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in mehrere Bezirke geteilt und können dann für letztere besondere
Bezirksvorsteher vom Stadtrate bestellt werden. Die
Stadtverordneten haben für jede Stelle drei Personen aus
den nach § 46 wählbaren Bürgern in Vorschlag zu bringen,
unter denen der Stadtrat wählt.
8 126. Die Bezirksvorsteher haben den Stadtrat bei
der städtischen Verwaltung zu unterstützen und dessen An—
ordnungen nachzugehen.
Insoweit ihnen für ihre Tätigkeit eine allgemeine In—
struktion erteilt wird, bedarf solche der Zustimmung der
Stadtverordneten.
8 127. Die Stellen der Bezirksvorsteher, sowie der Stadtverorvneten
und Bürger in den Ausschüssen sind unentgeltlich
zu verwaltende Gemeindeämter. Für ihre Entziehung,
Ablehnung und freiwillige Niederlegung sind die 88 47, 48,
65 und 66 enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Auch können die Mitglieder des Ausschusses von derjenigen
Korporation, welche sie ernannt hat, jederzeit durch
andere ersetzt werden.
§ 128. Alle weiteren Bestimmungen in bezug auf die
Bezirkseinteilung und die Bezirksvorsteher, sowie über die
Wirksamkeit der Ausschüsse sind im statutarischen Wege zu
treffen.
8 129. Zu Bestellung von außerordentlichen (nicht
ständigen) Ausschüssen zur Regelung ihrer Zusammensetzung
und Wirksamkeit ist die Uebereinstimmung zwischen Stadtrat
und Stadtverordneten erforderlich.
§ 130. Durch Ortsstatut können auch Bestimmungen getroffen
werden, wonach die Bewohner eines Stadtbezirks oder
gewisse Einwohnerklassen in ihren gemeinsamen und zugleich
das öffentliche Interesse berührenden Angelegenheiten durch
Stimmenmehrheit gültige Beschlüsse zu fassen berechtigt sind.
VI. Von der Oberaussicht des Staates.
8 131. Die Oberaussicht des Staates ist außer auf die
Befolgung der gesetzlichen Vorschriften namentlich darauf gerichtet,
daß die Befugnisse der Gemeinde und ihrer Organe
Städteordnung 2c. 3