch
Stimmenmehrheit  gültige  Beschlüsse  zu  fassen  berechtigt  sind.

VI.  Von  der  Oberaussicht  des  Staates.

8  131.  Die  Oberaussicht  des  Staates  ist  außer  auf  die
Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften  namentlich  darauf  gerichtet,
  daß  die  Befugnisse  der  Gemeinde  und  ihrer  Organe

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