Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

104 
tums nicht sofort angesonnen, sondern ihnen 
verstattet werde, damit so lange Anstand zu 
nehmen bis der Zeitpunkt eintritt, wo wirk- 
lich Zwangsdienste aus diesem Hause zu lei- 
en wären, wobey jedoch noch besonders zu 
estimmen seyn dürfte, daß nicht blos Cor- 
porationen sondern jedem Einzelnen abzuls- 
sen nachgelassen, und der Dienstberechtigte. 
verpflichtet sey, das Ablösungs-Kapital zu 
jeder Zeit anzunehmen. 
Wenn Ihro K. H. diese gewiß zur ge- 
meinsamen Befriedigung führenden Bemer- 
kungen beyfällig aufzunehmen und den Ge- 
sebesentwurf abändern zu lassen huldreichst 
geruhen werden, so dürfte der sofortigen Be- 
kanntmachung dieses wohlthátigen Gesetzes 
irgend ein Bedenken nicht entgegen stehen. 
rc. 
Beylage 4A4. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
des getreuen Landtags, 
vom gosten Januar 1821. 
die Aufhebung des Spielkarten -Monopols 
betreffend. 
Wenn Ihro K. H. den Antrag des ge- 
treuen Landtags in der unterthänigsten In- 
tercessional-Schrift d. c. Dornburg am 2. 
Februar #810. wegen Aufhebung des Spiel- 
karken = Monopols zu berücksichtigen, und 
das Gutachten Großherzogl. Landes-Direction 
durch das höchste Decret vom ro. December 
1820. mittheilen zu lassen gnädigst geruhet 
haben, so kann der getreue Landtag sich 
nur zu dem lebhaftesten Danke verpflichtet 
sühlen. 
Bey nochmaliger Berathschlagung über 
diesen Gegenstand hat er die doppelte Ab- 
gabe bei dem Verkauf der Spielkarten im 
Blick behalten, nemlich Impost und Stem- 
pel, und wenn es ihm mehr zweckmäßig 
schien, daß die im Impost-Regulativ aus- 
gesprochene Abgabe von Spielkarten fer- 
ner wie zeither in die Landeskasse fließen 
möchte, so konnte er diesen Grundsatz mit 
der zeither gemachten Anwendung nicht ver- 
einigen, nach welcher der Stempelbetrag 
von den abgesetzten Spielkarten zu lokalen- 
nicht Landeszwecken, nämlich zu Unterstügung 
des Laternen = Instituts und der Almosen- 
Kasse in der Großherzoglichen Residenzstadt 
Weimar, ferner der Almosen-Kassen in den 
Städten Eisenach, Jena, Ilmenau und 
Buttstädt verwendet worden ist, weil jeder 
Ort eben sowohl seine Institute aus eige- 
nen Mitteln zu erhalten, als nach bestehen- 
den Gesetzen verbunden ist, für seine Armen 
zu sorgen. 
Durch diesen Grundsath erledigen sich 
die in dem Berichte Großherzoglicher Lan- 
des-Direction und der Großherzoglichen Im- 
mediat-Kommmission über das Armen-We- 
sen zu Eisenach enthaltenen Bedenken und 
Anfragen, und der getreue Landtag trägt 
daher ehrerbietigst darauf an: daß das 
Spielkarten-Monopol nunmehr aufgehoben, 
der Spielkarten-Handel überall freigegeben, 
der Impost von abgeseht werdenden Karten 
in die Landschaffts-Kasse fließen, der Kar- 
tenstempel aber, als Landes-Abgabe gänz- 
lich cessiren, und der Residenzstadt Weimar 
so wie jeder andern betheiligten Stadt, wel- 
che durch Aufhebung des Spielkarten-Mo- 
nopols die zeitherigen Zuflüsse zu ihrer Al- 
mosen-Kasse verliert, überlassen bleiben ms- 
ge, wegen lokaler Erhebung des Spielkar= 
ten = Stempels und Verwendung desselben, 
zu irgend einem gemeinnühigen Zwecke, bey 
dem getreuen Landtage begründete Anträáge 
zu stellen. 
ꝛc.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.