Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage zu No. 6. des Regierungs-Blatts. 99 
  
Beylage v. 
Entwurf 
eines Gesetzes über die Ablösbarkeit der 
Zwangs-Gesinde-Dienste. 
g. 1. 
Alle Gesinde-Zwangsdienste, welche bisher 
an die Großherzogliche Kammer= oder an Pri- 
vat-Güther, auf den Grund von Gesetzen, 
Erbregistern, Verträgen oder Herkommen per- 
sönlich geleistet wurden, sind ablösbar. 
8. 2 
Bis zu Ende des Jahres 1823. steht 
es den Betheiligten frey, wegen Abloͤsbar-— 
keit der Zwangsdienste einen Vertrag unter 
sich abzuschließen. 
Nach jedesmaligem Abschluß eines solchen 
aber ist derselbe sofort zur Kenntniß der im 8. 
5. bestimmten Behoͤrde zu bringen, welche letz- 
tere da, wo Lehngüther betroffen sind, an den 
Lehnhof und sonst bedenklichen Falls an die 
ldandes-Direction zu berichten hat. 
Eben so steht es während derselben Zeit 
sowohl dem Dienstberechtigten als dem Dienst- 
pflichtigen frep, bey der im F. 5. benann- 
ten Behörde auf Ausmittelung der Entschá- 
digung fur die Abléösung, und darauf anzu- 
tragen, daß von dieser Behörde, nach erfolg- 
ter Ausmittelung, Versuche gemacht werden, 
einen Vertrag im Wege des Vergleichs zwischen 
den Betheiligten zu Stande zu bringen. 
Die angerufene Behörde ist verbunden, 
das Geschäáft sogleich vorzunehmen, und 
wird bey dessen Unterlassung den Oberbe- 
hörden deshalb verantwortlich. 
8. 3 
Sobald die Meh00 der Dienstpflichti- 
gen in einem Orte sich, nach legaler Zu- 
sammenberufung sämmtlicher Betheiligten, 
unter Aufsicht der Behörde, mit den Dienst- 
berechtigten über die Bedingungen der Ab- 
lösung vereiniget hat, so wird dieser Verein 
für die nicht Einwilligenden dennoch verbind- 
lich. Die Behörde hat letzteren dies legal 
zu eröffnen, und die Akten einzusenden. 
S. 4. 
Mit dem iten Januar 1824. tritt die 
8. 5. bestimmte Behoͤrde ohne weitern An—- 
trag der Betheiligten, amtlich in der Art 
ein, daß sie selbst gegen den Willen — sey 
es der Dienstleistenden, sey es der Dienst- 
empfangenden, — das Verfahren beobach- 
tet, wie es die F. 9. 6. (unter Zahl 2.) 7 
8. . vorzeichnen, und dadurch festsetzt, welche 
Entschädigung die dienstempfangende Herr- 
schaft zu erhalten hat. Erklären sich die auf- 
geforderten Dienstleistenden dennoch nicht, ob 
sie Ablösung durch Kapital, oder durch Erb- 
zins vorziehen ? so tritt die letztere ein. 
. 5. 
Die Behörde, bey welcher die F. 2. er- 
wähnte Anzeige von den Betheiligten zu 
machen ist, unter deren Leitung die Vereini- 
gung erfolgen soll, (F. 2.) und welche nach 
4. amtlich eintritt, soll bestehen in dem 
Landrathe und dem Justizamte des Bezirks, 
welche deshalb hiermit Auftrag empfangen, 
und wenn es des Erstern eigene Besitzung be- 
träfe, mit in dessen amtlichen Stellvertre- 
ter. Die Direction der Abten hat das Be- 
zirks-Justizamt zu übernehmen, da die Be- 
rathung von Rechts-Punkten fast überall 
nothwendig seyn wird. 
S. 6. 
Diese Behörde hat 
1) geschlossene Privat-Vereine zu den Ak- 
ten zu nehmen, zu prüfen, sie berichtlich 
anzuzeigen; 
2) aufgefordert, dergleichen Vereine zu er- 
mitteln, oder bepy amtlichen Einschreiten 
ohne Aufforderung folgendes Verfahren zu 
beobachten. 
Sie muß nämlich gerichtlich ermitteln 
und juridisch feststellen: 
#) Wer hat überhaupt Zwangsdienst auf 
das fragliche Guth zu leisten?
	        
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