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tums nicht sofort angesonnen, sondern ihnen
verstattet werde, damit so lange Anstand zu
nehmen bis der Zeitpunkt eintritt, wo wirk-
lich Zwangsdienste aus diesem Hause zu lei-
en wären, wobey jedoch noch besonders zu
estimmen seyn dürfte, daß nicht blos Cor-
porationen sondern jedem Einzelnen abzuls-
sen nachgelassen, und der Dienstberechtigte.
verpflichtet sey, das Ablösungs-Kapital zu
jeder Zeit anzunehmen.
Wenn Ihro K. H. diese gewiß zur ge-
meinsamen Befriedigung führenden Bemer-
kungen beyfällig aufzunehmen und den Ge-
sebesentwurf abändern zu lassen huldreichst
geruhen werden, so dürfte der sofortigen Be-
kanntmachung dieses wohlthátigen Gesetzes
irgend ein Bedenken nicht entgegen stehen.
rc.
Beylage 4A4.
Unterthänigste Erklärungsschrift
des getreuen Landtags,
vom gosten Januar 1821.
die Aufhebung des Spielkarten -Monopols
betreffend.
Wenn Ihro K. H. den Antrag des ge-
treuen Landtags in der unterthänigsten In-
tercessional-Schrift d. c. Dornburg am 2.
Februar #810. wegen Aufhebung des Spiel-
karken = Monopols zu berücksichtigen, und
das Gutachten Großherzogl. Landes-Direction
durch das höchste Decret vom ro. December
1820. mittheilen zu lassen gnädigst geruhet
haben, so kann der getreue Landtag sich
nur zu dem lebhaftesten Danke verpflichtet
sühlen.
Bey nochmaliger Berathschlagung über
diesen Gegenstand hat er die doppelte Ab-
gabe bei dem Verkauf der Spielkarten im
Blick behalten, nemlich Impost und Stem-
pel, und wenn es ihm mehr zweckmäßig
schien, daß die im Impost-Regulativ aus-
gesprochene Abgabe von Spielkarten fer-
ner wie zeither in die Landeskasse fließen
möchte, so konnte er diesen Grundsatz mit
der zeither gemachten Anwendung nicht ver-
einigen, nach welcher der Stempelbetrag
von den abgesetzten Spielkarten zu lokalen-
nicht Landeszwecken, nämlich zu Unterstügung
des Laternen = Instituts und der Almosen-
Kasse in der Großherzoglichen Residenzstadt
Weimar, ferner der Almosen-Kassen in den
Städten Eisenach, Jena, Ilmenau und
Buttstädt verwendet worden ist, weil jeder
Ort eben sowohl seine Institute aus eige-
nen Mitteln zu erhalten, als nach bestehen-
den Gesetzen verbunden ist, für seine Armen
zu sorgen.
Durch diesen Grundsath erledigen sich
die in dem Berichte Großherzoglicher Lan-
des-Direction und der Großherzoglichen Im-
mediat-Kommmission über das Armen-We-
sen zu Eisenach enthaltenen Bedenken und
Anfragen, und der getreue Landtag trägt
daher ehrerbietigst darauf an: daß das
Spielkarten-Monopol nunmehr aufgehoben,
der Spielkarten-Handel überall freigegeben,
der Impost von abgeseht werdenden Karten
in die Landschaffts-Kasse fließen, der Kar-
tenstempel aber, als Landes-Abgabe gänz-
lich cessiren, und der Residenzstadt Weimar
so wie jeder andern betheiligten Stadt, wel-
che durch Aufhebung des Spielkarten-Mo-
nopols die zeitherigen Zuflüsse zu ihrer Al-
mosen-Kasse verliert, überlassen bleiben ms-
ge, wegen lokaler Erhebung des Spielkar=
ten = Stempels und Verwendung desselben,
zu irgend einem gemeinnühigen Zwecke, bey
dem getreuen Landtage begründete Anträáge
zu stellen.
ꝛc.